VwGH 15.10.2009, 2006/07/0153
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §103; WRG 1959 §111; WRG 1959 §138 Abs2; |
RS 1 | Auch beim nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren (Hinweis E , 96/05/0028) - um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (Hinweis E , 2005/07/0077). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0045 E VwSlg 17017 A/2006 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ein in den ursprünglichen Plänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Vorhabens zulässig (vgl. E , 2005/05/0135). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des J G in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb- 102.01.01/0011, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E M in xxxx S, 2. A M in S, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Neustadt 8/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen:
(...)
Um zu gewährleisten dass eventuell taleinwärts der geplanten Weganlage ausgetretenes Wasser wieder in den Bach zurückgeleitet wird, ist als Kompensation für die geplante Geländeaufschüttung im Bereich der Talsohle, ausgehend vom tiefsten Punkt, eine zusätzliche Verrohrung (Durchmesser 50 cm) durch den Zufahrtsweg nordwestlich der S.-Straße einzubauen. Diese Verrohrung ist bis zum Bach bergseits des Dammes zu führen. Bei der Verlegung der Verrohrung ist auf die künftige Bebauung des GST-Nr. 1517/1 Rücksicht zu nehmen. Der Einlauf in die Verrohrung ist immer frei geräumt zu halten.
3. Es ist dafür zu sorgen, dass das Gerinne, das nach der Errichtung des Schutzdammes im Auffangraum verläuft, immer funktionsfähig ist. (...)"
Das Vorhaben wird im erstinstanzlichen Bescheid auszugsweise wie folgt beschrieben:
"(Die mitbeteiligten Parteien) sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens (Gst. Nr. 3175/1). Auf diesem Anwesen steht ein Wohnhaus sowie ein landwirtschaftliches Gebäude.
(...)
Das Anwesen ist derzeit über einen von der S.-Straße abzweigenden steilen Fußweg erschlossen. (Es) soll eine Zufahrtsstraße errichtet werden.
Die geplante Weganlage ist abzweigend von der S.-Straße durch die Talebene mit einer Längsneigung von 5 bis 8 % bis zum anstehenden Hangfuß projektiert.
Im Bereich des Hangfußes verläuft der M.-Bach. Dieser soll durch den Einbau eines Rohrdurchlasses mit einem Durchmesser von 1,50 m gequert werden. Der Rohrdurchlass soll so eingebaut werden, dass alle im Zusammenhang mit der Straßenerrichtung anfallenden Oberflächenwässer im unmittelbaren Baulosbereich in den Bach eingeleitet werden können.
(...) Ausgehend von der tiefsten Stelle an der Grundgrenze (Gst. Nr. 1517/1 und Gst. Nr. 1574/4 (Beschwerdeführer)) wird im Straßenkörper bis zum Hangfuß und anschließend auf einem kurzen Abschnitt parallel zum Gerinne des M.-Baches eine Verrohrung mit einem Durchmesser von 50 cm verlegt. Diese soll gewährleisten, dass Oberflächenwasser und allenfalls aus dem Bach überbordendes Wasser schadlos in das Bachbett zurückgeleitet werden.
Die geplante Weganlage verläuft nach der Überquerung des Gerinnes in nordwestliche Richtung durch steiles Waldgelände. (...) Nach der Durchquerung des Waldgeländes wird (eine) landwirtschaftlich genutzte Wiese (...) im Eigentum der (mitbeteiligten Parteien) erreicht. Die Weganlage verläuft in der Folge über Wiesengelände bis bergseits des Wohnhauses. Im Verlaufe der Wegtrasse wird zur Überwindung des Höhenunterschiedes taleinwärts der Gebäude eine Kehre errichtet.
Die geplante Weganlage erhält eine Länge von ca. 275 m. Die Fahrbahn soll mit einer asphaltierten Breite von 3,0 m und einem talseitigen Bankett von 0,30 m errichtet werden.
(...)
Die Längsneigung der Weganlage beträgt durchschnittlich 13 %. Lediglich auf dem ersten Abschnitt (im Querungsbereich des Gerinnes) wird die Längsneigung etwa 16 % aufweisen. Die Fahrbahn ist mit einer bergseitigen Querneigung von 0,5 % geplant.
Auf jenem Wegabschnitt, in dem die Weganlage durch Waldgelände verläuft, sollen zur schadlosen Ableitung der Hang- und Wegwässer geeignete Einbauten ausgeführt werden, über die die gesammelten Wässer in den M.-Bach abgeleitet werden können.
