VwGH 28.02.2008, 2006/06/0234
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das AVG ist von den Behörden der Rechtsanwaltskammer nicht anzuwenden. Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG nimmt die gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der Anwendung u.a. des AVG, die in dieser Ziffer an sich für Körperschaften des öffentlichen Rechtes vorgeschrieben ist, aus. Da auch die RAO für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bereich die Anwendung des AVG nicht vorsieht, waren in dem vorliegenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/19/1110, VwSlg 14242 A/1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als einen solchen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens an, dass den Parteien in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 AVG im vorliegenden Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ein Recht auf Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen zusteht. Ein Beschluss der Behörde über eine geltend gemachte Befangenheit ist auch im Hinblick auf die Regelung in § 26 Abs. 5 RAO selbständig anfechtbar (dies im Unterschied zu der anders gearteten Regelung im § 53 Abs. 2 AVG). Als Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens muss es auch angesehen werden, dass die Ablehnung eines Sachverständigen rechtzeitig erfolgen muss (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Spätere Ablehnungsanträge sind im vorliegenden Fall auch nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht habe geltend machen können (vgl. zum AVG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1638/66, VwSlg. 7106 A/1967). |
Normen | |
RS 2 | Wenn es um die Beurteilung der Berufsunfähigkeit geht, sind dazu in der Regel auf ärztlichen Gutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die physischen und psychischen Gebrechen des Betreffenden und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des betreffenden Berufes erforderlich, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu der in Frage stehenden Tätigkeit noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0103). |
Normen | RAO 1868 §23 Abs2; RAO 1868 §26 Abs2; RAO 1868 §26; RAO 1868 §28 Abs2; RAO 1868 §49; |
RS 3 | Die Schaffung, Regelung und Verwaltung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern stellt nach der bundesgesetzlichen Regelung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Rechtsanwaltskammern dar, die von Organen der Kammern zu besorgen ist. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/06/0260
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des Dr. M S in M, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 18, gegen die Bescheide des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom , Zl. R 99-116 (protokolliert zu Zl. 2006/06/0234), und vom , Zl. R 99-116 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0260), betreffend Befangenheit einer Sachverständigen bzw. Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 713,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom bis als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen.
Mit Wirkung vom verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Mit Schreiben vom machte der Beschwerdeführer gegenüber der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Hinblick darauf, dass er am Jahresende das 60. Lebensjahr vollende und berufsunfähig sei, einen Pensionsanspruch geltend. Die belangte Behörde teilte ihm mit Schreiben vom mit, dass in seinem Fall nach der derzeit gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung für ihn kein Pensionsanspruch bestehe.
Der Beschwerdeführer stellte darauf mit Schreiben vom an die Tiroler Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Zuerkennung bzw. Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Er sei zeitlebens im Rechtsbereich tätig gewesen. Nach fast 13 Jahren Haft liege es auf der Hand, dass er berufsunfähig sei und niemals mehr in einem Rechtsberuf tätig sein könne. Insbesondere habe er jedes Vertrauen in Recht und Gesetz und jedwedes Rechtsgefühl verloren. Er sehe sich zu dem Antrag auch veranlasst, weil die Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht daran denke, ihm alle geleisteten Beiträge zurückzuerstatten bzw. seine Verfahrenshilfe zu vergüten.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom mit, dass ihm nach der derzeit gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung auch kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension zustehe.
Der Beschwerdeführer ersuchte darauf mit Schreiben vom , dass über seine Anträge vom und unverzüglich bescheidmäßig zu entscheiden sei. Mit diesem Schreiben legte er ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. vor, nach dem ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem damaligen Gesundheitszustand eine schon lange eingetretene Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung attestiert wurde.
In einem dazu ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom teilte er der Kammer mit, dass er schon ein Jahr vor der Zurücklegung der Anwaltschaft seelisch (geistig) nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Beruf auszuüben bzw. speziell zu Gericht zu gehen.
Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A) ab.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab, fasste den Spruch aber insofern neu, als im abweisenden Spruch nun die Anträge des Beschwerdeführers vom und vom genannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0175, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er vertrat dabei die Ansicht, die Auffassung der belangten Behörde, die der Entscheidung zu Grunde gelegen sei, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeitspension beantrage, zum Zeitpunkt des Antrages in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen sein müsse, dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO widerspreche, wonach anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die "zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls" in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom ausdrücklich vorgebracht, schon mehr als ein Jahr vor Zurücklegung der Anwaltschaft nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. Er sei also seinem Vorbringen zufolge zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Eintritts des Versorgungsfalles (hier: des Eintrittes der Berufsunfähigkeit) noch in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen. Mit der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, habe sich die belangte Behörde auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung nicht auseinander gesetzt.
Am vernahm die belangte Behörde drei Rechtsanwälte, die 1980 und davor mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten. Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter waren dazu nicht geladen.
