VwGH 20.02.2008, 2006/08/0158
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §2; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §20 Abs2; |
RS 1 | Eine künstlerische Tätigkeit übt derjenige aus, der eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (anerkannten) Kunstfach nach deren Gestaltungsprinzipien auf Grund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergibt (Hinweise E , 88/14/0211, und E , 86/13/0008). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/08/0267 E RS 1 |
Normen | SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1 Z2; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1 Z4; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §2 Abs1; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §20 Abs2; |
RS 2 | Die künstlerische Befähigung kann bzw. muss sich - anders als die (tatsächliche) künstlerische Tätigkeit und das daraus erzielte Einkommen im Antragszeitraum gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG bzw. die Einkünfte des Künstlers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 K-SVFG - nicht nur aus der Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraumes ergeben, sondern ist diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Auch die künstlerische Tätigkeit vor dem im Antrag bezeichneten Zeitraum ist daher für diese einschlägige Beurteilung heranzuziehen. |
Normen | AVG §45 Abs2; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §2 Abs1; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §20 Abs1; SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §20 Abs2; |
RS 3 | Bei dem zur Feststellung der Künstlereigenschaft bzw. zur Feststellung des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz einzuholenden Gutachten handelt es sich um ein zur Klärung einer Tatfrage zwingend vorgesehenes Beweismittel, das - wie sonstige Gutachten - der freien Beweiswürdigung der Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG unter Beachtung der spezifischen Art dieser Beweismittel unterliegt (Hinweis zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten ua. E , 88/08/0020). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/08/0267 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des R M in Wien, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom , Zl. KN 1852/01, betreffend Zuschuss zur Pensionsversicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf die Gewährung von Zuschüssen zu den GSVG-Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem K-SVFG für die Jahre 2004 und 2005. Im Antragsformular gab er - soweit hier wesentlich - an, dass er als "Pantomime/Schauspieler" tätig sei und dass er kein Hochschulstudium erfolgreich absolviert habe. Dem Antragsformular waren ein Lebenslauf mit Auftrittsliste sowie drei Honorarnoten vom , vom und vom für die Tätigkeit als Pantomime bei der Prater-Saisoneröffnung am und im Rahmen der "Langen Einkaufsnacht" am in der Zeit von 19 bis 21 Uhr sowie für eine künstlerische Produktion zum Projekt "MAK Nite Zustandsanalyse" beigefügt.
Im Lebenslauf führte der Beschwerdeführer zu seiner
künstlerischen Tätigkeit an:
"CURRICULUM VITAE
Theaters and movies:
1977-79 Mime study with Samy MOLCHO
1979-80 Performance "Wände und Alltägliches" with
"Pantomimen Theater Wien"
"Theater im Konzerthaus", "Audi - Max Uni Wien"
1980-81 Assistant of Samy MOLCHO for representations
in "Stuttgarter Oper" "Stadttheater Gastein"
1981-82 Courses of classic and contemporary dances
with Liz KING
Performances "Stahlopfer"
"Grass" with Tanztheater Wien
Theater: (Oskar KOKOSCHKA)
Arena Wien
"Mörder-Hoffnung der Frauen"
"Die Träumenden Knaben"
Dir.: Alexander TINTI
1983 Theater: "Cosi parlo Pasolini"
Ensemble Theater am Petersplatz
Dir.: Ramon PAREJA
1984 Cinema: "Power of the past"
Dir.: Houchang HALLAHYARI
