VwGH 09.09.2009, 2006/08/0250
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E , 83/06/0258) genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz dann, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung des Bescheides erster Instanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis E , 98/20/0559). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht dann nicht im Sinne des Gesetzes, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E , 86/04/0232). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/19/1280 E RS 2
(hier nur erster Satz) |
Norm | AVG §13a; |
RS 2 | Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen. Sie bezieht sich nicht darauf, welche Behauptungen die Partei in ihrer Berufung oder im Berufungsverfahren aufzustellen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0544). |
Normen | |
RS 3 | Enthält die Berufung kein über das erstinstanzliche Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, verletzt die Berufungsbehörde durch die bloße Verweisung auf die Gründe der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid Verfahrensvorschriften dann nicht, wenn sich die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides als fehlerfrei erweist (Hinweis: Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 563). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 93/03/0174 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. HS in G, vertreten durch Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/3. Stock, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-222168/0001- II/A/4/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH in G, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, und 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 bis 1990 für die erstmitbeteiligte Partei nicht als Dienstnehmer tätig gewesen sei und demnach nicht der Voll-(Kranken- , Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß den §§ 4 ASVG und 1 AlVG unterlegen sei.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in diesem Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom mitgeteilt, er habe ein Beweisstück gefunden, aus welchem hervorgehe, dass er fünf Jahre bei der erstmitbeteiligten Partei als Angestellter tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um einen Gerichtsakt des Bezirksgerichtes G. In diesem Verfahren sei die erstmitbeteiligte Partei Klägerin, der Beschwerdeführer Beklagter gewesen, wobei die Streitfrage die Übernahme der Kosten für die Vornahme einer US-Patentanmeldung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Eingaben unter dem Titel Beklagter als "Angestellter" bezeichnet worden, was jedoch keinen Anhaltspunkt dafür liefere, dass er als Angestellter der erstmitbeteiligten Partei agiert habe.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund eines seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit ihm geführten Telefonats eine Darstellung übermittelt, aus der seiner Ansicht nach hervorgehe, dass er als Techniker bei der erstmitbeteiligten Partei tätig gewesen sei. Am habe der Beschwerdeführer "informationshalber" sämtliche von ihm vorgenommenen Auslandsreisen geschildert und am ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen betreffend "weiterer Innovationsarbeiten für Sitztechnik, Zigarettenfiltertechnik und ein Harnableitungsrohr" übersandt. Ferner habe er Einladungsschreiben und Einladungen als Gastprofessor nach Moskau, Amerika und Spanien übermittelt sowie Begleitinformationen zur Einsicht, wo der Beschwerdeführer Vorlesungen gehalten habe und im Unterricht tätig gewesen sei. Aus diesen Papieren sei allerdings keine wie immer geachtete Form der Zusammenarbeit mit der erstmitbeteiligten Partei ersichtlich. Am habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen übermittelt, aus welchen wiederum keine Details über eine "Tätigkeit" bei der erstmitbeteiligten Partei abgeleitet werden können.
Der ehemalige Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten habe über Befragen durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nie bei der erstmitbeteiligten Partei angestellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei lediglich mit einer Idee an den Geschäftsführer herangetreten, als alleiniger Erfinder und Patentinhaber eines medizinischen Federhandschuhs mit Hilfe des Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei dieses Gerät zu einem serienreifen und verkaufsfähigen Produkt zu entwickeln. Diese Entwicklung habe darin bestanden, dass die erstmitbeteiligte Partei einige weitere Prototypen hergestellt habe. Der Beschwerdeführer habe im Unternehmen keine Arbeit als Techniker durchgeführt, sondern seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die von der erstmitbeteiligten Partei hergestellten weiteren Prototypen zu begutachten und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die Kosten der Herstellung dieser Prototypen seien vom Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei getragen worden, da er die Hoffnung gehabt habe, dass es mit Hilfe des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft zu einem verkaufsfähigen Produkt kommen könne. Es habe sich aber nach einiger Zeit herausgestellt, dass das Gerät vom Beschwerdeführer noch nicht patentiert gewesen sei und es hätten sich zudem die Bemühungen, die durch den Beschwerdeführer und den Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei bei "diversen medizinischen Kapazitäten" getätigt worden seien, als ergebnislos erwiesen. Honorierungen an den Beschwerdeführer, in welcher Form auch immer, wären nicht erfolgt. Lediglich geringfügige Reisekosten, die durch die erwähnten Kontaktaufnahmen entstanden seien, seien übernommen worden.
