VwGH 28.10.2008, 2006/15/0369
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der S GmbH in G, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0257-G/05, betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat Oktober 2004, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem der Beschwerdeführerin am zugestellten Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer für den Kalendermonat Oktober 2004 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am zur Post gegebene, mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1929/06-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach Ergänzung der Beschwerde auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde über die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies in ihrer Gegenschrift u. a. darauf hin, dass das Finanzamt bereits mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 festgesetzt habe.
Auf Anfrage der Berichterin erklärte die Beschwerdeführerin, der Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 sei ihr am zugestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang mit Beschwerde anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheide scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume aus dem Rechtsbestand aus (vgl. in jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0339).
Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am war der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004 bereits erlassen und hat dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Oktober 2004 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluss vom , 99/14/0107).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2006150369.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-51277