VwGH 17.03.2009, 2006/11/0210
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | EpidemieG 1950 §29; KO §139; KO §6 Abs2; VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde über Antrag des Masseverwalters die Forderung auf Entschädigung nach dem EpidemieG aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt (vgl. den , mwN). Dass der Beschluss über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. |
Normen | VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; |
RS 2 | Die Auffassung, dass durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe eine "allfällig vorgelegene verspätet eingebrachte Beschwerde geheilt" wäre, ist verfehlt, weil es für eine derartige Rechtsfolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Rechtsgrundlage gibt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des RK in K, vertreten durch Mag. Alexander Atzl, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2005/15/2036-12, betreffend Abweisung eines Antrages auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung einer Entschädigung für die "über Auftrag und Weisung der ... Behörde" erfolgte Vernichtung von Fleischbeständen nach § 29 Epidemiegesetz abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Vernichtung der Fleischwaren sei aufgrund des Lebensmittelgesetzes erfolgt. Es habe sich ergeben, dass die Entsorgung auf der Grundlage des Lebensmittelgesetzes durchgeführt worden sei, eine Entschädigung nach § 29 Epidemiegesetz sei jedoch nur für nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beschädigte Gegenstände vorgesehen.
Zur Vorgeschichte wird ferner auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/11/0088, verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem Beschwerdeführer die Eigenverwaltung entzogen, der angefochtene Bescheid aber (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt worden war.
In der Folge wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist - dem Masseverwalter am zugestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom wurde über Antrag des Masseverwalters die gegenständliche Forderung auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss wurde dem Masseverwalter am und dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am zugestellt.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, welche am zur Post gegeben wurde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken dahin aufgetreten, dass die am zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Mit hg. Verfügung vom wurden diese Bedenken dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Hierauf hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 16. Feber 2009 erstattet, in welchem er meint, dass die Beschwerde nicht als verspätet anzusehen sei.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem eingangs erwähnten Beschluss vom ausgeführt hat, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Beschwerdeführer die Eigenverantwortung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners dessen freier Verfügung entzogen. Da der hier in Rede stehende Anspruch - zunächst - nicht aus der Konkursmasse ausgeschieden wurde, war somit ab Konkurseröffnung nicht mehr der Beschwerdeführer, sondern der Masseverwalter berechtigt, eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zu erheben. Mit der am an den Masseverwalter erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides war dieser somit rechtswirksam erlassen worden und es wurde hiedurch die Frist zu Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom wurde über Antrag des Masseverwalters die gegenständliche Forderung auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss, dessen Zustellung an den Masseverwalter am bzw. an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am erfolgte, hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt (vgl. den , mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschluss vom über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert - entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 16. Feber 2009 vertretenen Auffassung - an diesem Ergebnis nichts. Das Konkursgericht hat darin im Übrigen nicht ausgesprochen, dass der Anspruch "ausgeschieden werden kann", sondern dass die gegenständliche Forderung "ausgeschieden wird". Desgleichen ist die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt, dass durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe eine "allfällig vorgelegene verspätet eingebrachte Beschwerde geheilt" wäre, weil es für eine derartige Rechtsfolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Rechtsgrundlage gibt.
Für den vorliegenden Fall gilt somit, dass die durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Masseverwalter ausgelöste Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch die Aufhebung des Konkurses in Ansehung des hier in Rede stehenden Anspruches nicht unterbrochen wurde, sodass sie mit Ablauf des endete. Die erst am erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | EpidemieG 1950 §29; KO §139; KO §6 Abs2; VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; |
Schlagworte | Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2006110210.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-51260