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VwGH 09.09.2009, 2006/08/0236

VwGH 09.09.2009, 2006/08/0236

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wegen der im nahen Angehörigkeitsverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten besteht im konkreten Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf hinsichtlich der Klärung der Frage, wer Betriebsführer nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG ist (Hinweis auf die ebenfalls die Pflichtversicherung wegen landwirtschaftlicher Betriebsführung betreffenden Erkenntnisse vom , 1171/77, und vom , 81/08/0150).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0072 E RS 8
Norm
RS 2
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gütergemeinschaft Miteigentümerin von Liegenschaftsteilen, die zu dem von ihrem Ehemann geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gehören. Dieser wird - unabhängig von der Größe ihres Eigentumsanteils - damit (auch) auf ihre Rechnung und Gefahr geführt. Aus einer behaupteten Verpachtung des (ideellen) Miteigentumsanteils an ihren Ehemann kann - abgesehen von der hier erforderlichen, aber nicht eingehaltenen Form eines Notariatsakts (Hinweis E , 96/08/0008) - eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung der Betriebsführung nicht abgeleitet werden (Hinweis E , 97/08/0072).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M S in M, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-228786/0001- II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom wurde zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann K S. folgender Ehepakt errichtet:

"Erstens: Die Ehegatten ... errichten hiemit über das nachbezeichnete Vermögen eine besondere, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft.

Zweitens: In diese Gütergemeinschaft wird von Herrn K S. die für die Grundstücke 319/1 Acker und 320/1 Wiese noch zu eröffnende Liegenschaft der Katastralgemeinde M eingebracht.

Diese Liegenschaft hat laut Bescheid des Finanzamtes B EW-AZ 210-2-0183 als Einfamilienhaus zum einen Einheitswert von S 342.000,--.

Drittens: Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sie durch diese Gütergemeinschaft die volle Haftung zur ungeteilten Hand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten übernehmen, soweit diese mit dem Gütergemeinschaftsvermögen im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

Die Vertragsparteien erklären dazu ausdrücklich, dass ihnen die bestehenden Verbindlichkeiten vollinhaltlich bekannt sind.

Viertens: Auf Grund der vorstehend begründeten Gütergemeinschaft nimmt hiemit Herr K S. den vorgenannten Ehepartner in den Mitbesitz der vorbezeichneten Liegenschaft auf und willigt ausdrücklich ein in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für (die Beschwerdeführerin) zur Hälfte ob der für die Grundstücke 319/1 und 320/1 noch zu eröffnenden Liegenschaft der Katastralgemeinde M.

Beide Vertragsparteien willigen ausdrücklich ein in die Einverleibung der Beschränkung ihres Eigentumsrechtes durch das wechselseitig zustehende Recht zur besonderen Gütergemeinschaft ob der genannten Liegenschaft.

Überdies verpflichten sich die Vertragsparteien wechselseitig, das Vertragsobjekt ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten weder ganz noch teilweise zu belasten oder zu veräußern und nehmen diese Verpflichtung hiemit auch wechselseitig vertraglich an.

In deren Verdinglichung willigen die Vertragsparteien ausdrücklich ein in die Einverleibung der Beschränkung ihres Eigentumsrechtes durch das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot ob der vorbezeichneten Liegenschaft.

(...)"

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und § 2a BSVG fest, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Sie sei Alleineigentümerin der Liegenschaft KG K, EZ 731, im Ausmaß von 5,0037 ha Wald mit einem Einheitswert von S 20.000,-- (EUR 1.453,45) bzw. ab von gerundet EUR 1.400,--. Sie sei auf Grund der besonderen Gütergemeinschaft vom Miteigentümerin der zu der Liegenschaft KG M EZ 183 gehörenden Grundstücke Nr. 319/1 Acker und 320/1 Wiese (nunmehr mit eigener EZ. 1823), im Ausmaß von 1,4438 ha und einem anteiligen Einheitswert zum 1. Jänner 1988/89 von S 14.000,-- (EUR 1.017,41) bzw. ab von gerundet EUR 1.000,--. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Alleineigentümer der restlichen Grundstücke der Liegenschaft KG M EZ. 183 im Ausmaß von 5,0139 ha mit einem Einheitswert von gerundet EUR 3.600,-- ist.)

