VwGH 29.11.2006, 2006/18/0385
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Wird eine behördliche Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, kommt ihr nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist. Demgegenüber kommt der Rechtsmittelbelehrung für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine so wesentliche Bedeutung zu. |
Normen | AVG §61a; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Eine unrichtig positive Belehrung nach § 61a AVG vermag kein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH zu begründen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/06/0161 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des K M in S, geboren 1961, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen die "Verfügung" des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-720118/5/BMa/Be, betreffend Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit "Verfügung" vom hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) das am zur Post gegebene, an einen Mitarbeiter der Bundespolizeidirektion Linz gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers, das ihr von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich als Berufung vorgelegt worden war, mangels Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass das Schreiben in türkischer Sprache abgefasst gewesen sei. Es sei ein mit "Übersetzung des Faxes vom " übertiteltes Schreiben in deutscher Sprache angeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, binnen zwei Wochen seine Eingabe in deutscher Sprache einzubringen bzw. zu erklären, ob der Inhalt der beigeschlossenen Übersetzung mit seiner Eingabe übereinstimme. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb dieser Frist anzugeben, gegen welchen Rechtsakt sich sein Schreiben richte und was genau sein Begehren sei.
Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, dass seine Eingabe der beigeschlossenen Übersetzung entspräche und sich auf ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom betreffend die beabsichtigte Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots bezöge.
Die Bundespolizeidirektion Linz habe mit Bescheid vom ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, welches dem Beschwerdeführer am persönlich zugestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe somit klargestellt, dass sich seine Eingabe auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom beziehe. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots gewendet. Die somit nicht als Berufung zu wertende, an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtete Eingabe sei daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an diese Behörde weiterzuleiten gewesen.
Im Anschluss an diese Begründung enthält die angefochtene Erledigung Folgendes:
"Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten."
2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das Schreiben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Umstände und nach seinem Inhalt eindeutig als Berufung gegen die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots aufzufassen sei.
3. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Wird eine behördliche Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, kommt ihr nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist. Demgegenüber kommt der Rechtsmittelbelehrung für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine so wesentliche Bedeutung zu. (Vgl. zum Ganzen die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 1 ff zu § 58 AVG zitierte hg. Judikatur.)
Die vorliegende Erledigung ist ausdrücklich als "Verfügung" bezeichnet. Mit ihr wird eine Eingabe des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 AVG an eine andere Behörde weitergeleitet. Einen behördlichen Abspruch über diese Eingabe - etwa durch deren Zurückweisung - enthält die angefochtene behördliche Erledigung hingegen nicht. Damit kommt ihr nach der dargestellten Judikatur - ungeachtet der Verwendung des Wortes "Bescheid" in der "Rechtsmittelbelehrung" und im "Hinweis" gemäß § 61a AVG - kein Bescheidcharakter zu.
4. Da es sich somit bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid handelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 93/18/0457).
Der unrichtige Hinweis nach § 61a Abs. 1 AVG vermag ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen (vgl. die bei Walter/Thienel a.a.O. E 13 zu § 61a AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Rechtsmittelbelehrung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2006180385.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-51284