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VwGH 31.07.2009, 2006/10/0198

VwGH 31.07.2009, 2006/10/0198

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 idF 2006/056;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1 idF 2006/056;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 2006/056;
RS 1
Unter dem Begriff der "Anlage" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NatSchG Stmk ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Mit Errichtung von Anlagen in diesem Sinne ist daher auch nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit dem Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen gemeint. Vielmehr ist damit bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst (vgl. das zum Vlbg NatSchG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0121, betreffend u. a. einen fahrbaren Schafunterstand).

[hier: Ein Imbissstand - Anhängerwagen (Baustellencontainer) mit einer Anhängervorrichtung auf einer Seite, die mit ihrem Eigengewicht - auf einer Seite über zwei Räder auf der anderen Seite über die Anhängervorrichtung und Kanthölzer - auf dem Boden ruht, ist eine Anlage im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NatSchG Stmk; ebenso eine Trockentoilette, die mit ihrem Eigengewicht über Kanthözern auf dem Boden ruht.]
Normen
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1 idF 2006/056;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 2006/056;
RS 2
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist für den Entfernungsauftrag nach § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 ohne Bedeutung. Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Auftrags ist allein die Vornahme bzw die Veranlassung der Vornahme einer Veränderung entgegen dem Gesetz, einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung bzw einem Bescheid (Hinweis E 1987/11/02, 86/10/0012).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0044 E RS 4
Norm
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1 idF 2006/056;
RS 3
Entscheidend für einen Entfernungsauftrag ist allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung, weshalb der Ausgang eines vor der Behörde anhängigen Bewilligungsverfahrens rechtlich ohne Erheblichkeit ist. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Wiederherstellungsauftrages entgegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0012 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H N in S, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in 8330 Feldbach, Hauptplatz 7/II - City Passage, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13C-55M-10/21-2006, betreffend naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Imbissstand und die Trockentoilette auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück (sogenannte "Könighanselwiese") im Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 bis längstens zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

Begründend ging die belangte Behörde auf Grund eines am durchgeführten Ortsaugenscheines davon aus, dass der mobile Imbissstand keine feste Verbindung mit Grund und Boden aufweise. Es handle sich um einen Anhängerwagen, der auf zwei Rädern auf einer Seite und einer Anhängevorrichtung (abgestützt auf größeren Holzscheitern) auf der gegenüberliegenden Seite am Boden stehe. Der Anhänger sei mit Holz verkleidet, wobei keine feste Verbindung mit Grund und Boden habe festgestellt werden können. Neben dem Anhängerwagen befinde sich eine Trockentoilette, die aus einer Holzkonstruktion bestehe, welche eine Breite und eine Länge von jeweils 1,08 m habe. Die Konstruktion sei mit einem Pultdach ausgestattet, wobei die Höhe an der Vorderseite ca. 2,20 m betrage. Die Toilette sei auf Kanthölzer gestellt, die auf dem Wiesenboden aufgelegt seien. Durch die Kanthölzer werde eine waagrechte Aufstellung der Toilette erreicht. Laut Angabe des Beschwerdeführers könne die gesamte Toilettenkonstruktion mit einem Gabelstapler angehoben und jederzeit versetzt werden.