(...)
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Zufahrtsstraße soll der M.-Bach auf eine Länge von ca. 50 m zum Hangfuß umgelegt werden. (...)".
Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen der Beschwerdeführer ein Privatgutachten vom vorlegte. In diesem Gutachten wird u.a. vorgebracht, dass sich in den Projektsunterlagen keine Ausführungen hinsichtlich Steinschlag-, Felssturz- oder Rutschungsgefährdungen für den geplanten Bauabschnitt befänden (Frage 1). Desweiteren fänden sich in den Projektsunterlagen auch keine Hinweise oder Schlussfolgerungen über zukünftige Rutschungserscheinungen (Frage 2). Es sei ferner nicht erkennbar, welche Ablösebereiche, Sturzbahnen oder Basisdaten zur Schutzdimensionierung gegenüber Steinschlag und Felssturz angenommen worden seien. Eine unmittelbare Gefahren- oder Risikobeeinflussung für das Grundstück des Beschwerdeführers kann daraus zwar nicht unmittelbar resultieren. Es sei aber nicht ersichtlich inwieweit aufgrund von Ablagerungen in der Abflussmulde ein Aufstau des M.-Baches mit Rückstau auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 1574/4 erfolgen könne (Frage 3). Schließlich sei nicht ersichtlich, auf welche Niederschlags- und Abflussermittlungen sich die belangte Behörde hinsichtlich Dimensionierung der Durchflussöffnungen des Rohrdurchlasses der Bachquerung mit 2 m2 gestützt habe (Frage 4).
Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz äußerte sich dazu in seinem Gutachten vom und führte u.a. Folgendes aus:
"Die geplante Wegtrasse bis zum Hangfuß durchschneidet den (...) Ausuferungsraum zwischen S.-Straße und Gerinne auf einer Breite von 4,5 m und einer Länge von 20 m, dh. durch den Wegkörper ist ein Verlust an Retentionsvolumen von 10 % auf den betreffenden Grundstücken Gst-Nr. 1517/1 und 2 sowie Teilfäche Gst-Nr. 1547/4 zu erwarten. Durch den Schutzdamm gehen weitere 15 % Rückhaltevolumen verloren. (...)
Wesentlich ist auch, dass durch das Bauvorhaben kein zusätzlicher Rückstau bachaufwärts entsteht. Dies ist grundsätzlich durch die überdimensionierte Bachquerung von 2 m2 (Rohr DN 150 cm) und durch die Entwässerung im Tiefpunkt der betroffenen Grundstücksfläche Gst-Nr. 1547/4 mit einer Rohrleitung DN 50 cm gewährleistet. Der mit einer Gartenmauer eingefasste Grundstücksteil Gst-Nr. 1547/4 ist von einer direkten Ausuferung des M.-Baches nicht berührt.
Eine hydraulische Entlastung für den M.-Bach stellt die errichtete Hochwasserentlastung für das G. dar, die im Wesentlichen ausgeführt ist. Der Basisabfluss in den M.-Bach ist begrenzt. Die örtlichen Ausuferungen sind daher bei einem Hochwasserereignis nicht mehr zu erwarten, wenn die Einlaufbauwerke von Geschiebe, Feinsediment und Unholz freigehalten werden.
Die Neutrassierung de(s) M.-Baches bergseitig des geplanten Steinschlagschutzdammes ist aus Platzgründen erforderlich. Die Alternative mit der Errichtung einer Schutzmauer aus in Beton verlegten Wasserbausteinen und Verlegung des offenen Gerinnes auf die südwestliche Seite der Schutzmauer oder eine verrohrte Ableitung des M.-Baches in der Mitte des Schutzdammes ist zwar fachtechnisch möglich, jedoch nicht kostengünstig, Die furtartige Ausbildung de(s) Zufahrtsweges stellt auf Grund der Geländeverhältnisse in Bezug auf die Wegnivelette keine Lösung dar. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass nach Verlegung des Auffangraumes durch Steinschlag etc. eine Räumung durchgeführt wird, um einen Rückstau auf die Grundstücke Gst-Nr. 1547/4 und 1546 zu verhindern.
(...)
Aus wasserbautechnischer Sicht wird dem geplanten Projekt im eingeschränkten Umfang bei Einhaltung der nachstehenden Vorschreibungen zugestimmt:
(Es folgen die im angefochtenen Bescheid unter Punkt 1. bis 6. aufgenommenen Auflagen sowie unter Punkt 7. der Verweis auf die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen)
(...)"