Der Beschwerdeführer sei in der Folge unter Hinweis auf die Aussagen des früheren Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei ersucht worden, zu konkreten Fragen, welche auf das Tätigwerden bei der erstmitbeteiligten Partei abgestellt gewesen seien, Stellung zu nehmen. Er habe dazu angegeben, dass er "dezidiert von 1984 bis 1990" für die Erstmitbeteiligte tätig gewesen sei, 1984 allerdings nur sporadisch. Es sei ein tägliches Tätigwerden mit der erstmitbeteiligten Partei vereinbart gewesen. Im Einzelnen hätte er Übersetzungen, Zeichen- und Schreibarbeiten erledigt und wäre auch für Auslandsreisen, Messen, Beschriftungen und diverse Erkundigungen zuständig gewesen. Den Prototyp des medizinischen Federhandschuhs aus Südafrika habe er selbst hergestellt und dann der erstmitbeteiligten Partei seine Idee vorgestellt. Bei erfolgreichem Verkauf des Produkts hätten ihm gewisse Erträge zufließen sollen. Diesbezüglich sei zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden. Die Auszahlung eines regelmäßigen monatlichen Entgelts wäre nicht vereinbart worden. Auslandsreisen wären effektiv im Auftrag der erstmitbeteiligten Partei durchgeführt worden, den zu Grunde liegenden Auftrag hätte der (damalige) Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei erteilt. Der Beschwerdeführer hätte weiters bestimmte Arbeitszeiten einhalten müssen, er hätte sich diese aber selbst aussuchen können. Wöchentlich habe er ca. 35 Stunden im Betrieb der erstmitbeteiligten Partei gearbeitet. Weisungen habe der Beschwerdeführer als "Ratschläge" bezeichnet. Er habe durchblicken lassen, dass er der Initiator, der Erfinder des medizinischen Federhandschuhs sei. Er wäre auch entsprechenden Kontrollen in zeit-, plan- und terminmäßiger Hinsicht durch den Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei unterlegen. Ebenso hätte eine persönliche Arbeitsleistungspflicht bestanden. Die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Utensilien, Schreib- und Zeichenstifte sowie Leder- und Stahlwaren seien dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die von ihm und der erstmitbeteiligten Partei gemeinsam aufgelisteten Schemen hätten übersetzt werden müssen. Die Übersetzungen seien regelmäßig angefallen und monatlich entlohnt worden. Der Beschwerdeführer hätte auf sein Geld allerdings lange warten müssen.
Einer am zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Lizenzvereinbarung" seien im Wesentlichen folgende Vertragspunkte zu entnehmen:
"1. Vereinbarungsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Herstellung, Konfektionierung, Verpackung, Versand, Verkauf und komplette Verwaltung des medizinischen Federhandschuhs.
Herstellungsrecht und Patentschutz
(Der Beschwerdeführer) verpflichtet sich, die Herstellung, Konfektionierung, Verpackung, Versand und komplette Verwaltung des medizinischen Federhandschuhs auf Vereinbarungsdauer ausschließlich der (erstmitbeteiligten Partei) einzuräumen. Dies gilt auch für ausländische Märkte und Herstellungsmöglichkeiten.
Verkauf
(Der Beschwerdeführer) und die (erstmitbeteiligte Partei) räumen auf Vereinbarungsdauer das alleinige Verkaufsrecht der Frau (G.) ein. Frau (G.) als selbständige Handelsvertreterin ist gleichzeitig damit einverstanden, dass sowohl (der Beschwerdeführer) als auch die (erstmitbeteiligte Partei) neben der Verkaufstätigkeit von Frau (G.) ebenfalls eine Verkaufstätigkeit ausüben.