Mit Schreiben vom bestellte die belangte Behörde die Sachverständige Dr. T. (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie; Psychotherapeutin) zur Erstellung eines Gutachtens darüber, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt und bereits ein Jahr zuvor berufsunfähig gewesen sei. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der Personalakt des Beschwerdeführers, der Akt betreffend den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension und Fotokopien aus dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch in einer Strafsache angeschlossen würden. Die acht Disziplinarakten aus dem Jahre 1980 und 10 Disziplinarakten aus den Jahren 1974 bis 1979 könnten in der Kammerkanzlei nach Voranmeldung eingesehen werden. Der Beschwerdeführer habe bislang nicht bekannt gegeben, ob bzw. welcher Arzt ihn im Jahr 1980 behandelt habe. Zu seinem mittlerweiligen Stellvertreter sei zunächst RA Dr. L. und in der Folge RA Dr. H. bestellt worden.
Am erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch diese Sachverständige.
Am wurden die Zeugen N. und die Rechtsanwälte Dr. R. und Dr. H. und Dr. L. neuerlich in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers einvernommen. Auf die weitere Einvernahme des Zeugen RA Dr. Sch. verzichtete der Vertreter.
Das von der Sachverständigen Dr. T. erstattete Gutachten vom langte bei der Behörde am ein. In diesem Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass, wenn man ausschließlich der Schilderung des Untersuchten folge, der Schluss gezogen werden müsste, dass der Beschwerdeführer 1979/80 auf Grund einer paranoiden Entwicklung nicht berufsfähig gewesen sein könnte, da sich die Beeinträchtigungsideen auf das System bezögen, mit dem er beruflich laufend zu tun gehabt habe. Er dürfte nicht in der Lage gewesen sein, in einem Rechtssystem, von dem er sich verfolgt gefühlt hätte, den beruflichen Aufgaben nachzukommen. Von Berufsunfähigkeit wäre demnach 1979/80 auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, nie in psychiatrischer Therapie gewesen zu sein, jedoch in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung in der Justizanstalt Garsten. Er sei ersucht worden, die Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation zu veranlassen. Nach angeblicher Rücksprache mit seinem Therapeuten habe der Beschwerdeführer dies jedoch verweigert. Die Dokumentation wäre von Interesse gewesen, um dort eine Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers zu finden.
Somit gebe es zum gefragten Zeitpunkt - zeitlich näher liegend als die gegenständliche Untersuchung - lediglich das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P. in dem erwähnten Strafverfahren (bei dem es um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegangen ist). Obwohl die damalige Exploration im Gegensatz zu der vorliegenden nur wenige Jahre nach 1979/80 erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer dem Sachverständigen damals gegenüber nichts von den angegebenen Inhalten seiner Erkrankung erwähnt, obwohl sie damals jedenfalls aktueller gewesen sein müssten, nicht zuletzt auf Grund des damaligen aktuellen Tatvorwurfes. Dieser Sachverständige habe keine psychiatrische Störung beim Beschwerdeführer feststellen können. In der mündlichen Erörterung habe er sogar eine Paranoia dezidiert ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer sei nach den Ausführungen dieser Sachverständigen zu einer testpsychologischen Untersuchung bereit gewesen. Diese sei veranlasst worden, nicht um daraus Erkenntnisse zum psychischen Zustand 1979/80 zu bekommen, sondern um zusätzliche Informationen zum aktuellen Zeitpunkt zu erhalten. Bei den Selbstbeurteilungsbögen ergäbe sich eine auffallende Simulationstendenz bzw. ein erhöhter Lügen-Score, sodass diese Tests nicht verwertbar seien.
Zusammenfassend stellte diese Sachverständige fest, dass gegen eine Paranoia oder paranoische Entwicklung 1979/80 und eine dadurch bedingte Berufsunfähigkeit eindeutig das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. spreche, in dem - wäre eine solche Störung bereits damals bzw. seit 1979/80 vorgelegen - entsprechende Explorationsergebnisse zu erwarten gewesen wären. Nicht auszuschließen sei, dass sich erst im Zuge der Verurteilung und Inhaftierung in Garsten eine solche Entwicklung manifestiert hätte und derzeit vorliege. Die heutigen Angaben des Beschwerdeführers könnten jedoch auch unter dem Aspekt der Simulation interpretiert werden. Nicht auszuschließen seien Probleme bei der Rückerinnerung bzw. fehlerhaftes zeitliches Einordnen seiner Befindlichkeit, da der gefragte Zeitraum immerhin 26 Jahre zurückliege.
