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VwGH 31.07.2007, 2007/02/0106

VwGH 31.07.2007, 2007/02/0106

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
MRK Art6;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Hat der Besch in der Berufung unter anderem die Einvernahme eines "informierten Vertreters" eines näher genannten Unternehmens betreffend spezieller Waageeinrichtungen zur Überprüfung des Gewichtes des Ladegutes sowie die Einvernahme des näher genannten Fahrers als Zeugen beantragt, ist daraus zu entnehmen, dass der Besch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belBeh nicht zu verstehen (Hinweis E , 2004/02/0263). Die belBeh war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0001 E RS 1 (Hier: Übertretung des § 134 Abs 1 KFG 1967; Einvernahme einer bestimmten Person als Zeuge zum Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges duch diese.)
Normen
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs3;
RS 2
Aus §§ 51 e Abs. 1, 51 g Abs. 2 VStG und § 51 g Abs. 3 VStG folgt, dass Sachverständige im Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ihr Gutachten jedenfalls mündlich zu erstatten haben (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 305; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 932/14).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0302 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JS in N/Deutschland, vertreten durch Mag. Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Kornmarktstraße 9/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2006/25/2437-5, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des § 134 Abs. 1 KFG iVm verschiedenen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die von der belangten Behörde unterlassene Einvernahme des Zeugen M.H.; dies zu Recht:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die sie in ihrer Gegenschrift bekräftigt - kann bei sinnvoller Auslegung des diesbezüglichen Beweisantrages des Beschwerdeführers ("Beweis: Zeugnis des Herrn M... H...") kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass damit im gegebenen Zusammenhang nicht "eine schriftliche Bestätigung oder Urkunde", sondern die Einvernahme dieser Person als Zeuge zum Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges durch diese gemeint war.

Damit war im Übrigen im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0231) daraus auch entnehmbar, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, was die belangte Behörde unterlassen hat. In dieser Verhandlung wäre sodann auch das Gutachten des Sachverständigen, betreffend die Auswertung der Tachographenschaublätter, auf welches sich die belangte Behörde gestützt hat, mündlich zu erstatten gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0151).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
MRK Art6;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020106.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-51294