Kostendeckung (außer Herstellkosten)
Die Deckung der Kosten für die jährliche Erneuerung des Patentschutzes, allfällige Erweiterung des Patentschutzes sowie sonstige Kosten (z.B. Ausstellungen) werden einvernehmlich zwischen (dem Beschwerdeführer) und der (erstmitbeteiligten Partei) festgelegt. Diese Entscheidungen müssen schriftlich festgehalten und von (dem Beschwerdeführer) und der (erstmitbeteiligten Partei) unterzeichnet sein.
Aufteilung des Rohertrages
Gemäß beiliegender Aufstellung ergibt sich pro verkauftem medizinischen Federhandschuh ein Rohertrag zwischen S 521,20 und
S 790,-- zuzüglich MWSt. Nach Zahlungseingang wird dieser Rohertrag zu jeweils 50 % an (den Beschwerdeführer) und Frau (G.) überwiesen."
Der Beschwerdeführer habe als Zeugin für seine Tätigkeit als Dienstnehmer seine frühere Ehefrau genannt. Diese habe jedoch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinerzeit auf Grund seiner Erfindung Kontakt mit der erstmitbeteiligten Partei aufgenommen habe. Es hätten intensive Arbeitsgespräche zwischen dem damaligen Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Das Abtreten der Patentrechte sei nur in einem Angestelltenverhältnis üblich. Konkrete Details der Beschäftigung des Beschwerdeführers seien seiner ehemaligen Ehefrau jedoch nicht bekannt.
Auf Grund dieses Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei, sondern es sich um eine geschäftliche Beziehung zwischen Unternehmern gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dahingehend informiert worden und es sei ihm nochmals die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen eingeräumt worden. Mit dem daraufhin erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers sei der ehemalige Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei nochmals konfrontiert worden; dieser habe die Behauptungen als unrichtig bezeichnet.
Es seien keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass der Beschwerdeführer für die erstmitbeteiligte Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig geworden sei, sodass er auch nicht als Dienstnehmer zu beurteilen sei.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei, hätten weder durch den vorliegenden Gerichtsakt noch durch entsprechende Unterlagen oder Zeugenaussagen erwiesen werden können. Vielmehr sei bereits dem Gerichtsakt zu entnehmen, dass es sich bei der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Partei um eine Geschäftsbeziehung gehandelt habe, welche bereits im November 1987 aufgelöst worden sei, zumal keine gemeinsamen Erträge erzielt worden seien oder erzielt hätten werden können. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen könne nicht abgeleitet werden, dass die Zusammenarbeit zwischen ihm und der erstmitbeteiligten Partei auf Basis eines Angestelltenverhältnisses beruht habe. Viele der Beweisstücke (z.B. Vortrag über Anatomie, Beschreibung anderer Erfindungen) stünden nicht einmal in einem indirekten Zusammenhang mit der "Tätigkeit" bei der erstmitbeteiligten Partei. Überdies sei aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenz (z.B. Einladungsschreiben) ersichtlich, dass diese ausschließlich im eigenen Namen geführt worden sei, was dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses widerspreche. Sogar eine Anfrage eines Herrn Dipl. Ing. E. betreffend Erzeugung des medizinischen Federhandschuhs sei direkt an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Vom ehemaligen Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei seien die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Hinsicht bestätigt worden. Aus den Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers hätten keine definitiven Rückschlüsse auf das Tätigwerden des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei getroffen werden können. Die vorgenommenen Erhebungen würden vielmehr zeigen, dass der Beschwerdeführer in geschäftlicher Beziehung zur erstmitbeteiligten Partei gestanden sei. Allein durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Lizenzvereinbarung