Auf Grund des bisherigen Informationsstandes sei derzeit mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt 1979/80 keine solche Störung vorgelegen sei, dass von einer Berufsunfähigkeit auszugehen wäre. Auch in den Zeugenaussagen im Akt fänden sich keine Hinweise darauf, dass eine krankheitswertige Störung vorgelegen sei, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben könnte. Laut seinen Angaben erhalte der Beschwerdeführer seit 1997 von der PVA eine Berufsunfähigkeitspension. Das zu Grunde liegende ärztliche Gutachten sei nicht vorgelegt worden.
Am wurden der Zeuge RA Dr. S. und der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters einvernommen.
Die belangte Behörde übermittelte dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom dieses Gutachten der Sachverständigen Dr. T. vom und räumte eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am ) Stellung und wendete insbesondere ein, dass die notwendigen Vorerhebungen im Zeitpunkt der nunmehrigen Gutachtenserstellung noch nicht zur Gänze abgeschlossen gewesen seien, weshalb die Sachverständige zu einem unrichtigen Ergebnis gelange. Es wurde die ergänzende Einvernahme der Zeugen RA Dr. R. und N. verlangt. Es sei daher das Gutachten des Sachverständigen zu ergänzen.
Am erfolgte eine weitere Einvernahme der Zeugen N. und der Rechtsanwälte RA Dr. R., Dr. L. und Dr. H..
Mit Schreiben vom (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am ) lehnte der Beschwerdeführer alle mit seinem Fall Befassten wegen Befangenheit ab. Er wendete sich in diesem Schreiben insbesondere dagegen, dass das psychologische Gutachten des vor dem Landesgericht Feldkirch abgehandelten Strafverfahrens im vorliegenden Fall herangezogen worden sei.
Mit Schreiben (gleichfalls) vom informierte der Beschwerdeführer die Sachverständige, dass sie seiner Ansicht nach durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer manipuliert worden sei. Ihr sei insbesondere von der Kammer verschwiegen worden, dass diese das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. widerrechtlich erschlichen habe. Dem gegenüber sei ihr offensichtlich das von ihm vorgelegte Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. nicht vorgelegt worden.
Mit weiterem Schreiben vom (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am ) lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige Dr. T. als befangen ab. Er verweise dabei insbesondere auf jene Gründe, die er in der Ablehnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer insgesamt vorgetragen habe und erstattete Disziplinaranzeige. Die Sachverständige sei von der Kammer, wie aus seinen Anzeigen hervorgehe, manipuliert worden, sie könne dies nicht "wegstecken" und sei auch deshalb befangen. Sie habe trotz seiner Warnungen das durch die Kammer widerrechtlich erlangte Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. verwendet. Sie habe damit den Tatbestand nach § 312 StGB verwirklicht und nicht nur gegen den Objektivitätsgrundsatz verstoßen. Wegen dieser Vorgänge und der Verhaltensweisen der genannten Sachverständigen sei ein Disziplinarverfahren bei der Ärztekammer anhängig.
Die Sachverständige Dr. T. ergänzte ihr Gutachten mit Schriftsatz vom . Dabei stellte sie zur vorgeworfenen Befangenheit fest, dass ihr der Beschwerdeführer vor Auftragserteilung nicht bekannt gewesen sei. Sie betrachte sich nicht als befangen. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. stellte sie fest, dass die Exploration inhaltlich eine Seite, die gutachterliche Ausführung nicht einmal eine ganze Seite umfasse. Die Gutachtensgrundlagen seien nicht angeführt, vermutlich bestünden sie ausschließlich aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Der Sachverständige diagnostiziere eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10-F 62.0; ICD - Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation). Danach könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung müsse so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht ausreiche. Beispiele hierfür seien Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, langdauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr). Langanhaltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedrohung wie bei einem Autounfall seien jedoch nicht unter diese Kategorie einzuordnen. Dies bedeute nach Ansicht der Sachverständigen, dass ein Betroffener jedenfalls über einen längeren Zeitraum einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt gewesen sein müsse. Dies lasse sich im Fall des Beschwerdeführers anamnestisch bis zum Jahre 1980 nicht feststellen bzw. er habe eine derartige oder vergleichbare Belastung nicht angegeben. Somit dürfe aus medizinischer Sicht diese Diagnose nicht gestellt werden. Außerdem sollte laut ICD 10 die Persönlichkeitsveränderung fremdanamnestisch bestätigt werden.
Zusammenfassend stellte sie fest, es sei auf Grund der unterschiedlichen Zeugenaussagen und -beobachtungen möglich, dass bei dem Beschwerdeführer die im Erstgutachten angeführte paranoide Entwicklung vorgelegen sei. Dagegen spreche das Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. P., der dezidiert in der mündlichen Erörterung eine Paranoia ausgeschlossen habe. Hier sei ergänzend aus Sachverständigensicht anzuführen, dass eine paranoide Entwicklung - sollte sie 1980 und im Jahr davor tatsächlich vorgelegen sein - ohne Therapieversuche und im konkreten Fall noch dazu bei gerade aktueller massiver Konfrontation mit dem Justizsystem (als Beschuldigter in einem Verfahren beim Straflandesgericht) nicht plötzlich von sich aus abklinge. Somit sei es unwahrscheinlich, dass diese Störung wohl im gefragten Zeitraum vorgelegen sein solle, nicht aber wenige Jahre später trotz massiver aktueller Belastung. Gehe man von der Formulierung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P. aus, dass er eine Paranoia ausschließe, so dürfte sich der Sachverständige jedenfalls auch Gedanken zum möglichen Vorliegen einer solchen Störung gemacht haben, habe diese aber nicht erkennen können.