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt am den Ehevertrag vom vorgelegt. Dieser Ehepakt habe zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten erstattete Meldung, die von der besonderen Gütergemeinschaft umfassten Grundstücke würden "seit jeher vom Gatten auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt werden", im Innenverhältnis Rechtswirksamkeit habe erlangen können. Im Außenverhältnis sei allerdings die aus der Gütergemeinschaft resultierende gemeinsame Bewirtschaftung rechtswirksam geblieben. Bei Vorliegen einer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder einzelne land(forst)wirtschaftliche Grundstücke umfassenden beschränkten Gütergemeinschaft werde der Betrieb "(die Grundstücke)" auf Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt, auch wenn einer der Ehegatten nicht persönlich mitarbeite, es sei denn, die Ehegatten hätten hievon abweichende Abreden getroffen, die jedoch ebenfalls der für Ehepakte vorgeschriebenen Form bedürfen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom , auch der ihr gehörende Wald würde seit Jahren auf Grund einer mündlichen Einigung ebenfalls ausschließlich von ihrem Ehemann auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden, könne erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung im Außenverhältnis in Erscheinung getreten sei, sozialversicherungsrechtlich anerkannt werden, sohin erst ab . Daher seien in dem im Spruch angeführten Zeitraum bei der Feststellung der Versicherungspflicht die Einheitswerte der Liegenschaft KG K, EZ 731 (Wald), und der von der Gütergemeinschaft umfassten Grundstücke zusammenzurechnen, sodass ab die Versicherungsgrenze zur Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung überschritten worden sei.

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, die Liegenschaft KG K, EZ 731 (Wald), sei zu keiner Zeit von ihr auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden, sondern auf Grund einer mündlichen Vereinbarung stets von ihrem Ehemann. Das sei auch im Außenverhältnis klar ersichtlich gewesen. Der Ehevertrag stelle keine die Frage der Betriebsführung nach außen regelnde Vereinbarung dar. Im Hinblick darauf, dass sich die Miteigentumsgemeinschaft nicht auf den gesamten "Betrieb" (im Umfang der organisatorischen Einheit), sondern nur auf einzelne zum Betrieb gehörende Liegenschaftsteile erstrecke, könne die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung nicht undifferenziert auf die zwischen den Ehegatten begründeten Miteigentumsverhältnisse gestützt werden. Die Auffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, die Führung des Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin folge schon aus der Gütergemeinschaft, könnte nur dann geteilt werden, wenn durch die Vertragsgestaltung Miteigentum am gesamten Betrieb begründet worden wäre und nicht nur an Teilen desselben. Der Einheitswert der von der Gütergemeinschaft betroffenen Grundparzellen sei nicht in Anschlag zu bringen, sodass auch der für die Pflichtversicherung bestehende Grenzwert von EUR 1.500,-- nicht erreicht werde.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich diesem Einspruch Folge und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis zum gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und § 2a BSVG nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe in ihrem Vorlagebericht vom ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Ehepakt vom vereinbart hätten, dass die beiden Grundstücke 319/1 und 320/1, über die eine besondere Gütergemeinschaft errichtet worden sei, in eine noch zu eröffnende Liegenschaft der KG M eingebracht werden würden. Den Vertragsparteien sei damit schon bei Errichtung des Vertrages bewusst gewesen, dass über zwei in der Natur getrennte und erkennbare Grundstücke eine eigene Liegenschaft bzw. ein eigener Betrieb gegründet werden solle, deren gemeinsame Eigentümer die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sein sollten. Mangels Personenidentität hinsichtlich (des Eigentums) der einzelnen Liegenschaften würden sich nach der Gründung der Gütergemeinschaftsliegenschaft drei getrennte Betriebe (die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft EZ 731 (Wald), die im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns befindliche Liegenschaft EZ 1823 (Gütergemeinschaft) und die im Alleineigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin stehende (landwirtschaftliche) Liegenschaft EZ 183, ergeben. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb - so der Landeshauptmann von Oberösterreich weiter - werde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin alleine geführt. Die Betriebsmittel stünden in seinem Alleineigentum und würden zur Bewirtschaftung aller Liegenschaften herangezogen. Alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung erzielten Erträge würden an den Ehegatten der Beschwerdeführerin fließen, der im Gegenzug auch alle Kosten zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin sei als Lehrerin tätig. Mangelnde Personenidentität könne für sich alleine die Begründung mehrerer Betriebe nicht rechtfertigen. Vielmehr sei auf Grund des Vorliegens einer gemeinsamen Hofstelle und der Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen davon auszugehen, dass die organisatorische Einheit des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auch jene Flächen umfasse, die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten stünden.

Eine Betriebsführung durch beide Ehegatten sei nur dann anzunehmen, wenn eine allgemeine bzw. eine den landwirtschaftlichen Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft bestehe. Der gegenständlichen Gütergemeinschaft seien aber nur einen Teil des Betriebes darstellende Vermögensgegenstände unterworfen. Ebenso erstrecke sich die Haftung der Ehegatten nur auf Lasten, die sich auf das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen beziehen würden. Aus dem Ehepakt könne daher jedenfalls nicht auf eine gemeinsame Betriebsführung geschlossen werden. Diese könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich des Abschlusses des Ehepaktes (allenfalls konkludent) Mitwirkungsrechte bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eingeräumt hätte. Dafür würden jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auch nach Abschluss des Ehevertrages weiterhin allein die Wirtschaftsführung besorgt und dabei die in seinem Alleineigentum stehenden Betriebsmittel benützt. Auch aus diesem Aspekt sei daher nicht ersichtlich, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt worden sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis zum in der Pflichtversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG pflichtversichert war. Die Beschwerdeführerin sei Alleineigentümerin der Liegenschaft KG K, EZ 731, im Ausmaß von 5,0037 ha (Wald). Durch die Gütergemeinschaft an den Grundstücken Nr. 319/1 und 320/1, Liegenschaft KG M, EZ. 1823, hätten die Vertragsparteien die volle Haftung zur ungeteilten Hand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten übernommen, soweit diese mit dem Gütergemeinschaftsvermögen im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführerin sei auch als Lehrerin tätig. Die praktischen Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft würden vom Ehemann der Beschwerdeführerin alleine geführt.