etwaige Kosten zu übernehmen gehabt habe sowie sein Tätigwerden ausschließlich gewinnorientiert gewesen sei, komme ihm das Tragen eines Unternehmerrisikos zu, welches das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausschließe. Sämtliche vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeiten hätten der Verbesserung seines Produktes gedient und seien vornehmlich in seinem eigenen Geschäftsinteresse zwecks Vermarktung des medizinischen Federhandschuhs und Erhöhung des Ertrags erbracht worden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge sei auch regelmäßiges Entgelt, welches unabhängig von einem etwaigen Verkaufsertrag gewährt worden wäre, nicht vereinbart worden. Ebenso habe er angeführt, dass er die Arbeiten selbständig eingeteilt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er selbst der Initiator und Erfinder des medizinischen Federhandschuhs sei. Auf Grund der Art seiner Tätigkeit und entsprechender Vormerkungen im Gerichtsakt, wonach der Beschwerdeführer nebenberuflich als Arzt tätig gewesen sei, sei überdies davon auszugehen, dass das für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses typische Merkmal des regelmäßigen Tätigwerdens für die erstmitbeteiligte Partei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom abgewiesen wurde. Die Einspruchsbehörde stellte dabei unter Bezugnahme auf im Einzelnen dargelegte Inhalte des Verwaltungsaktes im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer habe am beim Patentamt einen "medizinischen Federhandschuh" angemeldet. In der Patenturkunde vom sei der Beschwerdeführer als Patentinhaber und Erfinder angegeben. Am habe er mit der erstmitbeteiligten Partei eine Lizenzvereinbarung über Herstellung, Konfektionierung, Verpackung, Versand, Verkauf und komplette Verwaltung des medizinischen Federhandschuhs (mit dem bereits oben dargelegten Inhalt) für eine Vereinbarungsdauer bis zum abgeschlossen. Am habe der Beschwerdeführer mit der erstmitbeteiligten Partei einen Vertrag über die Abänderung des Lizenzvertrages vom geschlossen, wonach die Patentanmeldung im Ausland auch durch die erstmitbeteiligte Partei erfolgen solle. Am hätten der Beschwerdeführer und die erstmitbeteiligte Partei eine Vereinbarung über die Anmeldung des medizinischen Federhandschuhs als US-Patent geschlossen. Den beiden zuletzt genannten Vereinbarungen sei eine Besprechung des damaligen Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei und des Beschwerdeführers in einer Rechtsanwaltskanzlei vorausgegangen, bei welcher der damalige Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei betont habe, dass die erstmitbeteiligte Partei nur dann weiter tätig werde, wenn die Anmeldung zum Patent im Ausland nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch die erstmitbeteiligte Partei erfolge. Die erstmitbeteiligte Partei habe verbesserte Prototypen des medizinischen Federhandschuhs hergestellt, welche an sich serienreif und verkaufsfähig gewesen seien. Verkaufsbemühungen der erstmitbeteiligten Partei und des Beschwerdeführers im In- und Ausland seien ergebnislos geblieben, sodass der medizinische Federhandschuh nicht in Serie produziert worden sei.
Im Herbst 1987 habe der Beschwerdeführer eine medizinische Messe in Frankreich besucht und dafür eine Akontozahlung in der Höhe von S 10.000,-- erhalten. Nach seiner vorzeitigen Rückkehr von dieser Messe habe der Beschwerdeführer der erstmitbeteiligten Partei eine Spesenabrechnung gelegt, welche weniger als S 10.000,--
auswies, jedoch die Differenz von S 2.500,-- einbehalten. Der Beschwerdeführer habe für die erstmitbeteiligte Partei auch Übersetzungsarbeiten für den Prospekt des medizinischen Federhandschuhs durchgeführt, wobei pauschal S 10.000,-- dafür vereinbart gewesen seien. Diese Entlohnung habe der Beschwerdeführer deswegen nicht erhalten, weil die inhaltlich damit verknüpfte Förderung der Bundeswirtschaftskammer für den Export des Produktes nicht gewährt worden sei.