Es werde daher von der Beweiswürdigung abhängen, ob man davon ausgehe, dass ausreichende Hinweise für eine paranoide Entwicklung vorgelegen seien (die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die nachträglich zum Erstgutachten eingeholten Zeugenaussagen von Dr. R. und N., die dann auch Berufsunfähigkeit bedingt hätte), oder man den anderen Beweisen folge (Zeugenaussagen Dr. L., Dr. H., Dr. Sch., Gutachten Prof. Dr. P.), die keinen Hinweis für diese Störung böten, dann aber nicht von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne.
Die Abteilung III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschließung der bestellten Sachverständigen Dr. T. wegen Befangenheit mit Bescheid vom ab.
Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Fachkunde der Sachverständigen nicht in Frage stelle. Über Anfrage habe die Sachverständige mitgeteilt, dass ihr der Antragsteller vor Auftragserteilung persönlich nicht bekannt gewesen sei. Sie betrachte sich nicht als befangen. Der Sachverständigen sei mit der Auftragserteilung der komplette Akt einschließlich des Privatgutachtens von Univ. Prof. Dr. L. und des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. P. übermittelt worden. Eine Manipulation der Sachverständigen durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer bzw. deren Funktionäre sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe der Übermittlung der Unterlagen über die psychologische/psychotherapeutische Behandlung in der Justizanstalt Garsten nicht zugestimmt, weshalb die Sachverständige diese auch nicht eingesehen habe, obwohl sie für sie von Interesse gewesen wären. Auch dieser Umstand bescheinige die korrekte Vorgangsweise der Sachverständigen.
Der Beschwerdeführer habe seit (dem Datum der Befundaufnahme durch die Sachverständige) gewusst, dass die Sachverständige über das Gutachten von Univ. Prof. Dr. P. im Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer verfüge. Mit Schreiben vom (eingelangt am ) sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom habe der Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass vor Gutachtenserstellung die mit der Eingabe vom beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt hätten werden müssen, weshalb die Einvernahme dieser Zeugen und die anschließende neuerliche Zuleitung des Aktes an die Sachverständige beantragt werde. Aktenkundig sei, dass die gesetzte Frist zur Stellungnahme bis verlängert worden sei.
Im Befangenheitsantrag vom und auch in nachfolgenden Eingaben habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er die geltend gemachten Ablehnungsgründe vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für ihn unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig habe geltend machen können.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Sachverständige Dr. T. nicht befangen sei und die behauptete Befangenheit darüber hinaus verspätet geltend gemacht worden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/05/0077).
Die belangte Behörde wies mit dem erstangefochtenen Bescheid vom die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG bestünde im vorliegenden Verfahren nicht. Das vorliegende Verfahren sei ein nach allgemeinen Grundsätzen durchzuführendes Rechtsmittelverfahren, das den allgemeinen Grundlagen des Rechtsstaatsprinzipes genüge (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. Nr. 14.242/A). Nach Ansicht der belangten Behörde sei die analoge Anwendung des § 53 Abs. 2 AVG, der ein Rechtsmittel über den Beschluss über die Befangenheit eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließe, aus zwei Gründen nicht möglich. § 26 Abs. 5 RAO sei die speziellere Vorschrift, das heiße, sie gehe dem § 53 Abs. 2 AVG vor. Weiters rechtfertige eine analoge Anwendung von Bestimmungen des AVG nicht, den sondergesetzlichen Rechtsschutz zu beschneiden. Das Rechtsmittel sei daher zulässig.
Die Gewährung von Akteneinsicht in einen strafgerichtlichen Akt sei nach § 82 StPO eine Angelegenheit der Rechtsprechung und nicht der Justizverwaltung. Über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Verfahren entscheide ausnahmslos der Richter. Die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer ihr hoheitlich zugewiesenen Aufgaben um Akteneinsicht durch Gewährung von Abschriften beim Landesgericht angesucht. Das sei im Rahmen der Amtshilfe erfolgt. Das Gericht habe diesem Ansuchen auf Grund einer richterlichen Entscheidung entsprochen. Eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Tiroler Rechtsanwaltskammer und ihrer Organe und Organwalter liege nicht vor. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich gegen diesen Akt der Rechtsprechung zur Wehr zu setzen, wenn er vermeine, dass dieser nicht rechtens sei. Die belangte Behörde habe sich nicht Akteneinsicht "verschafft", sondern diese beantragt und auch erhalten.
