Suchen Hilfe
VwGH 20.05.2009, 2006/07/0162

VwGH 20.05.2009, 2006/07/0162

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0066 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der H U- und K GmbH in Z, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.4.1.6/0513- I/5/2006, betreffend 1. Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG und 2. Zurückweisung einer Berufung, jeweils in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: B Z K S GmbH in Z, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (BH) vom (geändert durch den Bescheid vom ) wurde dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Gesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für den Betrieb seiner Brauerei in Z. erteilt. Dieses im Wasserbuch unter Postzahl ZT-003583 eingetragene Wasserrecht betrifft nach dem Inhalt der erwähnten Bewilligungsbescheide die Fassung von Quellen, die Sammlung des Wassers in Hochbehältern und die Weiterleitung zum Brauereibetrieb. Zugunsten der Mitbeteiligten (als Eigentümerin der Grundstücke 1596/1 und .291, KG Z.) ist auch im Grundbuch ob der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 286, KG Z., aufgrund des Servitutsvertrages vom (richtig: 1963) unter C-LNr. 2a die Dienstbarkeit der Wasserleitung über die Grundstücke 1789, 1795 und 1800 eingetragen. Diese Dienstbarkeit betrifft die sogenannte "alte Verbindungsleitung" zwischen dem Behältnis des alten Wasserwerkes (Sammelschacht "Zigeunerbründl") und dem Brauereibetrieb der Mitbeteiligten.

Die Mitbeteiligte wandte sich am an den LH (und sodann auch an die BH) und teilte per Telefax mit, dass am bei dieser Verbindungsleitung, die Teil der Wasserversorgungsanlage sei, ein Rohrbruch mit einem Wasseraustritt von 8 m3 pro Stunde geortet worden sei. Es sei weder bekannt, wie lange der Rohrbruch schon bestehe noch in welchem Umfang das Erdreich bereits durchfeuchtet sei. Bei einem Zuwarten mit der Reparatur drohten weitere (im Antrag näher dargestellte) Schäden. Für die Durchführung der Schadensbeseitigung, die voraussichtlich zwei Tage in Anspruch nehme, sei es unumgänglich, näher bezeichnete Grundstücke der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 286 zu benützen. Von Seiten der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei jedoch das Betreten dieser Grundstücke ausdrücklich verboten worden. Die Mitbeteiligte beantragte daher wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung der Gegenseite die bescheidmäßige Einräumung von Zwangsrechten zur Benützung der erwähnten Grundstücke für die Dauer der Durchführung der Reparatur der Wasserleitung.

Mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) erlassenen Bescheid der BH als gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigte Behörde vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke 1795, .452, .316/1, 2302/2 und 1792/2 und der Brücke über den W-Bach auf Höhe der Grundstücke 1447 und 2304, alle KG Z., das Betreten, Befahren und Benutzen dieser Grundstücke und der Brücke durch Organe der Mitbeteiligten, von ihr beauftragte Unternehmen und Hilfsorgane zur Instandsetzung der schadhaften Verbindungsleitung zwischen dem Behälter des "Alten Wasserwerkes" und der Brauerei im notwendigen Ausmaß zu dulden habe. Dieses Zwangsrecht werde "auf die Dauer von zwei Arbeitstagen im Zeitraum ab Bescheidzustellung an die verpflichtete Partei (Anmerkung: ) und dem " eingeräumt. Als Rechtsgrundlagen nannte die BH im Spruch die §§ 60 und 72 Abs. 1 lit. h sowie die §§ 99 Abs. 1 und 101 Abs. 3 WRG 1959. Weiters wurde festgehalten, dass die durch die spruchgemäße Benutzung der Grundstücke und Anlagen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung bestehe, zu ersetzen seien und die Ersatzansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Schaden bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen bei der BH Vorstellung zu erheben, auf die inhaltlichen Erfordernisse und die Wirkungen der Einbringung einer Vorstellung sowie auf die sofortige Vollstreckbarkeit des Bescheides hingewiesen.

In der Begründung zitierte die BH die genannten Bestimmungen des WRG 1959, deren Tatbestandsvoraussetzungen sie nach dem für glaubhaft und nachvollziehbar angesehenen Antragsinhalt für erfüllt erachtete. Die Behörde sei berechtigt und verpflichtet gewesen, das beantragte Zwangsrecht ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren einzuräumen, weil Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG vorliege, zumal die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung der Maßnahme, wie von der Antragstellerin dargelegt, gegeben sei.