Im Jahre 1987 habe der damalige Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei den Beschwerdeführer und dessen Frau in deren Haus besucht und aus diesem Anlass hätten intensive Arbeitsgespräche stattgefunden. Die sich im Laufe des Jahres 1987 verdichtenden Zweifel der erstmitbeteiligten Partei an der Verkaufsfähigkeit des Produktes "medizinischer Federhandschuh" und an der Seriosität des Beschwerdeführers als ihres Geschäftspartners hätten dazu geführt, dass durch die erstmitbeteiligte Partei die US-Patentanmeldung am gestoppt und mit seitens der erstmitbeteiligten Partei die Lizenzvereinbarung vom einseitig aufgekündigt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer letztlich, spätestens in seinem Schreiben vom an die erstmitbeteiligte Partei akzeptiert. Mit Schriftsatz vom habe die erstmitbeteiligte Partei Mahnklage wegen ursprünglich S 2.734,--, später ausgeweitet auf S 12.109,-- eingebracht. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes G vom verurteilt worden, der erstmitbeteiligten Partei S 12.109,-- samt Zinsen und Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Dieses Urteil sei mit Beschluss des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht G zurückverwiesen worden. Auf Grund des Nichtbesuchs der neuerlich anberaumten mündlichen Streitverhandlung am sei mit diesem Tag Ruhen des Verfahrens eingetreten. Im Zuge dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer bei seiner Parteieneinvernahme am als Beruf "Freiberufler" angegeben.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Partei habe überhaupt nur zwischen dem und dem bestanden. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer nur in geringem Ausmaß Beratungstätigkeiten hinsichtlich der von der erstmitbeteiligten Partei hergestellten Prototypen des medizinischen Federhandschuhs durchgeführt. Er habe erfolglos versucht, Interessenten für den medizinischen Federhandschuh zu gewinnen, dies besonders auch aus Eigeninteresse, da er nach dem Vertrag vom auch 50 % des Rohertrages erhalten hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer für die erstmitbeteiligte Partei eine Reise zu einer medizinischen Messe in Frankreich durchgeführt, wobei hier ebenfalls sein Eigeninteresse an der Gewinnung allfälliger Interessenten gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Betrieb der erstmitbeteiligten Partei keine dienstnehmerähnlichen Tätigkeiten ausgeübt und keine Betriebsmittel der erstmitbeteiligten Partei verwendet. Er habe keinerlei Weisungen durch die erstmitbeteiligte Partei erhalten und sei nicht der Kontrolle seitens der Organe der erstmitbeteiligten Partei unterlegen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der erstmitbeteiligten Partei sei eine selbständig freiberufliche gewesen und habe sich ausschließlich auf den medizinischen Federhandschuh bezogen. Eine Zusammenarbeit hinsichtlich weiterer Erfindungen oder Errungenschaften des Beschwerdeführers mit der erstmitbeteiligten Partei habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom bis als Erfinder, Reisender, Vortragender mit teilweiser esoterischem Einschlag, Übersetzer, Philosoph und Kurpfuscher tätig gewesen, insgesamt als "Lebenskünstler", welche Tätigkeitsform als freiberuflich anzusehen sei und keine dienstnehmerähnliche Ausformung aufweise.