In analoger Anwendung des § 53 AVG werde der Ablehnungsantrag der nicht amtlichen Sachverständigen für zulässig erachtet. Die Partei müsse jedenfalls einen entsprechend zeitgerechten Ablehnungsantrag stellen. Die Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen wegen mangelnder Unbefangenheit oder Fachkunde sei grundsätzlich nur vor deren Vernehmung zulässig. Später könne der Ablehnungsantrag ausnahmsweise dann gestellt werden, wenn die Partei darin nicht nur die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde, sondern auch glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hätte oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht geltend machen habe können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 7106A). Es sei daher unverzüglich mit Erlangung der Kenntnis von einem behaupteten Ablehnungsgrund auch die "Ablehnung gegen einen nichtamtlichen Sachverständigen" auszusprechen. Von einer unverzüglichen Geltendmachung der behaupteten Befangenheit könne nicht die Rede sein, wenn diese zwei Monate nach der "Zustellverfügung" (gemeint offenbar: Zurkenntnisbringung) des Gutachtens aufgegriffen werde. Der Ablehnungsantrag sei daher von der Erstbehörde wegen Verspätung zutreffend "zurück- bzw. abgewiesen" worden. Auch inhaltlich sei der vorliegende Antrag unbegründet. Die Akten des Landesgerichtes Feldkirch seien im Rahmen der Amtshilfe von der Behörde eingeholt worden.
Wenn, wie hier, die Frage der rückbezogenen Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Antragstellers die maßgebliche Frage eines Leistungsverfahrens sei, dann dürfe davon ausgegangen werden, dass die Verwertung eines zeitnahen Gutachtens durch die Behörde ohne Zweifel zulässig und geboten sei; ganz abgesehen davon sei auch das Gutachten aus dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch keineswegs zu Unrecht im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden. Die Sachverständige habe sich weder Akten noch deren Bestandteile "beschafft". Die Sachverständige selbst habe sich - dazu befragt - nicht als befangen erklärt. Die vom Beschwerdeführer immer wieder ins Treffen geführte Unrichtigkeit des Gutachtens dieser Sachverständigen hätte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf gleicher fachlicher Ebene zu bekämpfen. Eine inhaltliche Befangenheit der herangezogenen Sachverständigen liege daher nicht vor.
Die Abteilung III der belangten Behörde wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom genehmigten Fassung (abgedruckt im Anwaltsblatt 1995, S 797 ff), ab.
Die erstinstanzliche Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom bis als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen. Mit Wirkung vom habe er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer Folgendes ausgeführt:
"Ich teile Ihnen demzufolge mit, dass ich mit heutigem Tage, dem , auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichte und ersuche sie den Verzicht entgegenzunehmen."
Einen Hinweis darauf, dass der Verzicht deswegen erklärt werde, weil er berufsunfähig geworden sei, sei in diesem Schreiben des Beschwerdeführers nicht angeführt.
Zum Zeitpunkt des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft seien beim Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer gegen den Beschwerdeführer drei näher bezeichnete Disziplinarverfahren anhängig gewesen. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt worden. Aus diesem Grund sei RA Dr. L. mit Beschluss der belangten Behörde vom zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt worden. Infolge des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft seien die angeführten Disziplinarverfahren mit unterbrochen worden.
Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag Folgendes mitgeteilt:
"Da ich mit die Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingestellt habe, bin ich ab dem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied bei Ihnen und daher auch zu keiner Beitragsleistung mehr verpflichtet."
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom an die Tiroler Rechtsanwaltskammer habe der Beschwerdeführer um Folgendes ersucht:
"Da ich überprüfen will, ob ich nicht meine Beitragsleistungen aus der Versorgungseinrichtung zurückerhalten kann, ersuche ich um Übermittlung einer Satzung betreffend die Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte."
Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer von der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folgendes verlangt:
"Infolge Wegfalls jedweder Grundlage begehre ich hiermit die Rückzahlung der von mir an die Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer bezahlten Leistungen."
Der Beschwerdeführer habe weder im Jahre 1980 noch in den Jahren zuvor an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen, das ihn dauerhaft zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig gemacht hätte, gelitten. Er habe bis zum Zeitpunkt seines Verzichtes eine gut gehende Anwaltskanzlei geführt, wobei er juristisch äußerst versiert aufgetreten sei und schuldhafte Versäumnisse oder Fehlleistungen nicht feststellbar seien. Er habe bis zuletzt zahlreiche Substitutionsaufträge erteilt. Auch selbst habe er vereinzelt Kollegen substituiert, wobei auch diese Substitutionen ordnungsgemäß und korrekt verrichtet worden seien. Bei selbst erteilten Substitutionsaufträgen habe er prompt das vereinbarte Honorar bezahlt.
