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VwGH 19.11.2009, 2006/07/0009

VwGH 19.11.2009, 2006/07/0009

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252;
RS 1
Aus den Erläuterungen zu § 21 WRG 1959 idF der Nov BGBl 252/1990 (EB zur RV 1152 BlgNR, XVII. GP, 24f) ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens einer Anlage im Gegensatz zu einer anderen Anlage kommt es dabei nicht an. Eine kurze Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage entspricht daher dem Gesetz.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0112 E RS 2 (hier die beiden ersten Sätze)
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;
RS 2
Insoweit sich die belBeh darauf beruft, dass die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Befristung habe verkürzt werden müssen, um auch künftig wasserwirtschaftliches Handeln zu ermöglichen, ist dies zwar als ein wasserwirtschaftliches Interesse iSd § 21 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen und dient auch dazu, wasserwirtschaftliche und technische Entwicklungen - wie ebenfalls in § 21 Abs. 1 WRG 1959 angeführt - berücksichtigen zu können, legt aber nicht konkret dar, weshalb gerade im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich der bewilligten Grundwasserentnahme eine Verkürzung der Frist auf die nunmehr festgesetzte Dauer erforderlich war (vgl. E , 89/07/0174).
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
RS 3
Eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung ist nicht grundsätzlich unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der

A S GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0607-I/5/2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1.

M M, 2. A M, beide in Axxxx, 3. H H in Axxxx,

4.

Marktgemeinde Axxxx, vertreten durch den Bürgermeister, in Axxxx), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom ersuchte die A.-AG um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zur Trink- und Grundwasserversorgung unter Vorlage von Projektsunterlagen. Die Grundwasserentnahme solle aus dem Brunnen auf Grundstück Nr. 360/3, KG A., erfolgen. Das beantragte Maß der Wasserbenutzung betrage max. 70 l/s. bzw. durchschnittlich 55 l/s. Dabei sollten die Brunnen so betrieben werden, dass im normalen Betriebszustand aus dem Brunnen VII durchschnittlich 40 l/s (max. 50 l/s) und aus dem Brunnen VI durchschnittlich 15 l/s (Max. 20 l/s) gefördert würden. Die angeführte maximale Entnahmemenge solle aus dem Brunnen VII nur bei Wartungsarbeiten oder Störungen des Brunnens VI entnommen werden. Der Transport des entnommenen Grundwassers erfolge über eine Transportleitung der Dimension DN 200 entlang des Grundstücks Nr. 360/3, KG A., bis zum R.-Weg und von hier im öffentlichen Gut bis zum Werksgelände. Gleichzeitig solle zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen (Brunnen VI und VII) ein Schutzgebiet festgelegt werden.

Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde am eine mündliche wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt.

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) der A. AG unter Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zur Trink- und Nutzwasserversorgung unter Beifügung einer Reihe von Nebenbestimmungen sowie unter gleichzeitiger Befristung bis zum .

Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten festgestellt und unter Spruchpunkt III erfolgte die Festsetzung eines Schutzgebietes.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Sie machten im Wesentlichen geltend, es sollten noch weitere Pumpversuche durchgeführt werden, bevor die Bewilligung erteilt werde.

Die Beschwerdeführerin teilte im Zuge des Berufungsverfahrens der belangten Behörde mit, sie sei Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Konsenswerberin A. AG und betreibe nunmehr die gegenständliche Produktionsanlage zur Gewinnung und Verarbeitung von Stärke aus Mais, für welche die gegenständliche Wasserversorgungsanlage diene.

Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen durch und holte eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Grundwasserfragen ein.

In der Stellungnahme vom führte dieser Amtssachverständige zur Frage der Befristung u.a. Folgendes aus:

Im Bescheid des LH vom werde die wasserrechtliche Bewilligung der Brunnenanlage VII bis zum befristet. Die sich daraus ergebende Dauer der Bewilligung betrage einen Zeitraum, der unter den gegebenen Rahmenbedingungen und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen für die Trink- und Nutzwasserversorgung derartiger Industrieanlagen üblicherweise als fachlich vertretbar angesehen werden könne.

Im gegenständlichen Fall sei aber nicht ausschließlich die Trink- und Nutzwasserversorgung in die Überlegungen zur Befristung einzubeziehen. Es sei vielmehr auch zu berücksichtigen, dass die Entnahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung stehe. Die wasserrechtliche Bewilligung für die betrieblichen Abwasserreinigungsanlage sowie die Ableitung der anfallenden Ab- und Kühlwässer in die D. seien mit befristet worden (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E. vom ).

