VwGH 26.01.2007, 2007/02/0008
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Berufung ist auf Firmenpapier der GmbH abgefasst und ist mit leserlicher Unterschrift von der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin dieser GmbH unterschrieben und nicht vom Bf (im Unterschied zu E , VwSlg 11625 A/1984). Das Schreiben enthält keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass die GmbH als Vertreterin des Bf auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Bf tätig zu werden, noch wird der Bf sonst in irgendeiner Weise erwähnt. Das Schreiben gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belBeh zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem die Berufung erhoben wird, in welchem Fall von der belBeh weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Hinzu kommt weiters, dass der angeführten GmbH nach § 9 Abs. 7 VStG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst Parteistellung zukommt (HInweis E VS , 99/09/0002). Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft - der in dem gegen den Bf geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belBeh eine nicht vom Bf erhobene Berufung zurückgewiesen hat, konnte er in keinem Recht verletzt sein (Hinweis B , 2001/03/0228). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/03/0226 B RS 1
(Hier: Der Einspruch ist auf Firmenpapier abgefasst und wurde
nicht vom Besch, sondern mit unleserlicher Unterschrift mit
maschinschriftlicher Beifügung eines Namens, der jedoch nicht
jener des Geschäftsführers ist, unterschrieben.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des MH in B, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2006/30/3041-1, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Einspruches betreffend die an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vom wendet; im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
I.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eine erstinstanzliche Strafverfügung vom am zugestellt. Über Einspruch vom (hiezu später) erging das erstinstanzliche Straferkenntnis vom gegen den Beschwerdeführer.
Über die dagegen von diesem erhobene Berufung entschied die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dahin, dass der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches behoben werde. Zugleich werde der von einer näher genannten GmbH eingebrachte Einspruch gegen die an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vom als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich insoweit als unzulässig, als sie sich gegen die Zurückweisung des erwähnten Einspruches wendet:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0048).
Zunächst steht in Frage, ob der erwähnte Einspruch dem Beschwerdeführer oder der näher genannten GmbH zuzurechnen war. Der Einspruch ist auf Firmenpapier abgefasst und wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern mit unleserlicher Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung eines Namens, der jedoch nicht jener des Geschäftsführers ist, unterschrieben (im Unterschied zu dem dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 11.625/A, zu Grunde liegenden Beschwerdefall). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. nur das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Das als Einspruch aufgefasste Schreiben enthält jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass die GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers auftrete. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Beschwerdeführers tätig zu werden, noch wird dieser sonst in irgendeiner Weise erwähnt. Dem Schreiben sind somit keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es der belangten Behörde zweifelhaft hätte erscheinen müssen, von wem der Einspruch erhoben wird, in welchem Fall - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Hinzu kommt weiters, dass die GmbH nach der hg. Rechtsprechung zu § 9 Abs. 7 VStG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst Parteistellung hatte (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0048, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 15.527/A). Deshalb sowie auf Grund der schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass der in Rede stehende Einspruch der genannten Gesellschaft - der in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen, der - wie dargelegt - nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, zurückgewiesen hat, konnte er in keinem Recht verletzt sein (vgl. zum ähnlichen Fall einer Berufung wiederum das hg. Erkenntnis vom ).
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
III.
Zur Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde in der Sache keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerde erweist sich zwar als zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0077); im Übrigen kann jedoch auf die Ausführungen unter II. verwiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2007020008.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-51292