Über Wunsch des Beschwerdeführers sei der mittlerweilige Stellvertreter RA Dr. L. seines Amtes enthoben und in der Folge RA Dr. H. zu seinem mittlerweiligen Stellvertreter bestellt worden. Weder gegenüber RA Dr. L. noch gegenüber RA Dr. H. hätten sich Klienten über schlechte Vertretungstätigkeiten oder Fristversäumnisse des Beschwerdeführers beschwert.
Seit April 1986 sei der Beschwerdeführer, der nach seinem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Dolmetscher, weiters als Manager bei verschiedenen Unternehmungen sowie in Realitätenangelegenheiten gearbeitet habe, strafrechtlich verfolgt worden. Er sei rechtskräftig wegen Anstiftung zum Mord verurteilt und 1997 aus der Haft entlassen worden. Im Zuge des diesbezüglich beim Landesgericht Feldkirch geführten Strafverfahrens sei von Univ. Prof. Dr. P. am ein Gutachten erstellt worden. Das Gutachten habe sich auf das Studium der Akten sowie auf psychiatrische Untersuchungen im Landesgefangenenhaus Innsbruck am , und gestützt. Dabei sei der Beschwerdeführer auch von dem Sachverständigen über seinen bisherigen Lebensweg befragt worden.
Er hielt diese Angaben im Gutachten wie folgt fest:
"... es sei ihm gelungen in kurzer Zeit auch noch das Jusstudium neben dem Beruf zu bewältigen ... er habe dann die Konzipientenzeit hinter sich gebracht, es sei ihm gelungen in ganz kurzer Zeit die Anwaltsprüfung zu absolvieren, er sei seit 1973 selbständig. Er habe 1980 im Zusammenhang mit einer Geldborgung Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer bekommen. Er habe dann am die Rechtsanwaltstätigkeit zurückgelegt. Er sei aus freien Stücken ausgeschieden. Er habe versucht in einem anderen Arbeitsbereich Fuß fassen zu können. Er habe 1982 eine Untersuchungshaft verbüßen müssen, er habe alles, was er investiert gehabt habe, verloren. Wie er nach den 6 Monaten Untersuchungshaft herausgekommen sei, habe er versuchen müssen, anderweitig unterzukommen. Seither komme er sich überflüssig vor ..."
Univ. Prof. Dr. P. habe im Zuge seiner Begutachtung bei dem Beschwerdeführer einen Intelligenzquotient von 120 ermittelt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies einem sehr hohen Intelligenzquotient - wie es bei einem Akademiker zu erwarten sei -
entspreche. Weiters habe der Sachverständige ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung, für eine Geistes- oder Gemütskrankheit, für eine hirnorganische Störung oder eine andersartige psychiatrische Erkrankung zu Tage getreten seien. Es bestehe nach Ansicht dieses Sachverständigen kein Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom , also rund 1 Jahr nach seiner Haftentlassung, der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folgendes mitgeteilt:
"Als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger und Tiroler Rechtsanwaltskammer habe ich für meine spätere Altersversorgung Beiträge geleistet. Meine Umstände sind der Kammer bekannt, auch dass ich berufsunfähig bin. Mit Jahresende vollende ich das 60. Lebensjahr. Ich meine einen Pensionsanspruch zu haben. So suche ich mit ihnen eine vernünftige Regelung zu finden und treffen zu können. Ich bin daher zu entsprechenden Gesprächen bereit. Diesbezüglich lassen sich Termine mit mir jederzeit problemlos vereinbaren, allerdings bin ich häufig außer Haus und müssten daher Anrufe möglicherweise einige Male erfolgen, um mich zu erreichen."
Dieses Ansuchen sei mit Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom abschlägig beschieden worden.
Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt, wobei dieser wie folgt begründet worden sei:
"Ich war zeitlebens im Rechtsbereich tätig. Nach fast 13 Jahren unschuldiger Haft, liegt es auf der Hand, dass ich berufsunfähig bin und niemals mehr in einem Rechtsberuf tätig sein kann. Insbesondere habe ich jedes Vertrauen in Recht und Gesetz und jedwedes Rechtsgefühl verloren. Mir wird schon übel, wenn ich nur was von einem Gesetz höre. Darüber hinaus sehe ich mich zu dem Antrag veranlasst, weil
a) nunmehr beim Kollegen Dr. R... eine eindeutiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und
b) die Kammer nicht daran denkt, mir alle geleisteten Beiträge zurückzuerstatten, wie auch nicht meine Verfahrenshilfe zu vergüten. Letztere stellt zweifelsfrei sodann Zwangsarbeit dar."
(In der Folge führte die erstinstanzliche Behörde ihren Bescheid vom , den Berufungsbescheid vom , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom und den Bescheid des Plenums der belangten Behörde vom an, die in der vorliegenden Entscheidung bereits eingangs erwähnt wurden.)