Ferner legten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme (erstellt von dem projekterstellenden Büro G. B.) vom vor und führten u.a. Folgendes aus:
"Oberflächennah weist der großflächig im Projektsbereich anstehende Felsuntergrund (...) bereichsweise einen aufgelockerten Gefügeverband auf.
Dadurch sowie durch das blockartige Heraustreten quarzreicher grobbankiger Lagen aus den tiefer verwitterten dünnschiefrigen Verbandlagen und durch die selektive Ausschürfung der dünnschiefrigen Lagen als auch Verflachungen gegenüber den übereilt abgehobelten härteren Gesteinslagen entsteht der Eindruck tiefer reichender Hangbewegungen, wie dies auch der Amtsgeologe auf Grundlage einer ersten Übersichtsbegehung vermutete.
Tatsächlich ergibt aber die flächendeckende Gesamtkartierung mit Gefügeaufnahme, dass der Projektsbereich sowie der gesamte Hangfuß zwischen der Z.-Seilbahntrasse und dem Bergbahnweg beim Friedhof in S. bis in die Wiesenfläche des Hofes K., (der mitbeteiligten Parteien), mit Gletscherschliffen unaufgelockert bzw. nur mit der normalen oberflächennahen Gefügeverbandauflockerung ansteht.
Erst im Oberhang der Wiesen des Hofes K. sind die dortigen Flaser- und Augengneisse an Ort und Stelle tiefreichend blockig aufgelöst.
Im Austrittsbereich von mehreren Kleinqellen im Hangfuß am Waldrand ist die maximal 0,5 m bis örtlich knapp 2 m mächtige Verwitterungs- und Hangschuttschwarte auf dem seicht lagernden Fels - vermutlich als Folge einer Bodendurchnässung durch Kleinquellen - in einer Kleingleitung abgeglitten und im Waldrandbereich zur Ruhe gekommen. Diese im Geologischen Lageplan mit einer Breite von 5 m und einer Abriss- und Bewegungslänge von 5 m - 7 m dargestellte Kleingleitung ist nicht waldbestockt, sondern ein von einzelnen Büschen bestockter ehemaliger Wiesenteil. Er wird hangaufwärts durch anstehenden Fels begrenzt, ist also nicht ausweitbar. Er ist ursächlich gebunden an die Kleinwasseraustritte und die einzige Hanggleitung im Projektsbereich. Der Projektsbereich ist, von dieser Kleinquelle abgesehen, durchwegs ganzjährig bis vor das Haus K. hinauf trocken."
Die Amtssachverständige für Geologie äußerte sich ebenfalls zum vorgelegten Privatgutachten des Beschwerdeführers vom und führte in ihrer Stellungnahme vom u.a. Folgendes aus:
"In der Berufung (des Beschwerdeführers) ist angeführt, dass der geologische Untergrund nicht dargestellt sei. Auf Seite 7 der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom , (...) ist dieser beschrieben. Das Büro G. B. hat weiters im technischen Kurzbericht vom , welcher einen Teil der Projektsunterlagen darstellt, auf Seite 3 eine umfassende geologische Beschreibung vorgelegt, die zum Einen auf einer detaillierten Kartierung und zum anderen auf jahrelangen Erfahrungen vor Ort beruhen. Diese geologische Beschreibung erscheint der Unterzeichnenden schlüssig und stimmt mit den Gegebenheiten vor Ort überein. Aus diesem Grund wurde der geologische Untergrund im Gutachten der mündlichen Verhandlung nicht mehr detailliert beschrieben und auf den technischen Kurzbericht des Büros G. B. verwiesen. Eine erneute geologische Detailkartierung mit den durch das Büro G. B. durchgeführten Gefügemessungen würde einen unzumutbar hohen Aufwand für ein Amtsgutachten bedeuten. Vor allem, da es seitens der Unterzeichnenden keinerlei Grund gibt, an den - für die Beurteilung der Felsbeschaffenheit und damit der Hangstabilität notwendigen - Gefügemessungen vom Büro G. B. zu zweifeln.
(Es) wird festgehalten, dass die Unterzeichnende im Zuge der mündlichen Verhandlung vor Ort war und die Trasse des geplanten Weges an Ort und Stelle beurteilt hat.
Zur Stellungnahme des (vorgelegten Privatgutachtens des Beschwerdeführers) vom wird Folgendes festgehalten:
Frage 1:
Diese Frage wird in der Stellungnahme (der mitbeteiligte Parteien) vom hinreichend beantwortet.
