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VwGH 26.04.2010, 2007/01/1186

VwGH 26.04.2010, 2007/01/1186

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StbG 1985;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Die vorliegende (Amts-)Beschwerde betreffend Staatsbürgerschaftsverleihung wurde noch vor der Aufhebung des Verleihungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der angefochtene Verleihungsbescheid wurde nach Einleitung des Vorverfahrens durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex tunc beseitigt. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (Hinweis B , 2001/02/0140, und B , 2004/02/0106, gleichfalls jeweils eine "Amtsbeschwerde" betreffend).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 61/IV-R274/99, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: S R in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Mitbeteiligten als "R S" mit Wirkung vom die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG verliehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres am die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Verleihungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben. Zur Legitimation der erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Bundesminister für Inneres sei gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zur Erhebung einer Amtsbeschwerde legitimiert.

Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom stellte der Bundesminister für den Fall, "sollte der Bescheid der belangten Behörde vom aus anderen Gründen insbesondere im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigt werden", den Antrag, darüber zu erkennen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom objektiv rechtswidrig war.

Die belangte Behörde und auch der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften.

Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit dem am erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom "",

-

das mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, wurde von Amts wegen wieder aufgenommen (Spruchpunkt 1);

-

das Ansuchen des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG und § 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Gegen diesen (am erlassenen) Bescheid vom "" erhob der Mitbeteiligte zur hg. Zl. 2008/01/0148, Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom (Zl. 2008/01/0148-7) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Die vorliegende (Amts-)Beschwerde wurde noch vor der Aufhebung des Verleihungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der angefochtene Verleihungsbescheid wurde nach Einleitung des Vorverfahrens durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex tunc beseitigt. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2001/02/0140, und vom , Zl. 2004/02/0106, die gleichfalls jeweils eine "Amtsbeschwerde" betrafen).

Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 2004/02/0106). Der mit dem ergänzenden Schriftsatz gestellte Antrag des Bundesministers vermag an der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nichts zu ändern.

Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet im Fall des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da der Beschwerde aus den im genannten Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0148, dargelegten Erwägungen Erfolg beschieden gewesen wäre, war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StbG 1985;
VwGG §33 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011186.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-51291