Danach stellte die erstinstanzliche Behörde fest, dass im Zuge des fortgesetzten Verfahrens ein Gutachten der Dr. T. (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) samt Ergänzungsgutachten eingeholt worden sei, weiters seien die Rechtsanwälte Dr. S., Dr. Sch., Dr. L., Dr. H., Dr. R. sowie N. als Zeugen und der Beschwerdeführer selbst als Partei einvernommen worden und es sei in den Personalakt eingesehen worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom mitgeteilt, dass sowohl die Sachverständige Dr. T. als auch die gesamte Tiroler Rechtsanwaltskammer wegen vollkommener Befangenheit abgelehnt und gegen sämtliche Mitarbeiter eine Disziplinaranzeige eingebracht werde (in der Folge wird der Bescheid der Abteilung III der belangten Behörde vom , der Berufungsbescheid des Plenums der belangten Behörde vom erwähnt, mit denen über die Befangenheit der Sachverständigen abgesprochen wurde). Derzeit behänge darüber das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren zu Zl. 2006/06/0234).
Mit zwei Schreiben vom habe der Beschwerdeführer schließlich den Vorsitzenden der Abteilung III der belangten Behörde RA Dr. W. wegen Befangenheit abgelehnt und habe gleichzeitig einen Devolutionsantrag gestellt.
Letztlich habe der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seines Vertreters vom zum Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. T. Stellung bezogen und ein psychiatrisch neurologisches Privatgutachten von Dr. med. Univ. Prof. J. vorgelegt.
Zur Beweiswürdigung führte die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus:
Der im Rahmen der Begründung des Bescheides zu Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergebe sich einerseits aus den im Akt erliegenden Schriftstücken, andererseits aus nachstehenden Überlegungen:
In Befolgung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe die erstinstanzliche Behörde zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer bereits vor seinem mit Schreiben vom erklärten Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft berufsunfähig gewesen sei, insbesondere, ob er vor dem ein körperliches oder geistiges Gebrechen gehabt habe, das ihn dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig gemacht habe. Im Hinblick darauf, dass der zu klärende Sachverhalt über ein Vierteljahrhundert zurückliege, seien im Rahmen der Beweiswürdigung neben den Zeugenaussagen und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vor allem die vorliegenden Schriftstücke aus der Zeit des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. kurz danach von Bedeutung.
Die von der Abt. III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer als erstinstanzlicher Behörde festgestellte Berufsfähigkeit im Jahre 1980 beruhe auf folgender Beweiswürdigung:
"1. Der Wortlaut der von Dr. S... (der Beschwerdeführer) verfassten Schreiben:
Der von Dr. M... S... mit Schreiben vom erklärte Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat nach Ansicht des Ausschusses der Abt. III der Tiroler Rechtsanwaltskammer bereits von seiner Textierung nichts mit einer Berufsunfähigkeit oder irgendwelchen gesundheitlichen oder geistigen Gebrechen zu tun, sondern lag offenkundig darin, dass gegen den Beschuldigten 3 Disziplinarverfahren liefen und ihm mit Beschluss des Disziplinarrates vom gemäß § 17 Disziplinarstatut die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt wurde. Aufgrund dieser Suspendierung drohte Dr. M... S... die Streichung von der Liste, sodass die Zurücklegung der Anwaltschaft ein Weg war, dies zu vermeiden. Hätte Dr. M... S... damals tatsächlich an einem gesundheitlichen oder geistigen Gebrechen gelitten, das die Berufsausübung unmöglich gemacht hätte, hätte er aufgrund seiner allseits zuerkannten und auch von ihm selbst eingestandenen juristischen Versiertheit mit Sicherheit im Verzichtsscheiben oder jedenfalls kurz danach davon Erwähnung gemacht.
Gerade sein an die Tiroler Rechtsanwaltskammer gerichtetes Schreiben vom mit welchem er um Übermittlung der Satzung betreffend die Versorgungseinrichtung zum Zwecke der Überprüfung der Refundierung von Beitragsleistungen an die Versorgungseinrichtungen ansuchte, zeigt, dass Dr. M... S... zum damaligen Zeitpunkt sofort an die Versorgungseinrichtung dachte. Dies allerdings nicht im Sinne einer Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, sondern im Hinblick auf die Refundierung erstatteter Beiträge.
Auch in seinem zweiten Schreiben vom macht Dr. M... S... keinerlei Erwähnung davon, dass gesundheitliche Gründe ihn zur Zurücklegung der Anwaltschaft veranlasst hätten.
Noch im Jahre 1986, im Rahmen der Befragung durch Univ.- Prof. Dr. H... P.... gab Dr. M... S... an, dass er im Jahre 1980 im Zusammenhang mit einer Geldborgung Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer bekommen habe und dann am aus freien Stücken die Rechtsanwaltstätigkeit zurückgelegt habe. Von gesundheitlichen Problemen, die zu einer Berufsunfähigkeit geführt hätten, ist auch hier nicht die Rede.