Frage 2:
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der bautechnisch anspruchsvolle Teil des Weges im Steilhangbereich liegt. Aber gerade die Steilheit des Hanges deutet auf einen felsigen Untergrund hin, da ein anderes Material nicht im Stande ist eine solche Neigung (ca. 45 (Grad)) auszubilden. Dazu kommt , dass die Bäume größtenteils gerade stehen. Der stellenweise gering vorhandene Säbelwuchs wird auf den Schneedruck zurückgeführt. Dies ist ein weiteres Zeichen, dass die Lockergesteinsüberdeckung nur gering ist. Dies wirkt sich positiv auf die Hangstabilität aus. Bei solch steilen Hängen würde eine mächtige Lockergesteinsüberdeckung dazu neigen auf dem Fels abzukriechen und so einen ausgeprägten Säbelwuchs bei den Bäumen auszubilden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Daher sind aus geologischer Sicht keine größeren Rutschungen zu befürchten, die im Stande wären, das Gerinne des M.-Baches im gegenständlichen Bereich zu verlegen.
Frage 3:
Bei dem gegenständlichen Hang handelt es sich nicht um ein Steinschlaggebiet im klassischen Sinne. Es handelt sich vielmehr um einzelne lose Gesteinsblöcke welche durch Wild o.ä. mobilisiert werden können. Derartige Hänge sind zahlreich und typisch für diese Gegend. Aus diesem Grund ist es schwierig, korrekte Parameter für eine Steinschlagsimulation festzulegen. Da ohne richtig angenommene Parameter das beste Steinschlagsimulationsprogramm völlig falsche Ergebnisse liefert(,) ist es sinnvoll, Anhaltspunkte von Steinschlagereignissen vor Ort zu suchen und zu interpretieren.
Bezüglich der Wasserabflussmengen wird auf das Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. die wasserbautechnische Stellungnahme (des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz) vom verwiesen.
Zusammenfassend kann aus geologischer Sicht festgehalten werden, dass aus den oben genannten Gründen der Weg bei projektsgemäßer Ausführung unter Einhaltung der im Bescheid vom genannten geologischen Auflagen möglich ist.
Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Wahl der Hangsicherungen auf die jeweiligen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden muss. Im Detail können diese erst im Zuge des Aushubes von einem Fachmann (Geologe oder Geotechniker) beurteilt werden. Daher ist eine fachlich befähigte Bauaufsicht bei diesem Wegebau unerlässlich, welche die Gegebenheiten im Zuge des Aushubes beurteilt und die Hangsicherungen entsprechend anpasst."
Mit Schreiben vom äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vom , der Amtssachverständigen für Geologie vom sowie zum Schreiben der mitbeteiligten Parteien vom und führte darin u.a. aus, dass der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz es verabsäumt habe, auf das vorgelegte Privatgutachten einzugehen. Der Amtssachverständige habe die Projektsunterlagen keiner gutachterlichen Überprüfung zugeführt, sondern sich diesen lediglich angeschlossen. Dies sei als ein schwerwiegender Verfahrensmangel anzusehen. Ferner sei die Amtssachverständige für Geologie nicht auf die im Privatgutachten unter Punkt 2. bis 4. aufgeworfenen Fragen eingegangen.
Ferner wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ein weiteres Mal gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vom und führte darin zusammenfassend aus, dass nicht erkennbar sei, welche Hochwassermengen mit welcher Jährlichkeit der Beurteilung der Behörde zu Grunde gelegt wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass zusätzlich zu den unter Spruchpunkt II. A. und II. B. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen weitere wasserbautechnische Auflagen vorgeschrieben wurden, u. a. dass die zwischen der S.-Straße und dem Böschungsfuß des Schutzdammes verbleibende Geländemulde auf Gst. Nr. 1517/1 und 1517/2 nicht aufgefüllt werden dürfe (Punkt 5.).
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Vorbringens der Parteien sowie nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass durch das beantragte Vorhaben bei Einhaltung der von der erstinstanzlichen und von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen weder öffentliche Interessen verletzt, noch fremde Rechte beeinträchtigt würden. Die belangte Behörde gelange zu diesem Ergebnis insbesondere aufgrund der beiden oben genannten klaren und schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen, die von keiner Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers ausgingen.
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 liege nicht vor, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine Änderung des natürlichen Abflusses der Gewässer zum Nachteil des Grundstückes des Beschwerdeführers erfolge.