(several TV production and documentation-ORF, Vienna)
1985-86 Cinema: "Guts and glory"
(Ital.-Americ. Co-production ABC)
Dir.: Don TAYLOR
1986-88 Several TV production and Documentation ORF,
Vienna
1989 Theater: "Bus No 11", by
Maxwell DAVIS
Kammer Oper Wien
Dir.: Angela ZABRSA
1995 Theater: "The fruit of my
heart"
Odeon Theater Wien
Dir.: Guillermo HORTA
1996 Theater: "Strange uneasiness"
Serapions Theater Wien
Dir.: Erwin PIPLITS
1997 Cinema: "Restless solitude"
Coyote Film production
Dir.: Maria ORLOFSKY
1998 Theater: "The bat"
Ronacher Theater Wien
Dir.: Günther MÖRTEL
1999 STAR TREK
RICK KOLBE
THEATER: LA STRADA DEGLI EROI
GEORGE LOPEZ KONZERTHAUS WIEN -MODERN
2000 TH. KAIN UND ABEL
(BRUDERMORD) PETER
PLANIAVSKY
CURRICULUM VITAE
THEATER UND FILM:
2001: WIEDERAUFNAHME: KAIN UND ABEL
(PETER PLANIAVSKY)
HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST
THE SPHYNX MOTEL KURZFILM
INT. KURZFILMFESTIVAL IN PALM SPRINGS
2001-2005
ZAHLREICHE AUTRITTE ALS "GRACY WAITER" BEI EVENTS UND
GROSSVERANSTALTUNGEN IN ÖSTERREICH SOWIE AUFTRITTE ALS PANTOMIME
UND SCHAUSPIELER (WALK AROUND ENTERTAINER) WIE ZUM BEISPIEL BEI
LANGE NACHT DER MUSEEN (SZENE BUNTE WÄHNE) KITZBÜHEL, GROßKLOCKNER
TUNNELERÖFFNUNG (SZENE BUNTE WÄHNE)
20 JAHR JUBILÄUM ZUM FALL DES EISERNEN VORHANGS (GRENZTHEATER)
2005 FILM: "ZUSTANDSANALYSE" ANLÄSSLICH 50 JAHR
JUBILÄUM ÖSTERR STAATVERTRAG
MUSEUM FÜR ANGEWANDTE KUNST IN WIEN MAK NITE (THOMAS DESCHI)
DERZEIT AUCH LEHRTÄTIGKEIT AM "THERESIANUM IN WIEN"
MASKENSPIEL IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM ÖSTERR. KULTURSERVICE (ÖKS)"
Zu einem Telefonat am findet sich im
Verwaltungsakt folgender Aktenvermerk der belangte Behörde:
"geforderte Unterl. gem. Kurieneinladung werden detailliert (!) mitgeteilt + besprochen (ASt schreibt mit) ( Antragsjahre im LL genau!
Frist bis
Hinweis auf Mögl. d. Fristverlängerung + Bekanntgabe des
neuen Standortes d. KSVF"
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die belangte Behörde die genannte Frist telefonisch vier Mal verlängerte. Dem Beschwerdeführer wurde am durch Hinterlegung ein Schreiben vom mit folgendem Inhalt zugestellt:
"Letzte Aufforderung
Sehr geehrter Herr M!
Sie haben am einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den GSVG-Pflichversicherungsbeiträgen in der Pensionsversicherung für die Kalenderjahre 2004 und 2005 gestellt. Sie wurden bereits ersucht, die für die Überprüfung der Künstlereigenschaft notwenigen Unterlagen und Werkproben zu senden. Bis dato langten diese jedoch trotz zahlreicher Fristverlängerungen nicht ein.
Für die Überprüfung Ihrer künstlerischen Befähigung, Ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und dem damit verbundenen Schaffen von Werken ersuchen wir Sie letztmalig folgende Unterlagen vorzulegen:
1. einen datierten Lebenslauf, der vor allem
Ihre selbständige künstlerische Tätigkeit im Zeitraum, für den
ein Zuschuss beantragt wird, darlegt (insbesondere Angaben zu
Preisen, Engagements, Auftritten)
2. eine kurze Stellungnahme zu Ihrer
künstlerischen Tätigkeit und deren Inhalten
3. Kopien von Zeugnissen über den Abschluss
einer künstlerischen Ausbildung
4. Fotografien des Antragstellers
5. Präsentation Ihrer künstlerischen Tätigkeit
(Video, DVD, Szenenfotos,...)
- Rollenangabe, Aufführungsort und -datum
- Kurze Darstellung der Arbeiten bei einer Tätigkeit aus
Choreograph, Regisseur
6. sonstige Nachweise (Presseberichte,
Programmhefte, Werkverträge, ...)
Bitte beachten Sie, dass Ihre Werkproben
schwerpunktmäßig aus dem Zeitraum, für den der Zuschuss
beantragt wird, stammen sollen und auch der vorgelegte
Lebenslauf diesen Zeitraum hervorhebt.
Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich beim KSVF ausschließlich zu den Parteienverkehrszeiten abgeben:
...