Im Hinblick auf die gegebenen technischen und funktionalen Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen Wasserentnahme und Abwasserentsorgung werde es aus fachlicher Sicht als zweckmäßig angesehen, deren Befristung aufeinander abzustimmen. Damit solle insbesondere auch die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen werden, geänderte Anforderungen bzw. Erfordernisse aus der Abwasserentsorgung bei der Wasserversorgung bzw. umgekehrt berücksichtigen zu können. Diese Vorgangsweise stelle vor dem Hintergrund der auf Grund der notwendigen Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie geschaffenen rechtlichen Vorgaben sicher, dass wasserwirtschaftliches Handeln im erforderlichen Umfang auch künftig möglich sei.

Aus fachlicher Sicht werde daher vorgeschlagen, die im Bescheid des LH vom festgesetzte Befristung dahingehend zu ändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die maximale Entnahme von 70 l/s bzw. rund 1,7 Mio. m3/a mit befristet werde.

Darüber hinaus werde im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zur Wiederverleihung zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Stand der Technik die aktuell geltende Regelung hinsichtlich der Einleitung von Kühlwasser in die D. abzuändern sein werde.

Im Zuge des Parteiengehörs nahm die beschwerdeführende Partei u. a. zu dieser Frage Stellung. Was die vom Amtssachverständigen angeregte Befristung der Bewilligung für Brunnen VII gleichläufig mit jener für die Abwasserversorgung anlange, so könne die beschwerdeführende Partei damit nicht einverstanden sein, zumal der zwischen beiden Bewilligungen hergestellte Zusammenhang unzulässig sei, weil bei der Befristung der Abwasserentsorgung u. a. auch als Kriterien die Einleitung anderer Firmen und der Gemeinde A. in eine näher genannte Abwasserreinigungsanlage (wobei deren Kanalisation sanierungsbedürftig sei und aus Behördensicht zumindest mittelfristig einer Erneuerung bedürfe) sowie die im Abwasserbereich wesentlich bedeutsamere Anpassung an den Stand der Technik berücksichtigt worden seien, wofür es bei der Wasserentnahme keine entsprechenden Pendants gebe und die Anbindung daher sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Wie der Amtssachverständige im Übrigen festgestellt habe, könne die zugestandene Dauer der Bewilligung unter den gegebenen Bedingungen und Verhältnissen als fachlich vertretbar angesehen werden.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom führte der Amtssachverständige u.a. aus, es sei aus fachlicher Sicht unerheblich, welche sonstigen Kriterien bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserentsorgung eine Rolle gespielt hätten. Wesentlich bleibe jedenfalls der untrennbare technische und funktionale Zusammenhang zwischen Wasserentnahme und Abwasserbeseitigung. Die im Gutachten vom Oktober 2004 getroffenen Aussagen würden somit vollinhaltlich aufrecht bleiben. Aus fachlicher Sicht werde daher weiterhin vorgeschlagen, die im Bescheid des LH vom festgesetzte Befristung dahingehend abzuändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme aus den Brunnen VI und VII im Ausmaß von maximal 70 l/s bzw. rund 1,7 Mio. m3/a mit befristet werde.

Im Zuge des Parteiengehörs entgegnete die beschwerdeführende Partei mit Stellungnahme vom . Ein Verweis auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie erscheine als allfällige Begründung für eine Konsensbeschränkung bzw. Fristverkürzung nicht zulässig und auch nicht zutreffend, weil die Ist-Bestandsanalyse der belangten Behörde (abgeschlossen und veröffentlicht im April 2005) keinen einzigen Grundwasserkörper in Österreich ausweise, bei dem eine Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustandes vorliege. Damit seien auch für den gegenständlichen Grundwasserkörper die Ziele dieser Richtlinie bereits erfüllt. Die Richtlinie enthalte keinerlei Hinweise auf eine kurze Befristung von Wasserrechten.

Eine Befristung gemäß § 21 WRG 1959 sei nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung längst vertretbare Dauer festzulegen. Die Wasserentnahme sei nur dann kürzer zu befristen, wenn das Wasserdargebot knapp sei und eine Überprüfung der Konsensmenge in absehbarer Zeit erforderlich sei. Schutzobjekt des Bewilligungsverfahrens für die Wasserentnahme sei nur der Grundwasserkörper, aus dem die Entnahme erfolge. Nur dessen mengenmäßiger Zustand begründe im Bewilligungsverfahren ein wasserwirtschaftliches Interesse, das eine kürzere Befristung erfordern könne. Die Abwasserbeseitigung und der Vorfluter, in den betriebliche Abwässer eingeleitet würden, seien nicht Schutzobjekt im Verfahren über die Wasserentnahme und könnten daher auch kein für die Befristung relevantes wasserwirtschaftliches Interesse begründen.

