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VwGH 23.04.2009, 2006/07/0092

VwGH 23.04.2009, 2006/07/0092

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des J J in R, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom , Zl. IIIa1-W-60.185/2, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Partei: E J in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die ca. 25 m nördlich des Hofgebäudes O. in R. auf den Grundstücken 1549 und 1101, jeweils KG R., errichtete Wirtschaftsbrücke über den T.-Bach bis spätestens ersatzlos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand durch geeignete Absicherung der bei der Entfernung aufgerissenen Uferbereiche wieder herzustellen.

Diesem Bescheid lag der Antrag des Mitbeteiligten als in seinem Grundeigentum Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Entfernung der gegenständlichen Brücke und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands durch geeignete Absicherung der bei der Entfernung aufgerissenen Uferbereiche bis zum verlängert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Wirtschaftsbrücke über den T.-Bach ca. 25 m nördlich seines Hofgebäudes O. gebaut. Die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehle. Der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung vom sei mit Bescheid der BH vom rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass auf dem Grundstück des Mitbeteiligten Rechte zugunsten des Beschwerdeführers lasten würden, welche die Errichtung und Erhaltung der gegenständlichen Brücke im Sinne des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlauben würden. Weiters habe eine telefonische Rückfrage ergeben, dass weder beim Bezirksgericht K. noch beim Landesgericht I. ein Zivilverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten hinsichtlich der behaupteten Ersitzung anhängig sei, weshalb die belangte Behörde das Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage im Sinne des § 38 AVG habe aussetzen können.

Es dürfe dem Mitbeteiligten nicht zugemutet werden, den Eingriff in sein Grundeigentum länger zu erdulden, nur weil es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen den Mitbeteiligten geltend zu machen. Zudem könne das zivilgerichtliche Verfahren ergeben, dass lediglich eine Dienstbarkeit ersessen worden sei, welche für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ebenfalls nicht ausreichend wäre. Es liege somit eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor, weil für diese Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Mitbeteiligte gab gleichfalls eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde ab und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 bedürfen bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht kleine Wirtschaftsbrücken und - stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, es liege eine nicht bewilligungspflichtige kleine Wirtschaftsbrücke im Sinne des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 vor.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, auf dieses Beschwerdevorbringen einzugehen. Seiner Beachtlichkeit steht das aus § 41 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuleitende Neuerungsverbot entgegen. Unter dieses fallen auch solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht untätig geblieben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0008, m.w.N.).

Dem Akteninhalt ist nämlich zu entnehmen, dass die BH von einer Bewilligungspflicht der Brücke ausging und der Beschwerdeführer einer Aufforderung der BH folgend mit undatiertem Schreiben - eingelangt bei der BH am  - einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung stellte und diesem einen Einreichplan beilegte, der sich in den Akten befindet. Ob dieser Plan allerdings mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmt, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Im Rahmen des - hier nicht gegenständlichen - wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurde zunächst zwar die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der BH vom erteilt und darin auch eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 121 Abs. 2 WRG 1959 vorgenommen, dieser Bescheid wurde aber nach erfolgreicher Berufung des Mitbeteiligten von der belangten Behörde mit Bescheid vom behoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die BH zurückverwiesen, die schließlich den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom rechtskräftig zurückwies.

Sachverhaltsfeststellungen über die Größe der Brücke sind im hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahren betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag deswegen unterblieben, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vorgebracht hat, dass ein Fall des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher schon aus dem dargelegten Grund ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen verwehrt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Mitbeteiligte nicht "Betroffener" im Sinne des § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 6 WRG 1959 sei, weil er nicht Inhaber eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei und deshalb die Verankerung der Brücke zu dulden habe.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln. Nicht nur eine schon von vornherein als nicht bewilligungsfähig anzusehende Maßnahme rechtfertigt einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 über Verlangen des Betroffenen, vielmehr genügt insoweit eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0186, m.w.N.).

Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 ist derjenige, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht dann, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom , m.w.N.).