Dieser Bescheid wurde mit dem ebenfalls noch am im Namen des LH erlassenen Bescheid der BH dahingehend berichtigt, dass im Spruch "die Rechtsgrundlagen" durch den Ausspruch, die aufschiebende Wirkung einer Berufung werde ausgeschlossen, und durch die Anführung auch des § 57 Abs. 1 AVG ergänzt wurden. Begründend bezog sich die BH auf § 62 Abs. 4 AVG, wonach Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden könnten. Im (berichtigten) Bescheid sei § 57 Abs. 1 AVG in der Begründung zitiert und in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen worden, dass einer eventuellen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Spruch sei jedoch "die Anführung dieses Paragrafen aufgrund eines Schreibfehlers" unterlassen worden, sodass die Rechtsgrundlagen "spruchgemäß" zu ergänzen gewesen seien. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Berichtigungsbescheid - so führte die BH abschließend aus - sei aus denselben Gründen auszuschließen gewesen, "die bereits in der Bescheidbegründung des Erstbescheides dargelegt" worden seien.

Gegen den Bescheid vom in der Fassung dieses Berichtigungsbescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom fristgerecht sowohl Berufung als auch Vorstellung.

Im Hinblick auf die Vorstellung leitete die BH am ein Ermittlungsverfahren ein und wies nach dessen Abschluss die Vorstellung gegen den (berichtigten) Duldungsauftrag mit dem im Namen des LH erlassenen Bescheid vom mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass er statt auf § 72 Abs. 1 lit. h WRG 1959 richtig auf die lit. b dieser Gesetzesstelle gestützt werde.

Auch diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Berufung.

Dieser Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom (richtig: 2006) im ersten Spruchpunkt Folge, behob den Bescheid vom und verwies die Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den LH zurück. Mit dem zweiten Spruchpunkt wies sie die Berufung gegen den Bescheid vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom selben Tag als unzulässig zurück.

Die Berufungszurückweisung begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid vom auch in seiner berichtigten Fassung um einen nach § 57 AVG wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassenen Mandatsbescheid handle, gegen den als ordentliches Rechtsmittel nur eine Vorstellung erhoben werden könne. Eine Berufung sei unzulässig und daher zurückzuweisen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nehme einem Bescheid nicht den Charakter eines Mandatsbescheides. Davon sei aber auszugehen, weil in der Begründung ausdrücklich die Norm des § 57 Abs. 1 AVG angeführt, die verba legalia "Gefahr im Verzug" angegeben und darauf hingewiesen worden sei, dass dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen gewesen sei. Damit sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass von der Möglichkeit eines Mandatsbescheides Gebrauch gemacht werde. Das Fehlen des Zitates des § 57 Abs. 1 AVG im Spruch habe daher nicht geschadet und die BH hätte demzufolge den Berichtigungsbescheid eigentlich nicht erlassen müssen.

Der Behebung des Bescheides vom und der Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG liegt die Auffassung der belangten Behörde zugrunde, das nach Einbringung der Vorstellung eingeleitete Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Der maßgebliche Sachverhalt - insbesondere der Inhalt telefonischer Sachverhaltsermittlungen - sei nicht aktenkundig gemacht und der Beschwerdeführerin dazu keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hielt die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der "alle an der Sache beteiligten Personen zu versammeln wären", für erforderlich. Insbesondere sei unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Benützung der Brücke über den W-Bach auch zu klären, ob die Brücke durch die Inanspruchnahme der von der Mitbeteiligten eingesetzten Arbeitsgeräte Schaden genommen hätte.

Gegen beide Spruchabschnitte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführerin vor allem in ihrem subjektiv öffentlichen Recht "auf eine gesetzesgemäße Anwendung der Bestimmungen des § 72 Wasserrechtsgesetz" und "auf Unverletzlichkeit des Eigentums" sowie "auf eine Entscheidung in der Sache selbst" verletzt erachtet.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und seitens der Mitbeteiligten erwogen:

1. Zur Beschwerde, soweit sie sich gegen den zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides richtet:

Die Beschwerdeführerin bringt betreffend die von der belangten Behörde im zweiten Spruchpunkt vorgenommene Berufungszurückweisung vor, dieser Teil des Bescheides sei rechtswidrig und allein deshalb sei "die Beschwerdelegitimation" gegeben. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin in Wiederholung ihres Berufungsvorbringens aus, ursprünglich habe die Behörde im Bescheid vom die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG zitiert und den Willen gehabt, einen Mandatsbescheid zu erlassen. Dieselbe Behörde habe allerdings im Berichtigungsbescheid nunmehr den Willen zum Ausdruck gebracht, keinen Mandatsbescheid, sondern einen im ordentlichen Rechtsweg mit Berufung bekämpfbaren Bescheid zu erlassen, weil der Spruch des ursprünglichen Bescheides dahin ergänzt worden sei, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen werde. Der bekämpfte Bescheid vom sei in seiner berichtigten Fassung somit in sich widersprüchlich und wäre schon deshalb aufzuheben gewesen.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der Spruch des Berichtigungsbescheides missverständlich formuliert ist und für sich genommen auch die Deutung zuließe, der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung beziehe sich auf den zu berichtigenden Bescheid und dieser solle auch um diesen Ausspruch ergänzt werden. Im Zusammenhalt mit der (oben wiedergegebenen) Begründung des Berichtigungsbescheides ist aber völlig eindeutig, dass im berichtigten Bescheid nur die Rechtsgrundlagen um die Anführung der Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG ergänzt werden sollten und sich der vorgenommene Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung auf eine allfällige Berufung gegen den Berichtigungsbescheid bezieht. Dieser Ausspruch stellt somit keine Ergänzung des Spruches des berichtigten Bescheides dar. Der von der Beschwerdeführerin gesehene Widerspruch liegt demzufolge bei einer verständigen Deutung des Berichtigungsbescheides in Wahrheit nicht vor. Die von anderen Prämissen ausgehende Argumentation der Beschwerdeführerin vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.

Aber selbst wenn man der Auslegung der Beschwerdeführerin folgte, der erste Bescheid vom sei um den Ausspruch, einer Berufung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ergänzt worden, wäre für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Ausgehend vom unbestrittenen Charakter dieses Bescheides als Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG ging nämlich eine solche "Berichtigung" mangels Zulässigkeit einer Berufung (vgl. § 57 Abs. 2 AVG) bloß ins Leere. Eine solche Ergänzung hätte weder daran etwas ändern können, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt, noch bewirken können, dass dagegen eine Berufung zulässig wäre.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Berufungszurückweisung erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde insoweit jedenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin trotz des in zeitlicher Hinsicht - für die Dauer von zwei Arbeitstagen und mit dem Endtermin  - begrenzten Duldungsauftrages und des bereits lange vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erfolgten Abschlusses der Reparaturarbeiten durch die bekämpfte Berufungszurückweisung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung überhaupt noch in Rechten verletzt sein konnte.

2. Zur Beschwerde, soweit sie sich gegen den ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides richtet:

Zu der mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Aufhebung des Bescheides vom und Zurückverweisung der Sache ist voranzustellen, dass die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde - solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt - sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend ist. Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/07/0070, 0074, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich zwar - wie erwähnt - auch im Recht auf eine Entscheidung in der Sache selbst verletzt, doch sind der Beschwerde keine argumentativen Ausführungen zu entnehmen, mit denen der Annahme der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 AVG für eine Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz vor, entgegengetreten wird. Die Beschwerde bekämpft den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vielmehr nur unter dem oben zweitgenannten Gesichtspunkt und leitet auch die "Beschwerdelegitimation" und "Beschwer" lediglich daraus ab, dass eine Bindung an die die Aufhebung tragende Rechtsansicht bestehe. Die belangte Behörde vertrete - so führt die Beschwerdeführerin dazu aus - im angefochtenen Bescheid aber die (unrichtige) Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten stehe "keine entsprechende Dienstbarkeit" der Wasserleitung zu, nicht zutreffend sei. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht gemeint, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im erstinstanzlichen Bescheid sei "überschießend" über den Antrag der Mitbeteiligten abgesprochen worden, treffe nicht zu. Diesbezüglich sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.

Bei dem erstangeführten Vorbringen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwand, die Mitbeteiligte habe im Zuge einer wasserrechtlichen Verhandlung am bekannt gegeben, dass die sogenannte "alte Verbindungsleitung" dauerhaft außer Funktion genommen werde, und sie habe damit auf die unter C-LNr. 2a ob der Liegenschaft EZ 268 eingetragene Dienstbarkeit der Wasserleitung verzichtet. Die gegenteilige Meinung der belangten Behörde, eine zivilrechtliche Dienstbarkeit der Mitbeteiligten an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei gegeben, sei aktenwidrig. Vielmehr habe sich die Mitbeteiligte im Verfahren nicht auf diese Dienstbarkeit berufen und zugestanden, dass deren Bestehen strittig sei. Der bekämpfte Bescheid sei allein deshalb aufzuheben.

