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VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150

VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs4;
VwRallg;
RS 1
Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozeßerklärung (Hinweis: E , 857/71, VwSlg 4466 F/1972).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E RS 1
Normen
AVG §63 Abs4;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
LAO NÖ 1977 §200 Abs1;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (Hinweis E , 847/71, E , 1502/72), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne daß es

hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 632).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0328 E RS 2
Normen
RS 3
Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozeßerklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E RS 2
Normen
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 4
War die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durften die belangten Behörden die Berufung nicht abweisen, sondern mußten die von der Partei nach der Zurückziehung der Berufung durch die Erklärung des Widerrufs dieser Zurückziehung aufrechterhaltene Berufung zurückweisen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Dies führt auch zu einer Verletzung von Rechten der Partei, wenn ihr Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden (Hinweis: E , 92/08/0138;

E , 90/04/0278). Hingegen wird die Partei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Hinweis E , 86/03/0158;

E , 87/18/0086 und E , 93/08/0033).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Arndtstraße 98/1 gegen den Bescheid des (vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 67/06-14/280606, betreffend Zuerkennung einer befristeten Invaliditätsversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung einer befristeten Invaliditätsversorgung für den Zeitraum vom bis zum abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde).

Mit Schreiben vom  zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses, mit welchem das Ansuchen auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung abgewiesen wurde, zurück. Weiters teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er in Kürze seine ärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen werde.

Mit Schreiben vom "korrigierte" der Beschwerdeführer die "Rücknahme" der Berufung vom gegen den Bescheid vom .

Mit Bescheid vom wurde die Berufung (Beschwerde) abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat - worauf sie in der Gegenschrift hinweist - übersehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom seine Berufung gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses zurückgezogen hat.

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0202). Dies hat zur Folge, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom (die "Korrektur" der Zurücknahme) keine rechtliche Relevanz zukommt.

War aber die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durfte die belangte Behörde darüber nicht mehr bescheidmäßig absprechen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der rechtskräftige erstinstanzliche Ausspruch wiederholt wurde und dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wurden, wurde er durch ihn aber nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (siehe das bereits erwähnte hg.

Erkenntnis vom ).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG

als im Ergebnis unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
LAO NÖ 1977 §200 Abs1;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110150.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-51257

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