"Zum forstwirtschaftlichen Betrieb (EZ 731)" führte die belangte Behörde aus, die Betriebsführung sei der Beschwerdeführerin als Eigentümerin zuzurechnen. Die Tatsache, dass ihr Ehemann die Arbeit faktisch ausführe, ändere daran nichts.

Der Beschwerdeführerin sei gemäß § 23 Abs. 3 BSVG auch der Einheitswert des in Gütergemeinschaft geführten Betriebes zuzurechnen. Die Führung des Betriebes auf Rechnung und Gefahr (auch) der Beschwerdeführerin folge schon aus der Gütergemeinschaft. Zur Beurteilung der Pflichtversicherung sei daher sowohl der Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes als auch der des in Gütergemeinschaft geführten landwirtschaftlichen Betriebes heranzuziehen, sodass die Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG (EUR 1.500,--) jeweils überschritten worden und die Pflichtversicherung festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (im Sinne der "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0328). Maßgeblich ist, ob jene Person bzw. jene Personen, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird bzw. werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0072).

Wer aus einer Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird (auf wessen Rechnung und Gefahr sohin ein Betrieb nach dem oben Gesagten geführt wird), ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann, wobei es in dieser Prüfungsphase (anders als bei der Ermittlung der Einheitswerte für die Beitragsgrundlage nach § 23 BSVG) nicht auf die Größe oder das Verhältnis der Miteigentumsanteile bzw. der im Alleineigentum stehenden Flächen eines Betriebs zueinander ankommt. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung würde rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung voraussetzen, dass statt des Eigentümers bzw. statt der Miteigentümer ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0072).

Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erstmals mit Schreiben vom Jänner 2004 (eingelangt am ) derartige, in die Zurechenbarkeit der Betriebsführung eingreifende Rechtsakte in der Form behauptet, dass in Bezug auf die im Miteigentum stehenden Grundstücke der Gütergemeinschaft (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) "ein mündlicher Pachtvertrag (Pachtzins S 100,--) abgeschlossen" worden sei; ebenso sei über den Wald der Beschwerdeführerin (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) ein mündlicher Pachtvertrag abgeschlossen worden. Pächter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, der die Grundstücke schon bisher allein bewirtschaftet habe.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der Frage getroffen hat, wer Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 97/08/0072, mwN). Dieser Mitwirkungspflicht hat sie durch eine nachträgliche, in wesentlichen Teilen unsubstantiierte und durch keinerlei Bescheinigungen untermauerte Bekanntgabe eines angeblich abgeschlossenen mündlichen Pachtvertrages nicht entsprochen. Davon abgesehen steht einer nachträglichen Änderung der Zurechnung der Bewirtschaftung des Waldes der Beschwerdeführerin als forstwirtschaftliches Vermögen die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG (eingeführt durch die 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991, mit Wirkung ab ) entgegen, die durch einen Gegenbeweis nur für Zeiten ab einem Monat vor der Meldung (ab Jänner 2004) entkräftet werden könnte.

Einer Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung der Betriebsführung steht schließlich entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gütergemeinschaft jedenfalls Miteigentümerin von Liegenschaftsteilen ist, die zu dem von ihrem Ehemann geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gehören. Dieser wird - unabhängig von der Größe ihres Eigentumsanteils - damit (auch) auf ihre Rechnung und Gefahr geführt. Aus einer behaupteten Verpachtung des (ideellen) Miteigentumsanteils an ihren Ehemann kann - abgesehen von der hier erforderlichen, aber nicht eingehaltenen Form eines Notariatsakts (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0008) - eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung der Betriebsführung nicht abgeleitet werden (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 97/08/0072, mwN).

Die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft KG K, EZ 731, mit einem Einheitswert von EUR 1.400,-- (S 20.000,--) und die in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft KG M, EZ 1823, mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 1.000,-- (S 14.000,--) gehören sohin zu dem (auch) auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführten Betrieb. Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung nur, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- (bzw. S 20.000,--) erreicht oder übersteigt; § 23 Abs. 3 und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden; für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b BSVG angeführten Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgebend. Der Einheitswert übersteigt allein mit den beiden genannten Liegenschaften der Beschwerdeführerin die in § 2 Abs. 2 BSVG normierte Grenze. Es kann daher für den Gegenstand dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, welchem Betrieb die im Alleineigentum des Ehemanns der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft EZ. 183 zuzuordnen ist. Die belangte Behörde hat die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung schon aus den genannten Gründen im Ergebnis zu Recht bejaht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080236.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-51237