Richtig ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 40 Mitte) zum wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend einen Verzicht auf diese Dienstbarkeit festhielt, aus dem genannten Verhandlungsprotokoll gehe eine solche Äußerung der Mitbeteiligten nicht hervor. Daran unmittelbar anschließend betonte die belangte Behörde aber, dass im gegenständlichen Fall auf eine zivilrechtliche Servitut nicht abzustellen sei, weil § 72 WRG 1959 eine Legalservitut begründe. Nach dem Hinweis auf die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 führte die belangte Behörde weiter aus, die Mitbeteiligte hätte gegen diese ihr auferlegte Verpflichtung verstoßen, wenn sie den Rohrbruch nicht behoben hätte, weil sie ihre Wasserbenutzungsanlage nicht in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten hätte, womit eine Verletzung fremder Rechte, nämlich unter anderem des Eigentums der Beschwerdeführerin, durch Wasseraustritt auf deren Grundstück einhergegangen wäre. Auch an späterer Stelle (Seite 45 des Bescheides) hob die belangte Behörde im Anschluss an die Bemerkung, ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf die in C-LNr. 2a eingetragene Dienstbarkeit der Wasserleitung ergebe sich nicht, hervor, die Verbindungsleitung über das Grundstück 1795 sei Teil der wasserrechtlich genehmigten Wasserversorgungsanlage, sodass auf die zivilrechtliche Einräumung der Dienstbarkeit der Wasserleitung auf diesem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht abzustellen sei.

Ausgehend von der - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - wasserrechtlichen Instandhaltungsverpflichtung der Mitbeteiligten betreffend die sogenannte "alte Verbindungsleitung" und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur (umgehenden) Reparatur des gegenständlichen Rohrbruches sind die dargestellten Ausführungen der belangten Behörde dahin zu verstehen, dass der Auftrag zur Duldung des Betretens der Grundstücke der Beschwerdeführerin von der Erstbehörde dem Grunde nach zu Recht auf § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach (u.a.) die Eigentümer von Grundstücken zur Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke im unbedingt notwendigen Umfang zu dulden haben, gestützt wurde. Dem tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht entgegen. Soweit sie sich durch Ausführungen betreffend den Bestand einer zivilrechtlichen Servitut beschwert erachtet, geht aus dem angefochtenen Bescheid aber ausreichend deutlich hervor, dass es sich dabei um keine tragenden Begründungselemente handelt.

Dasselbe gilt auch für die "der Vollständigkeit halber" angestellten Überlegungen im angefochtenen Bescheid (Seite 42) zum Bestehen einer servitutsvertraglichen Verpflichtung zur Duldung von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Insoweit missverständliche Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde können daran nichts ändern. Es versteht sich - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ja auch an zwei Stellen hervorhob - von selbst, dass es bei der auf § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gegründeten behördlichen Zwangsrechtseinräumung, deren Erlassung wegen des von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Betretungsverbotes notwendig geworden war, auf die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse nicht ankommen kann. Insoweit liegt daher - anders als die Beschwerdeführerin meint - kein unauflöslicher Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, sondern es handelt sich bei den das zivilrechtliche Rechtsverhältnis betreffenden Überlegungen um nicht tragende und somit für das weitere Verfahren auch nicht bindende Ausführungen der belangten Behörde, die somit nicht in Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen.

Richtig ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 44) auch die Meinung vertrat, das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die Erstbehörde hätte "überschießend" über den Antrag der Mitbeteiligten hinaus abgesprochen, gehe "ins Leere". Darauf kommt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde insoweit zurück, als sie bemängelt, der Antrag der Mitbeteiligten habe überhaupt keine Ausführungen darüber enthalten, weshalb eine Inanspruchnahme der Liegenschaften der Beschwerdeführerin erforderlich sei, insbesondere dass auch die Brücke verwendet werden solle.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine für das weitere Verfahren bindende, die Beschwerdeführerin benachteiligende Rechtsauffassung vertreten hat. Vielmehr hat die belangte Behörde - dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das ihrer Ansicht nach in erster Instanz mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren folgend - den Bescheid vom gerade im Hinblick auf die durch ergänzende Ermittlungen (samt Durchführung einer Verhandlung) zu klärende Frage des unbedingt notwendigen Umfangs iSd § 72 Abs. 1 WRG 1959, insbesondere hinsichtlich der Benützung der Brücke über den W-Bach, aufgehoben. Dass diesbezüglich die bisherigen Ermittlungsergebnisse eine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde nach sich hätten ziehen müssen und keine Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, wird in der Beschwerde aber - wie erwähnt - nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher auch, soweit sie sich gegen den der Berufung Folge gebenden, aufhebenden ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und
Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070162.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-51234