Eine mengenmäßige Verknüpfung der Frischwasserversorgung an die Abwasserentsorgung erscheine außerdem unzulässig. Der Grund bestehe darin, dass keine direkte Korrelation zwischen der Frischwasserentnahmemenge aus den Brunnen der beschwerdeführenden Partei und der Zulaufmenge zur Betriebswasserreinigungsanlage hergestellt werden könne, weil, wie bereits in einem vorangegangenen Schreiben der beschwerdeführenden Partei dargestellt, unterschiedliche Wassermengen aus Wasserverdunstung und Produktabtransport ausgeschleust bzw. in den Anlagen zwischengepuffert werden würden.

In einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen vom wird bezüglich der Befristung lediglich neuerlich auf die bisherigen fachlichen Stellungnahmen vom Oktober 2004 und Mai 2005 verwiesen, die der Amtssachverständige weiterhin aufrecht erhielt.

Zu den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständige wurde im Zuge des Parteiengehörs weder von der beschwerdeführenden Partei, noch von den mitbeteiligten Parteien als Berufungswerber eine Stellungnahme abgegeben.

Die belangte Behörde änderte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid u. a. dahingehend ab, dass die Befristung bis "" auf den "" abgeändert und bei den Auflagen ein Punkt 13 mit folgendem Inhalt ergänzt wurde:

"Aus den Brunnen VI und VII darf pro Tag nur soviel Wasser entnommen werden, dass in den unterschiedlichen Betriebszuständen nicht mehr Abwasser anfällt, als laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E. vom , Zl. ... in den anaeroben Anlagenteil (direkt aus den Produktionsanlagen und über die anaerobe Reinigungsstufe) und die Biofilteranlage eingeleitet werden darf."

In der Begründung fasste die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen und gab dabei u.a. die Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen einschließlich der erfolgten Ergänzungen wieder. Diese Gutachten seien nach Ansicht der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar und nicht durch gegenteilige Stellungnahmen entkräftet worden.

Die belangte Behörde stützte sich bezüglich der abgeänderten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung insbesondere auf die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen vom .

Weiters führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligten Parteien hätten sich u.a. gegen die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung gewendet.

Zur Abwasserentsorgung wird u.a. ausgeführt, die Entnahme von Grundwasser stehe in einem untrennbaren technischen und funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung; die Befristungen seien daher aufeinander abgestimmt worden.

Diese Vorgangsweise stelle vor dem Hintergrund der aufgrund der notwendigen Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie geschaffenen rechtlichen Vorgaben sicher, dass das wasserwirtschaftliche Handeln im erforderlichen Umfang auch künftig möglich sei.

Um zu verhindern, dass die normierten Einleitungsmengen in die Betriebskläranlage und in weiterer Folge in die D. überschritten würden, werde eine zusätzliche Auflage in den Berufungsbescheid aufgenommen. Dabei sei das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E. vom normierte Maß der Wasserbenutzung (Abwasser) berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt .

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Abänderung der Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung wendet, die im angefochtenen Bescheid von "" auf "" abgeändert wurde.

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde Kriterien berücksichtigt habe, die nach § 21 WRG 1959 nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Sie habe unrechtmäßigerweise Kriterien herangezogen, die nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Wasserentnahme, sondern in einem Verfahren zur Bewilligung einer Abwassereinleitung in einen Vorfluter zu beachten seien. Die Befristung bis 2011 sei deshalb ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.

Die im Fall einer Grundwasserentnahme bei der Befristung zu beachtenden "wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten" bestünden ausschließlich im vorhandenen Wasserdargebot und in der natürlichen Neubildung des Grundwassers (§ 13 Abs. 1 WRG 1959). Die Wasserentnahme sei daher dann kürzer zu befristen, wenn das Wasserdargebot knapp sei und eine Überprüfung der Konsensmenge in absehbarer Dauer erforderlich sei.

