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VwGH 25.02.2010, 2006/18/0201

VwGH 25.02.2010, 2006/18/0201

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den VwGH angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bf durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann ua darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG erlassen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0200 E RS 1 (Hier: Die belBeh hat den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Fremde konnte daher in den ausdrücklich geltend gemachten Recht auf "Aufenthalt in Österreich" nicht verletzt werden.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des E, geboren am , vertreten durch Dr. Alexander Lindner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 61, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 43/06, betreffend die Behebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.A. eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom auf Aufhebung des gegen ihn (mit Bescheid der belangten Behörde vom ) erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen worden war, auf Grund der dagegen erhobenen Berufung (des Beschwerdeführers) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "B. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Aufenthalt in Österreich."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom , Zl. 2008/18/0563, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, wodurch der unterinstanzliche Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und das Verfahren in die Lage zurücktrat, wie es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung seines Aufhebungsantrages) in Betracht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/18/0197, mwN). In anderen Rechten, wie dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Aufenthalt in Österreich", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung hingegen nicht verletzt sein.

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische
Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis
Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2006180201.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-51283