VwGH 01.10.2008, 2006/13/0182
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom nahm die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Mai 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für diesen Monat neu fest. Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 des Finanzamtes vom vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B vom , 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das muss auch für den Bescheidausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung gelten. Da mithin infolge des oben erwähnten Bescheides des Finanzamtes vom der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen ist - die beschwerdeführende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht -, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der I GmbH in W, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1269- W/04, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für Mai 2003 und Umsatzsteuerfestsetzung für Mai 2003, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid nahm die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Mai 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für diesen Monat neu fest.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 des Finanzamtes vom vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom , 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das muss auch für den Bescheidausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung gelten. Da mithin infolge des oben erwähnten Bescheides des Finanzamtes vom der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen ist - die beschwerdeführende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht -, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Da der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, läge nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor, nicht völlig eindeutig ist, hatte ein Zuspruch von Aufwandersatz zu unterbleiben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2006/15/0136).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2006130182.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-51267