Die gegenständlichen Anlagen befänden sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 auf einem bisher als Wiese genutzten Grundstück. Dieses liege in der sogenannten "Kleinen Raabklamm", einer Durchbruchstrecke der Raab mit einer Länge von etwa 5 km zwischen der ehemaligen Stoffmühle in Kleinsemmering und Oberdorf. In dieser Schluchtstrecke sei die Raab nicht reguliert, sie fließe daher natürlich durch die Klammstrecke. Die Hänge oberhalb der Raab seien nahezu ausschließlich mit Wald bestockt, wobei in steileren Lagen noch richtige Naturwaldzellen vorhanden seien. Diese Bereiche seien nach wie vor nicht erschließbar oder nur mit einem hohen Kostenaufwand erschließbar und daher in dieser natürlichen bis naturnahen Form erhalten geblieben. In flacheren Partien der abfallenden Hänge dominiere Wirtschaftswald mit Fichtenbeständen. Zwischen diesen Waldbeständen eingebettet befänden sich mehrere kleinere Wiesen, diese lägen insbesondere in flacheren Bereichen unmittelbar am Ufer der Raab. Hier sei eine landwirtschaftliche Nutzung als Wiese für die bäuerlichen Gehöfte mit Rinderhaltung in der näheren Umgebung möglich bzw. erhalten geblieben. Andere tiefer liegende Flächen entlang der Raab seien deutlich erkennbar seit dem 2. Weltkrieg aufgeforstet worden. Der Bereich der "Kleinen Raabklamm" sei zu mehr als 95 % mit Wald bestockt, davon sei ein relativ hoher Anteil von geschätzten 20- 25 % sehr naturnah bzw. natürlich erhalten geblieben. Der gesamte Bereich der "Kleinen Raabklamm" liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. 41. Das betroffene Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien bestünden.

Die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Imbissstandes sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden: BH) vom erteilt worden.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. c des Stmk NatSchG seien alle Handlungen in Landschaftsschutzgebieten zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 leg. cit. widersprächen. Jedenfalls einer Bewilligung bedürften nach der genannten Bestimmung die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fielen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes lägen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen worden seien.

Unter einer Anlage sei alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) werde. Dazu gehörten Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Straßen, Wege, Parkplätze und dergleichen. Anlagen im Sinne dieser Definition seien auch z.B. Hausboote, Wohnwagen, Mobilheime oder Notstromaggregate.

Eine Anlage werde errichtet, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine feste Verbindung gebracht werde oder bei ordnungsgemäßer Errichtung gebracht werden müsste oder erst durch Eingriffe in den Boden entstehe. Eine Anlage werde aufgestellt, wenn sie mit dem Grund und Boden in keine feste Verbindung gebracht werde, das heiße jederzeit und ohne besonderen Aufwand wieder entfernt werden könne.

Bei dem gegenständlichen Imbissstand handle es sich um einen Anhängerwagen (Baustellencontainer) mit einer Anhängervorrichtung auf einer Seite. Hierbei handle es sich zweifellos um eine Anlage, die mit ihrem Eigengewicht - auf einer Seite über zwei Räder und auf der anderen Seite über die Anhängervorrichtung und Kanthölzer -

auf dem Boden ruhe. Diese Anlage könne nur mit Hilfe eines weiteren Fahrzeuges/Zugfahrzeuges bewegt und somit vom Standort entfernt werden. Die Trockentoilette, die mit ihrem Eigengewicht über Kanthölzern auf dem Boden ruhe, könne laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur mit Hilfe eines Gabelstaplers bewegt und entfernt werden. Das heiße, dass der Imbissstand und die Trockentoilette erst mit einem relativ großen Arbeits- und Zeitaufwand von der Stelle bewegt werden könnten. Deshalb könne man nicht mehr von einem Aufstellen, sondern müsse von einer Errichtung einer Anlage ausgehen. Insgesamt handle es sich bei dem Imbissstand und der Trockentoilette um eine gewerbliche Betriebsanlage (wofür auch eine gewerberechtliche Genehmigung bestehe, die sich auf einem als Freiland ausgewiesenen Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 befinde.

Wenn schon das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung bewilligungspflichtig sei, müsse dies umso mehr für eine mobile gewerbliche Betriebsanlage gelten, die schon längere Zeit errichtet sei.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf das naturkundliche Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten vom beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach § 34 Stmk NatSchG nur relevant sei, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle und ob tatsächlich eine Bewilligung vorliege. Es sei bereits dargelegt worden, dass eine Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 3 lit. c des Stmk NatSchG bestehe, aus dem Akt gehe auch hervor, dass eine Bewilligung nicht vorliege. Die Frage, ob das Landschaftsbild durch das gegenständliche Projekt beeinträchtigt werde oder nicht, sei im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 3 Stmk NatSchG, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 56/2006, lautet auszugsweise:

"(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs.1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4 zuständigen Behörde einzuholen:


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a)
...
b)
Errichtung (Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen (§ 23 Abs.7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
c)
Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung.
..."