In der Folge legt die belangte Behörde in einer umfassenden Beweiswürdigung dar, auf welchen Erwägungen die Feststellungen basieren. Der Beschwerdeführer habe lediglich in einigen Schreiben Gegenteiliges behauptet, jedoch keine brauchbaren Beweise angeboten. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Kopien von Unterlagen vorgelegt, welche mit der fraglichen Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei keinerlei Zusammenhang aufgewiesen hätten. Was das Foto des "Medizinischen Federhandschuhs" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung des Jahres 1986 betreffe, sei die Aussage in der Bildunterschrift, dass das Gerät "von einem Wiener Techniker der (erstmitbeteiligten Partei) entwickelt" worden sei, keineswegs klar. Denn abgesehen davon, dass der Autor dieser Bildunterschrift keineswegs eine Aussage über das Vertragsverhältnis zwischen dem Erfinder des "Medizinischen Federhandschuhs" und der erstmitbeteiligten Partei treffen habe wollen, würden Tageszeitungen außerhalb juristischer Fachberichterstattung keine exakte juristische Terminologie verwenden. Dass ein "Techniker" den Federhandschuh entwickelt habe, könne auch bedeuten, dass es sich um einen freien Dienstnehmer dieses Unternehmens handle, wobei freie Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch keiner Versicherungspflicht unterlegen seien. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Arbeiter der erstmitbeteiligten Partei bei der Ausarbeitung der Prototypen des Federhandschuhs ebenfalls in geringem Umfang Entwicklungstätigkeiten ausgeübt hätten, was ebenfalls in der Bildunterschrift gemeint sein könnte. Der Name des Beschwerdeführers sei in dieser Bildunterschrift nicht erwähnt und der Ausdruck "Techniker" könne in jeder Tätigkeitsform, als Selbständiger, als freier Dienstnehmer und als Dienstnehmer ausgeübt werden. Schließlich könne auch noch gemeint sein, dass ein Techniker für die erstmitbeteiligte Partei den "Medizinischen Federhandschuh" entwickelt habe. Aus der Bildunterschrift ergebe sich jedenfalls keinerlei Hinweis auf eine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei.
Soweit der Beschwerdeführer zutreffender Weise hervorhebe, dass er im Gerichtsakt des Bezirksgerichtes G - auch in Schriftsätzen der erstmitbeteiligten Partei - als "Angestellter" bezeichnet worden sei, so sei ihm entgegenzuhalten, dass einerseits der Gegenstand des Verfahrens zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer keinerlei arbeitsrechtliche Aspekte aufgewiesen habe und der Beschwerdeführer andererseits in seiner Parteieneinvernahme am selbst angegeben habe, Freiberufler zu sein. Insbesondere ergebe sich aus der Bezeichnung "Angestellter" auch überhaupt nicht, für welchen Dienstgeber der Beschwerdeführer allenfalls zutreffendenfalls als Angestellter tätig gewesen sein solle. Keinesfalls lasse sich aus dem Gerichtsakt entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Angestellter für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei.
Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern eine "Gastprofessur" des Beschwerdeführers in Moskau eine Dienstnehmereigenschaft zur erstmitbeteiligten Partei in G hätte bewirken können. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die erstmitbeteiligte Partei "als Rechtsträger des Lomonosov Institute of Fine Chemical Technology Biotechnological Center" in Moskau anzusehen sei; der Beschwerdeführer habe Derartiges auch nicht behauptet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch keine Gastprofessur des Beschwerdeführers für das genannte Biologiezentrum, sondern lediglich ein Vortrag am bei einem Internationalen Seminar in Tartu, Estland. Ein inhaltlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei sei nicht erkennbar. Gleiches gelte auch für die vorgelegten Unterlagen der Universität von Utah vom September 1991, die Erfindung eines Harnableitungsrohres vom November 1993 und die Forschungssituation an den Österreichischen Universitäten bzw. allgemein in Österreich. Auch die im Einspruchsverfahren vorgelegte Urkunde, wonach der Beschwerdeführer seitens der NÖ Landesregierung Dank und Anerkennung für die Mitwirkung am NÖ Umweltpreis 1990 durch eine Einreichung ausgesprochen werde, habe keinen erkennbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei.
Aus einem Schreiben eines Arztes eines regionalen Spitals in Malaga vom ergebe sich lediglich, dass dieser Arzt vom Beschwerdeführer einen "Medizinischen Federhandschuh" sowie ein Gefäß mit Salbe für den Versuch an spastischen Patienten erhalten habe. Die erstmitbeteiligte Partei komme in diesem Schreiben überhaupt nicht vor und es sei auch darauf hinzuweisen, dass die erstmitbeteiligte Partei zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Patentrechte für das Ausland vom Beschwerdeführer eingeräumt bekommen hatte. Für eine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers würden sich aus diesem Schreiben keinerlei Hinweise ergeben. Aus einem Schreiben des DI E. an den Beschwerdeführer vom ergebe sich lediglich, das die erstmitbeteiligte Partei eine Anfrage bezüglich des "Medizinischen Federhandschuhs" - offenbar zuständigkeitshalber - an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Weiters ergebe sich daraus, dass DI E. seitens der erstmitbeteiligten Partei keinerlei Hinweise erhalten habe, dass diese Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt Federhandschuhe hergestellt habe. Es sei keinesfalls ersichtlich, wie aus diesem Schreiben eine allfällige Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei abgeleitet werden könne, eher sei das Gegenteil der Fall, nämlich dass daraus eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im eigenen Interesse abzuleiten sei.