Für das gegenständliche Verfahren sei ferner unbeachtlich, inwieweit sich die Entfernung der Gartenmauer des Beschwerdeführers auf dessen Grundstück auswirken würde, stehe doch fest, dass durch das geplante Vorhaben die natürlichen Abflüsse nicht verändert würden. Dass kein zusätzlicher Rückstau durch das Vorhaben selbst entstehe, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Es seien an den von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Angaben - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - seitens des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz und der Amtssachverständigen für Geologie keine Bedenken hervorgekommen.
Eine Aufschüttung der Liegenschaften Gst. Nr. 1517/1 und 1517/2 habe laut erteilten Auflagen zu unterbleiben, weshalb das dahingehende Vorbringen fehl gehe.
Fragen zur Baubewilligung wie auch zur Rodungsbewilligung seien nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, weshalb das dahingehende Vorbringen unbeachtlich sei. Zu keinem Erfolg führe auch das Vorbringen, es liege keine fischereirechtliche Genehmigung vor, komme dem Beschwerdeführer doch diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht nach dem WRG 1959 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die erstmitbeteiligte Partei hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, das Projekt der mitbeteiligten Parteien widerspreche § 6 Vlbg. BauG, weil das Bauvorhaben den darin vorgeschriebenen Bauabstand von 2 m zu seinem Grundstück unterschreite.
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem es nicht um die Anwendung baurechtlicher, sondern wasserrechtlicher Vorschriften geht.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Auflagen im angefochtenen Bescheid nicht weitreichend genug seien. Es sei weder eine Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien eingeräumt worden, im Falle einer Verklausung des Retentionsraumes (Gst. Nr. 1517/1 und 1517/2) diesen zu räumen, noch bestehe eine Verpflichtung die "Einlaufbauwerke von Geschiebe, Feinsediment und Unholz" freizuhalten.
Der Beschwerdeführer verkennt damit offenkundig die bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, die vom angefochtenen Bescheid übernommen wurden. Es wird insbesondere auf die vorzitierten Auflagen in Punkt 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Darin wird u.a. festlegt, dass das Gerinne, das nach der Errichtung des Schutzdammes im Auffangraum verlaufe, immer funktionstüchtig zu sein habe und der Einlauf in die Verrohrung frei geräumt zu halten sei.
Im Übrigen kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass der Retentionsbereich weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid hinreichend genau definiert sei. Dieser wurde in dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz dargelegt; der Amtssachverständige kam außerdem aufgrund der zu setzenden Maßnahmen (überdimensionierte Bachquerung, Entwässerung eines näher genannten Grundstückes) sowie aufgrund der konkreten Geländeverhältnisse zu dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Ergebnis, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben kein zusätzlicher Rückstau bachaufwärts entstehe.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz. Es könne diesem nicht entnommen werden, inwieweit der nicht eingefriedete Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers von Überflutungen betroffen sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche Auswirkung eine Entfernung der Gartenmauer des Beschwerdeführers habe.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz setzte sich nämlich in seinem Gutachten mit den Auswirkungen des Projektes der mitbeteiligten Parteien auseinander und gelangte dabei zu dem Ergebnis, es sei mit keinen Beeinträchtigungen für das Grundstück des Beschwerdeführers zu rechnen. Der Beschwerdeführer vermag die Schlüssigkeit dieses Gutachtens mit seinen Beschwerdeausführungen nicht zu erschüttern. Der Gutachter hat nicht - wie der Beschwerdeführer darzulegen versucht - bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen nur einen Teil des Grundstückes berücksichtigt, vielmehr hat er in seinem Befund das ganze Grundstück und zwar sowohl den durch die Gartenmauer eingefriedeten Teil als auch den nicht eingefriedeten Teil berücksichtigt. Nach Beurteilung dieses Amtssachverständigen entsteht durch das Vorhaben kein zusätzlicher Rückstau bachaufwärts, wodurch auch keine Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdeführers gegeben ist.