Gemäß § 17 Abs 3 K-SVFG hat der Antragsteller die künstlerische Tätigkeit sowie die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen.
Sie haben nun binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit, die geforderten Unterlagen beizubringen sowie im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich eine Stellungnahme abzugeben und/oder weitere Beweismittel vorzubringen.
Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist entscheidet der Fonds aufgrund der Aktenlage.
Bitte teilen Sie uns mit, falls sie kein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens haben."
In einem Telefonat am ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis .
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom ab. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte sie in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und Fristverlängerung die zum Nachweis der künstlerischen Befähigung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe, weshalb auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen sei. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit festzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 K-SVFG lautet:
"(1) Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(2) Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf."
§ 17 K-SVFG lautet auszugsweise:
"(1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag des Künstlers;
Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z. 2;
4. die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG 1988, BGBl. Nr. 106, darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten.
...
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
..."
§ 20 K-SVFG lautet auszugsweise:
"(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
..."
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde entschieden hat, ohne vorher ein Gutachten der zuständigen Kurie der Künstlerkommission zu seiner künstlerischen Befähigung einzuholen.
Eine künstlerische Tätigkeit übt derjenige aus, der eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (anerkannten) Kunstfach nach deren Gestaltungsprinzipien auf Grund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0267).
Vorerst ist festzuhalten, dass sich jedenfalls die künstlerische Befähigung - anders als die (tatsächliche) künstlerische Tätigkeit und das daraus erzielte Einkommen im Antragszeitraum gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG bzw. die Einkünfte des Künstlers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 K-SVFG - nicht nur aus der Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraumes ergeben kann bzw. muss, sondern diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Auch die künstlerische Tätigkeit vor dem im Antrag bezeichneten Zeitraum ist daher für diese einschlägige Beurteilung heranzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem zur Feststellung der Künstlereigenschaft bzw. zur Feststellung des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit einzuholenden Gutachten um ein zur Klärung einer Tatfrage zwingend vorgesehenes Beweismittel, das - wie sonstige Gutachten - der freien Beweiswürdigung der Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG unter Beachtung der spezifischen Art dieser Beweismittel unterliegt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (vgl. auch dazu z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 822, unter E 145 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ob die vorliegenden Informationen dafür ausreichen und welche weiteren gegebenenfalls noch benötigt werden, hat zunächst der Sachverständige zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel bestehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung "strittig" im Sinne § 20 Abs. 2 K-SVFG ist, da die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, der sich damit als Künstler sieht, abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat zwar der belangten Behörde - trotz mehrfacher Aufforderung - keine weiteren Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt. Jedoch führt er in seinen Einreichunterlagen, insbesondere in dem von ihm vorgelegten Lebenslauf, mehrere Tätigkeiten und Aufführungen an, an denen er mitgewirkt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es der zuständigen Kurie auf Grund der besonderen Fachkenntnisse ihrer Mitglieder schon anhand dieser Angaben möglich gewesen wäre, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 K-SVFG zu beurteilen. Abgesehen davon wäre die Frage, ob die vorgelegten Unterlagen für eine gutachterliche Beurteilung ausreichen, von der zuständigen Kurie zu beantworten gewesen, zumal auch zu beachten ist, dass die Einholung eines Gutachtens hier im Gesetz zwingend vorgesehen ist.
Da der Beschwerdeführer einschlägige Angaben gemacht hat, kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, ob eine Entscheidung der belangten Behörde ohne Befassung der Kurie in Frage käme, wenn keinerlei Angaben gemacht werden oder es etwa aufgrund des Vorbringens des Antragstellers nicht einmal feststellbar wäre, welche Kurie zuständig ist, und wenn der Antragsteller trotz Aufforderung in einem solchen Fall nicht am Ermittlungsverfahren mitwirkt.
Soweit die belangte Behörde damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer telefonisch darauf hingewiesen wurde, welche Unterlagen er "gemäß Kurieneinladung" vorlegen müsse, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachprüfen, inwieweit diese allenfalls notwendige Mindestanforderungen an die vom Beschwerdeführer beizubringenden Unterlagen aus Sicht der zuständigen Kurie festlegt, da sich die "Kurieneinladung" nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Schlagworte | Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2006080158.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-51235