Was die Reise des Beschwerdeführers zu einer medizinischen Messe in Toulouse in Frankreich im Herbst 1987 betreffe, so habe die erstmitbeteiligte Partei dafür zwar die Kosten übernommen, doch habe der Beschwerdeführer Schlosser dort offenbar freie Hand gehabt. Es sei ihm freigestellt gewesen, wie und wann er an- und abreisen könne, er sei auch tatsächlich vorzeitig abgereist. Der Beschwerdeführer sei bei seiner auf dieser Messe durchgeführten Tätigkeit überhaupt nicht kontrolliert worden und es sei ihm freigestellt gewesen, in welcher Weise er dort allfällige Geschäftsanbahnungen durchführen solle. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Akontozahlung der erstmitbeteiligten Partei in Höhe von S 10.000,-- für diese Reise lediglich S 7.500,--
vereinbarungskonform verwendet und den Rest von S 2.500,-- einbehalten habe, wobei er dies mit Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei für "Parallelpatente" begründet habe, sei nicht abzuleiten, dass er zu diesem Zeitpunkt Dienstnehmer der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei. Dies auch deswegen, da er ein eigenes Geschäftsinteresse (50 % Beteiligung am Rohertrag laut Vertrag vom ) verfolgt habe. Ob und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer bei dieser Medizinmesse in Toulouse überhaupt durchgeführt habe, sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls habe er keine Geschäftsabschlüsse getätigt. Im Übrigen habe auch diese Tätigkeit - Vertretung der erstmitbeteiligten Partei bei der Medizinmesse in Toulouse - in Form eines freien Dienstvertrages durchgeführt werden können, eine Dienstnehmereigenschaft sei hiefür nicht erforderlich gewesen. Für Zeichen- und Schreibarbeiten und Beschriftungen, welche über die Erfindertätigkeiten hinaus reichten, gebe es in den Unterlagen keinerlei Hinweise.
Auch aus Punkt 2. des Lizenzvertrages vom ergäben sich keinerlei Hinweise einer Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei. In der als Beweis vorgelegten Erklärung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers sei lediglich erwähnt, dass zwischen dem früheren Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer intensive Arbeitsgespräche stattgefunden hätten und zwar im Haus der Familie des Beschwerdeführers. Hinweise für eine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers bei der erstmitbeteiligten Partei seien daraus nicht zu gewinnen. Die Einspruchsbehörde halte es auch für erwiesen, dass die angebliche "Frage" seiner früheren Ehefrau, dass der Beschwerdeführer als Angestellter nichts zu befürchten habe und das Unternehmerrisiko bei der erstmitbeteiligten Partei liege, zumindest hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Angestellter" frei erfunden sei; die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers wisse davon in ihrer erwähnten Bestätigung nichts. Dass die erstmitbeteiligte Partei als Lizenznehmer und Produzent des "Medizinischen Federhandschuhs" ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt habe, sage nichts Besonderes aus und bestätige insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen als Dienstnehmer bei der erstmitbeteiligten Partei tätig gewesen sei.
Aus den vorgelegten Beweisen ergebe sich keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer vom früheren Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei zwecks Vermarktung und Ertragshöhe "auf Wegen der Produktverbesserung" in der Weise begleitet worden sei, dass er den Beschwerdeführer in seiner Freizeit überprüfen und kontrollieren habe wollen. Dass der Beschwerdeführer an der Produktverbesserung insbesondere der Prototypen des "Medizinischen Federhandschuhs" mitgewirkt habe, halte auch die Einspruchsbehörde für erwiesen, doch sei dies kein Beleg für eine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zur erstmitbeteiligten Partei. Auch ein Patentinhaber habe Interesse an einer Produktverbesserung des von ihm erfundenen Produktes.
