VwGH 08.02.2007, 2006/15/0379
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | HGB §142; |
RS 1 | Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (Hinweis E , 93/16/0139). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/15/0191 B RS 1 |
Normen | BAO §93 Abs2; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Einer an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt keine Bescheidqualität zu. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde
der "A GmbH & Co KG",
der A GmbH,
der M A und
des F A sen.,
alle vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KEG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0060-I/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften für 1986, 1987 und 1989 bis 1995, hinsichtlich Umsatzsteuer für 1986, 1987 und 1990 bis 1995, und hinsichtlich Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1993, weiters betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1986, 1987 und 1989 bis 1995, betreffend Umsatzsteuer für 1986, 1987 und 1990 bis 1995 und betreffend Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1986, 1987 und 1989 bis 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist an die A. GmbH & Co. KG gerichtet. In der Beschwerde wird behauptet, dass die A. GmbH & Co. KG am im Firmenbuch gelöscht worden und nicht mehr existent sei. Laut Einbringungsvertrag vom sei die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die A. GmbH erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0302 bis 0316), hat dieses Beschwerdevorbringen insofern durch einen Firmenbuchauszug bestätigt gefunden, als die A. GmbH & Co. KG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die A. GmbH aufgelöst wurde und die Firma der A. GmbH & Co. KG seit gelöscht ist.
Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe die hg. Beschlüsse vom , 2002/15/0191, vom , 2003/13/0092, vom , 2005/13/0004, 0005, 0008 und 0009, und vom , 2005/13/0117 und 0118).
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die erwähnten hg. Beschlüsse vom , 2002/15/0191, und vom , 2003/13/0092).
Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2006150379.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-51278