Schutzobjekt des Bewilligungsverfahrens für die Wasserentnahme sei nur der Grundwasserkörper, aus dem die Entnahme erfolge. Nur dessen mengenmäßiger Zustand begründe im Bewilligungsverfahren ein wasserwirtschaftliches Interesse, das eine kürzere Befristung erfordern könne. Die Abwassersituation und der Vorfluter, in den betriebliche Abwässer eingeleitet würden, seien hingegen nicht Schutzobjekt im Verfahren über die Wasserentnahme und könnten daher auch kein für die Befristung relevantes wasserwirtschaftliches Interesse begründen. Daher könne auch der bestehende wasserrechtliche Konsens für die Abwassereinleitung kein relevantes wasserwirtschaftliches Interesse begründen. Das Heranziehen von sachfremden und irrelevanten Gründen stelle einen schweren, an Willkür grenzenden Ermessensmissbrauch dar. Die belangte Behörde habe die nach dem Sinn des WRG 1959 zu berücksichtigenden Wertungskriterien außer Acht gelassen; der im § 21 WRG 1959 vorgesehene Grundsatz der Befristung für die längstens vertretbare Dauer sei nicht eingehalten worden.

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Die belangte Behörde sprach eine Einschränkung der erstinstanzlich ausgesprochenen Befristung aus, weil die Entnahme von Grundwasser in einem untrennbaren technischen und funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung des Betriebes der Beschwerdeführerin stehe, und sie es - der Ansicht des Amtssachverständigen folgend - als zweckmäßig angesehen habe, die verfahrensgegenständliche Befristung mit der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E. vom ausgesprochenen Befristung bezüglich einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der in der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage anfallenden Abwässer in die D. abzustimmen. Es solle damit "insbesondere" auch künftig ein wasserwirtschaftliches Handeln ermöglicht werden.

§ 21 Abs. 1 WRG verfolgt den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 110 f, unter E 10 zu § 21 WRG 1959 angeführte Judikatur).

Insoweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Befristung habe verkürzt werden müssen, um auch künftig wasserwirtschaftliches Handeln zu ermöglichen, ist dies zwar als ein wasserwirtschaftliches Interesse im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen und dient auch dazu, wasserwirtschaftliche und technische Entwicklungen - wie ebenfalls in § 21 Abs. 1 WRG 1959 angeführt - berücksichtigen zu können, legt aber nicht konkret dar, weshalb gerade im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich der bewilligten Grundwasserentnahme eine Verkürzung der Frist auf die nunmehr festgesetzte Dauer erforderlich war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0174).

Insbesondere zeigte die beschwerdeführende Partei in der o.a. Stellungnahme vom konkrete Gründe im Zuge des Berufungsverfahrens auf, dass der untrennbare technische und funktionale Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung - wie ihn der beigezogene Amtssachverständige für Grundwasserfragen und in der Folge auch die belangte Behörde annahmen - nicht gegeben sein soll. Mit diesen Ausführungen haben sich jedoch weder der Amtssachverständige noch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher auseinander gesetzt.

Dass etwa der Bedarf an der beantragten Grundwasserversorgung unter Bedachtnahme auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 WRG 1959 im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu § 21 Abs. 1 leg. cit. bei Wegfall des Konsenses betreffend die Abwasserableitung zur Gänze wegfiele, weshalb eine Begrenzung maximal auf die Dauer des Konsenses für diese Abwasserableitung beschränkt werden müsste, wird weder im Gutachten des Amtssachverständige noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt.

Die belangte Behörde lässt daher eine konkrete und schlüssige Begründung - sieht man von den allgemeinen Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Abstimmung der Befristung der beiden hier angesprochenen wasserrechtlichen Bewilligungen und von der allgemein behaupteten Notwendigkeit von wasserwirtschaftlichem Handeln aufgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie ab -, warum eine Befristung nur bis Ende 2011 - anstatt bis Ende 2027 - auszusprechen gewesen sei, vermissen. Sie stützt sich lediglich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, der aber gleichfalls eine konkrete und schlüssige Begründung für die Notwendigkeit der Verkürzung der Befristung bezüglich der bewilligten Wasserentnahme vermissen lässt.

Es kann daher in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Wasserentnahme nicht nachvollzogen werden, weshalb die vorgenommene verkürzte Befristung dem Gesetz entsprechen soll, zumal der Amtssachverständige die ursprünglich durch die Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung bis Ende 2027 unter den gegebenen Rahmenbedingungen und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen für die Trink- und Nutzwasserversorgung der in Rede stehenden Industrieanlage der beschwerdeführenden Partei "üblicherweise als fachlich vertretbar" angesehen hat.

Ergänzend wird angemerkt, dass eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung nicht grundsätzlich unzulässig ist, aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung bedarf.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252;
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Begründung Begründungsmangel
Besondere Rechtsgebiete
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Besondere Rechtsgebiete Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070009.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-51214