In rechtlicher Hinsicht führte die Einspruchsbehörde aus, dass die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes wesentlichen Bestimmungselemente, insbesondere persönliche Dienstpflicht, Weisungsunterworfenheit, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortlichkeit, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers und Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation nicht vorgelegen seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, welche von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Die belangte Behörde bestätigte dabei insbesondere auch die von der Einspruchsbehörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel angeboten habe, die geeignet gewesen wären, zu anderen Feststellungen zu führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt erklärte, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.
Die weiteren mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.
2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0053, m.w.N.). Die belangte Behörde konnte - wie sie ausführlich begründet hat - eine Beschäftigung des Beschwerdeführers zur erstmitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Streitzeitraum nicht feststellen. Davon ausgehend erweist sich die Verneinung einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG (bzw. nach § 1 Abs. 1 Z. 1 AlVG) in diesem Zeitraum als zutreffend.
3. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Verfahrens- und Feststellungsrügen sind unbegründet:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sowie des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht selbständig überprüft habe, sondern weitgehend "die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen" (gemeint wohl: die Feststellungen der Einspruchsbehörde) ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, weiter gehende amtliche Erhebungen zum Zwecke der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes anzustellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit einer kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügt, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der Vorinstanz einer Meinung ist und ihr keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Auflage, S. 1050 f zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung relevante Umstände dargelegt oder Argumente vorgebracht hätte, auf welche die belangte Behörde in ihrer Begründung näher hätte eingehen müssen.
3.2. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er hätte, da er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, von der belangten Behörde dazu angeleitet werden müssen, in seiner Berufungsausführung näher auf die Umstände und den Umfang seiner Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei einzugehen bzw. er hätte neuerlich einvernommen werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen bezieht. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer daher insbesondere auch nicht anzuleiten, welche Behauptungen er in seiner Berufung oder im Berufungsverfahren aufzustellen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0544). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde.
4. In inhaltlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt "aus dem abgeführten Verfahren" ergebe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei. Auch für die erstmitbeteiligte Partei sei das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses evident gewesen, habe sie doch im Verfahren vor dem Bezirksgericht G den Beschwerdeführer in sämtlichen Gerichtseingaben als Angestellten bezeichnet. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Verfahren gänzlich außer Acht gelassen, wonach er dezidiert ausgeführt habe, dass er umfangreiche Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei erbracht habe, Weisungen von dieser habe entgegennehmen müssen, die Arbeitsleistung persönlich erbracht habe und schließlich dass Kontrollen im Zeitplan und in terminmäßiger Hinsicht durch den Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei erfolgt seien.
Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Ausführungen in seiner Berufung gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde - die auch in der Beschwerde selbst ausdrücklich als "mangelhaft und ergänzungsbedürftig" bezeichnet werden - keine nachvollziehbaren Einwendungen gegen die im Einspruchsbescheid vorgenommene, nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung vorgebracht hat.
Enthält aber die Berufung kein über das unterinstanzliche Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, so verletzt die Berufungsbehörde durch die bloße Verweisung auf die Gründe der Beweiswürdigung im unterinstanzlichen Bescheid keine Verfahrensvorschriften, wenn sich die Beweiswürdigung dieses Bescheides als fehlerfrei erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0174).
5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass sich seine Dienstnehmereigenschaft "eindeutig" (auch) aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dieser Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt auch im Bescheid der Einspruchsbehörde festgestellt wurde, der erstmitbeteiligten Partei bestimmte Rechte im Zusammenhang vor allem mit Herstellung und Vertrieb des von ihm erfundenen Federhandschuhs eingeräumt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Dienstnehmer zur erstmitbeteiligten Partei - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ausüben sollte, lassen sich dieser Vereinbarung nicht entnehmen.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2006080250.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-51238