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstücks 1101, KG R., das unmittelbar an das Grundstück 1549, KG R., das im Eigentum des öffentlichen Wassergutes steht, angrenzt. Ob die Brücke aber - wie vom Beschwerdeführer behauptet - lediglich auf dem Grundstück 1549, KG R., errichtet wurde und deshalb nicht das Grundstück des Mitbeteiligten beansprucht, kann mangels behördlicher Feststellungen hinsichtlich der Grundstücksgrenzen vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden.

Diesbezüglich sei angemerkt, dass im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wurde, es bilde "nach dem natürlichen Verlauf die orographisch linksufrige Böschungsoberkante die Grundstücksgrenze" zwischen beiden soeben genannten Grundstücken und sei deshalb von einer Inanspruchnahme des Grundstücks des Mitbeteiligten auszugehen. Im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diese Erwägungen im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsverfahrens wieder, ging selbst aber nicht mehr darauf ein. In der Gegenschrift hingegen gesteht die belangte Behörde schließlich zu, dass lediglich "mit hoher Gewissheit" von einer Beanspruchung des Grundstücks des Mitbeteiligten auszugehen gewesen sei.

Dass die belangte Behörde bei gehöriger Feststellung der Grundstücksgrenzen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal von der allfälligen Inanspruchnahme eines Grundstückes des Mitbeteiligten durch die errichtete Brücke abhängt, ob dieser überhaupt Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde deshalb dazu Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob allenfalls von den - nach Behauptung des Mitbeteiligten im Schreiben vom erwähnten und beim Bau der neuen Brücke verwendeten und mit Kreosot behandelten - Eisenbahnschwellen eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Mitbeteiligten ausgeht.

Insofern die belangte Behörde aber ein hohes Maß der Gewissheit bezüglich einer Inanspruchnahme des Grundstücks des Mitbeteiligten als ausreichend im Sinne des § 138 WRG 1959 ansieht, verkennt sie die Rechtslage. Ob durch die gegenständliche Brücke - die im Zeitpunkt der Prüfung bereits errichtet war - eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Mitbeteiligten vorliegt, hätte von der belangte Behörde vorab festgestellt werden müssen; diesbezüglich kommt es jedoch auf Prognosen nicht an, weshalb ein "hohes Maß der Gewissheit" die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen nicht zu ersetzen vermag. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Brücke genehmigungsfähig sei, weshalb die belangte Behörde einen Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen hätte müssen, ist Folgendes zu entgegnen:

Leitet die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die vom Betroffenen behauptete unzulässige, eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0004).

In einem solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen. Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ).

Zum Vorbringen, der Mitbeteiligte habe einer Grundinanspruchnahme bereits in der Verhandlung vom zugestimmt, ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich das Nichtvorliegen einer Zustimmung ausgesprochen hat, dem angefochtenen Bescheid aber eindeutig zu entnehmen ist, dass diese zu Recht - wie noch zu zeigen sein wird - von keiner Zustimmung seitens des Mitbeteiligten ausging.

Im Verhandlungsprotokoll vom wurde zur verfahrensgegenständlichen Brücke festgehalten:

"Hinsichtlich der Brücke konnten sämtliche Beschwerdepunkte erledigt werden. Die sich noch im Bachbett befindlichen Bahnschwellen etc. werden durch den (Beschwerdeführer) entfernt. Für eine allenfalls notwendige Grundinanspruchnahme wird durch den (Mitbeteiligten) die Zustimmung erteilt. Hinsichtlich einer neuen Brückenlösung wird Kontakt aufgenommen werden mit der Wildbach- und Lawinenverbauung W. (DI Sch.)."

Der Mitbeteiligte erteilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom für eine allenfalls notwendige Grundinanspruchnahme seine Zustimmung. Gegenstand dieses Verfahrens bildete aber nicht die wasserrechtliche Bewilligung der in Rede stehenden Brücke des Beschwerdeführers, sondern - so weit aus dem Akteninhalt ersichtlich - die vom Mitbeteiligten geforderte Entfernung von Eisenbahnschwellen aus dem hier gegenständlichen Bachbett und anderer von diesem geltend gemachter "Beschwerdepunkte", die der Verhandlungsschrift selbst aber nicht entnommen werden können, sowie weiterer vom Mitbeteiligten geltend gemachter Verstöße des Beschwerdeführers gegen Gewässerschutzbestimmungen im Zusammenhang mit einer Mistlagerstätte.