§ 2 Abs. 1 Stmk NatSchG lautet:

"(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen

a)

auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,

b)

auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen."

Der die "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" regelnde § 34 Abs. 1 Stmk NatSchG normiert:

"(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß."

Soweit die Beschwerde den Standpunkt vertritt, mit Bescheid vom habe die BH dem Beschwerdeführer auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt, verkennt sie den Inhalt dieses Bescheides. Schon nach dem - rechtlich entscheidenden - Spruch des genannten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer damit lediglich die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Imbissstandes erteilt und gleichzeitig festgestellt, dass die Betriebsanlage den Bestimmungen der §§ 333 und 359b (1) Z. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, entspricht. Es handelt sich nicht um eine Bewilligung nach dem Stmk NatschG.

Weiters bestreitet die Beschwerde, dass es sich bei den zur Entfernung vorgeschriebenen Einrichtungen des Imbissstandes und der Trockentoilette um "errichtete Anlagen" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG handle, die einer Bewilligung bedürften.

Was zunächst den Begriff der "Anlage" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG anbelangt, ist darunter alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Mit Errichtung von Anlagen in diesem Sinne ist daher auch nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit dem Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen gemeint. Vielmehr ist damit bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst (vgl. das zum Vlbg NatSchG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0121, betreffend u. a. einen fahrbaren Schafunterstand). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Container um eine Anlage handelt, die mit dem Boden in Verbindung steht (Eigengewicht) und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. z.B. das zum OÖ NatSchG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0235, mwN). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem Imbissstand und der Trockentoilette Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG errichtet hat.

Weiters vertritt die Beschwerde den Standpunkt, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, es komme darauf an, auf welche Weise der Imbissstand und die Trockentoilette wieder entfernt werden könnten, mit einer noch nicht vertretenen Rechtsansicht überrascht. Hätte ihm die belangte Behörde zu diesem Rechtsstandpunkt Parteiengehör gewährt, hätte er dargetan, dass sowohl der Container als auch das "Klohäuschen" problemlos und leicht versetzbar seien.

Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es nach dem Gesagten nicht darauf ankommt, ob die Anlagen des Beschwerdeführers auf einfache Weise wieder entfernt werden können.

Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG verpflichtet gewesen, für die Errichtung des Imbissstandes und der Trockentoilette eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen.

Die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist für den Entfernungsauftrag nach § 34 Abs. 1 Stmk NatSchG ohne Bedeutung. Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Auftrages ist allein die Vornahme bzw. die Veranlassung der Vornahme einer Veränderung entgegen dem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung bzw. einem Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0044). Entscheidend für einen Entfernungsauftrag ist allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung, weshalb selbst die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens rechtlich ohne Erheblichkeit wäre. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Wiederherstellungsauftrages entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/10/0012).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Imbissstandes und der Toilettenanlage während des anhängigen Berufungsverfahrens zurückgezogen; der erstinstanzliche Bescheid der BH vom , mit dem sein Bewilligungsantrag abgewiesen wurde, wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom ersatzlos behoben. Da es aber im Sinne obiger Ausführungen auf die Bewilligungsfähigkeit der Anlagen gar nicht ankommt, ist das vom Bezirksnaturschutzbeauftragten im Bewilligungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten dem Entfernungsauftrag nicht zu Grunde zu legen. Auf die Ausführungen zu diesem Gutachten in der Beschwerde muss daher ebenso wenig wie auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Bewilligungsverfahren (z.B. Einschreiten des Umweltanwaltes) eingegangen werden.

Da der Beschwerdeführer somit trotz Bestehens einer Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG den Imbisstand und die Toilettenanlage ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet hat, wurde von der belangten Behörde ihm gegenüber mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des § 34 As. 1 Stmk NatSchG erlassen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 idF 2006/056;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1 idF 2006/056;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 2006/056;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 2006/056;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100198.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-51248