Überdies verwies der Amtssachverständige darauf, dass die im Wesentlichen bereits ausgeführte Hochwasserentlastung G. eine hydraulische Entlastung für den M.-Bach darstelle, die den Basisabfluss in den M.-Bach begrenze, weshalb örtliche Ausuferungen nicht mehr zu erwarten seien, wenn die Einlaufbauwerke (gemeint ist die Bachquerung von 2 m2 und die Entwässerung des Grundstückes des Beschwerdeführers) von Geschiebe, Feinsediment und Unterholz freigehalten werden würden. Die belangte Behörde konnte daher auf der Grundlage dieses Gutachtens von keiner weitergehenden Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die projektierte Anlage der mitbeteiligten Parteien ausgehen.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte auch die Entfernung seiner Gartenmauer berücksichtigt werden müssen, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt, bestand doch die Gartenmauer des Beschwerdeführers bereits vor Errichtung des hier zu beurteilenden Projektes. Weshalb die belangte Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Entfernung der Gartenmauer wesentlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt.
Nicht zielführend ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht erkennbar, welche Hochwassermengen mit welcher Jährlichkeit der Beurteilung der Behörde zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Vorbringen keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz aufgrund des eingereichten und geringfügig modifizierten Projektes der mitbeteiligten Parteien zu dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Ergebnis gelangte, dass es durch die Baumaßnahmen zu keinen Beeinträchtigungen des Grundstückes des Beschwerdeführers kommen werde.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, in den Projektsunterlagen sei von tiefergreifenden Hangbewegungen die Rede, weshalb Vermurungen zu befürchten seien, wodurch eine Beeinträchtigung seines Grundstückes zu erwarten sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, legte doch die Amtssachverständige für Geologie in ihrem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten gerade das Gegenteil dar. Aus geologischer Sicht seien keine größeren Rutschungen des Steilhanges zu befürchten, die im Stande wären, das Gerinne des M.-Baches im gegenständlichen Bereich zu verlegen. Dieser sachkundigen Beurteilung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren abgeändertes Projekt genehmigt worden sei.
Bei einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0091, sowie vom , Zl. 2003/07/0045, m.w.N.).
Ein in den ursprünglichen Plänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Vorhabens zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0135, m.w.N.).
Im gegenständlichen Verfahren wurde das Projekt der mitbeteiligten Parteien insoweit abgeändert, als die belangte Behörde im neu aufgenommenen Auflagepunkt 5. vorgeschrieben hat, dass die zwischen der S.-Straße und dem Böschungsfuß des Schutzdammes verbleibende Geländemulde auf Gst. Nr. 1517/1 und 1517/2 nicht aufgeschüttet werden darf. Die Berufungsbehörde ging mit Recht davon aus, dass das durch diese Auflage modifizierte Projekt nicht in seinem Wesen abgeändert wurde. Dass die mitbeteiligten Parteien in diesem Zusammenhang keine modifizierten Planunterlagen vorlegten, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, zumal die in der Auflage hinreichend konkret umschriebenen Änderungen eindeutig und auch ohne geänderte Projektsunterlagen nachvollziehbar sind.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zu den Projektsunterlagen Beilagen 1e, 2c, und 5 das Parteiengehör verweigert worden sei, obwohl diese Unterlagen Projektsänderungen enthielten und der Beschwerdeführer hiezu keine Stellungnahme habe abgeben können. Überdies sei hierüber auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0014).
Ein solches konkretes Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet, weshalb auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht erkennbar ist.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Amtssachverständigen für Geologie, insbesondere, dass diese es unterlassen habe, die in den Projektsunterlagen enthalten Angaben auf ihre tatsächliche Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen.
Die Amtssachverständige für Geologie setzte sich in ihrem Gutachten - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - sehr wohl mit den in den Projektsunterlagen enthaltenen Angaben und Annahmen auseinander und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Amtssachverständige für Geologie unterließ in ihrem Gutachten zwar die nähere Beschreibung des geologischen Untergrundes, verwies stattdessen jedoch auf die Projektsunterlagen der mitbeteiligten Parteien, die ihr schlüssig erschienen und mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmten; von dieser Übereinstimmung konnte sie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor Ort ein Bild machen. Die erneute geologische Detailkartierung wie auch die Durchführung von Gefügemessungen hat sich nach Auffassung der Amtssachverständigen erübrigt, weil es für sie keinerlei Grund gab, an den für die Beurteilung der Felsbeschaffenheit und damit der Hangstabilität notwendigen Gefügemessungen des projektausführenden Büros zu zweifeln.
Die Beschwerde erläutert nicht, warum die Argumentation der Amtssachverständigen, auf die sich die belangte Behörde stützte, unzutreffend sein sollte. Die bloße Behauptung, die Amtssachverständige habe die Projektsunterlagen nicht geprüft und wäre im Falle der Durchführung eigener Gefügemessungen zu einem anderen Ergebnis gekommen, ist jedenfalls nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2006070153.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-51232