Dass Gegenstand des damaligen Verfahrens nicht die wasserrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Brücke war, kann auch daraus ersehen werden, dass der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung der BH vom  mit undatiertem Schreiben - eingelangt bei der BH am  - eine wasserrechtliche Bewilligung beantragte.

Die Zustimmungserklärung des Mitbeteiligten wurde somit - wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift ausführte - nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens abgegeben, sondern in einem davor abgeführten Verfahren, weshalb unbeachtlich ist, ob im damaligen Verfahren eine Zustimmung seitens des Mitbeteiligten erteilt wurde oder nicht.

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die in Rede stehende Brücke sprach sich der Mitbeteiligte unbestritten - und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung vom  - gegen eine Grundinanspruchnahme aus, weshalb die belangte Behörde zu Recht von keiner Zustimmung seitens des Mitbeteiligten ausging.

Mit dem Vorbringen, die von der belangten Behörde aufgetragene ersatzlose Entfernung übersteige das Maß des § 138 WRG 1959 und widerspreche diesem, bemängelt der Beschwerdeführer den Umfang des erteilten Beseitigungsauftrages. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, der Beseitigungsauftrag erfülle nicht die an einen solchen zu stellenden Bestimmtheitserfordernisse.

Grundsätzlich können Maßnahmen wie die im Beschwerdefall aufgetragene ersatzlose Entfernung der näher bezeichneten Brücke und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch geeignete Absicherung der bei der Entfernung aufgerissenen Uferbereiche im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages vorgeschrieben werden.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte die neu errichtete Brücke ersatzlos zu entfernen, obwohl vor deren Bau eine Brücke seit unvordenklichen Zeiten bestanden habe, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die neu errichtete Brücke unbestritten nicht der durch das Hochwasser 2002 zerstörten Brücke entspricht.

Insofern der Beschwerdeführer aber meint, ihm hätte der Auftrag mit dem Inhalt erteilt werden müssen, die gegenständliche Brücke zu beseitigen und eine neue Brücke, und zwar so wie sie vor deren Zerstörung durch das Hochwasser bestanden habe, zu errichten, so würde gerade dies die Grenze der Wiederherstellung des vorigen Zustandes überschreiten, denn die belangte Behörde darf dem Verpflichteten keine neuen Maßnahmen - die Errichtung einer neuen Brücke, wie sie vor deren Zerstörung bestand, wäre als solche anzusehen - auftragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0044).

Insoweit die Beschwerdeschrift bemängelt, der angefochtenen Bescheid entspreche nicht den Bestimmtheitserfordernissen und sei einer Vollstreckung nicht zugänglich, ist der Beschwerdeführer allerdings im Recht. Es ist nicht klar, was als "geeignete Absicherung" des Uferbereiches anzusehen ist. Welche Maßnahmen der Beschwerdeführer durchzuführen hat, ist weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem angefochtenen Bescheid ausreichend erkennbar. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Begründung dieser Bescheide.

Die Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der darin aufgetragenen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes belastet diesen gleichfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre eine Zwangsrechteinräumung gemäß Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40/1970, möglich gewesen und es wäre ihm deshalb die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen, verkennt er offenkundig den Gegenstand des hier vorliegenden Verwaltungsverfahrens, den nicht die wasserrechtliche Bewilligung der Brücke bildet, sondern deren Beseitigung aufgrund eines Antrages des Mitbeteiligten. Die Frage, ob eine Zwangsrechteinräumung gemäß GSLG 1970 in Frage komme, konnte daher dahingestellt bleiben.

Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, weil die belangte Behörde lediglich telefonisch bei den Zivilgerichten rückgefragt habe, ob ein Zivilverfahren hinsichtlich einer Ersitzung anhängig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070092.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-51229