Erstmals 1 Jahr nach Verbüßung der Strafhaft, nämlich mit Schreiben vom gerichtet an die Tiroler Rechtsanwaltskammer findet sich ein erster Hinweis auf eine Berufsunfähigkeit Dr. M... S... teilte allerdings der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht mit, dass er im Jahre 1980 berufsunfähig war sondern dass er jetzt (gemeint 1998) berufsunfähig sei.
Dies wird insbesondere dadurch erhärtet, dass er mit Schreiben vom der Tiroler Rechtsanwaltskammer mitteilt, dass er zeitlebens im Rechtsbereich tätig gewesen sei und es nach fast 13 Jahren unschuldiger Haft auf der Hand liege, dass er berufsunfähig sei und niemals mehr in einem Rechtsberuf tätig sein könne. Von einer bereits im Jahre 1980 oder zuvor eingetretenen Berufsunfähigkeit enthält auch dieses Schreiben nichts. Im Gegenteil: Dr. M... S... führt - menschlich durchaus verständlich - aus, dass er nach fast 13jähriger Haft nicht mehr als Anwalt tätig sein könne und dementsprechend berufsunfähig sei.
Erst im Zuge des nunmehrigen Berufsunfähigkeitsrentenverfahrens wurde sodann die Behauptung aufgestellt, die Berufsunfähigkeit habe bereits vor der Zurücklegung der Anwaltschaft bestanden.
Aus dem klaren Wortlaut der erwähnten Schreiben entstand für den Ausschuss der Abt. III der Tiroler Rechtsanwaltskammer der Eindruck, dass die anders lautenden Aussagen des Dr. M... S... aus Gründen der Standpunktopportunität erfolgten, mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 1980 und zuvor aber wenig gemeinsam hatten.
2. Die Gutachten Dris. T...:
In ihrem Erstgutachten kam die Sachverständige Dr. K... T... zum Ergebnis, dass eine Paranoia bzw. eine paranoische Entwicklung in den Jahren 1979, 1980 und eine dadurch bedingte Berufsunfähigkeit auch deshalb nicht anzunehmen sei, da andernfalls im Gutachten des Universitätsprofessors Dr. med. H... P... darauf Bezug genommen worden wäre. Weiters führt sie aus, dass bei den Selbstbeurteilungsbögen, die Dr. M... S... im Zuge der Erstbegutachtung ausfüllen musste, eine auffallende Simulationstendenz bzw. eine erhöhter Lügenscore festzustellen waren, sodass die Tests nicht verwertbar waren. Sie kam zum Ergebnis, dass die Angaben des Dr. M... S... im Zuge der Untersuchung auch unter dem Aspekt der Simulation interpretiert werden könnten.
Bemerkenswert erschien in diesem Zusammenhang weiters, dass - wie sich aus dem Erstgutachten ergibt - die Sachverständige bemüht war, Behandlungsunterlagen aus der Zeit des Gefängnisaufenthaltes des Antragstellers in G... zu bekommen, Dr. S... die Vorlage dieser Unterlagen jedoch verweigert hat.
In den Ergänzungsgutachten und unter Berücksichtung der abgelegten Zeugenaussagen - auf die noch in den nächsten Punkten einzugehen sein wird - kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass es letztendlich von der Beweiswürdigung abhänge; ob man annehme, dass bereits in den Jahren 1979/1980 Berufsunfähigkeit vorgelegen habe oder nicht.
3. Würdigung der Zeugenaussagen:
Unterzieht man nun die vorliegenden Zeugenaussagen einer eingehenden Würdi-gung, so ergibt sich folgendes Bild:
3.1. Aussage Dr. H...:
Der Zeuge, der mit Dr. M... S... in den Jahren 1979 bis 1981 am meisten beruflich zu tun hatte, war RA Dr. H... H... Rechtsanwalt Dr. H... H... eröffnete im November 1977 seine Rechtsanwaltskanzlei und hatte ab diesem Zeitpunkt, wie er glaubhaft angab, wöchentlich mehrfach Substitutionsaufträge von Dr. M... S... bekommen. Daraus entwickelte sich ein persönliches Vertrauensverhältnis, das letztlich auch dazu führte, dass RA Dr. H... H... unmittelbar nach Zurücklegung der Anwaltschaft durch Dr. M... S... von diesem als mittlerweiliger Stellvertreter anstelle des von der TRAK bestellten Dr. L... namhaft gemacht wurde. Es ist daher nur nahe liegend, dass es zwischen RA Dr. H... H... und Dr. M... S... ein besonderes Vertrauensverhältnis gab und dementsprechend die Angaben des RA Dr. H... H... zum geistigen und gesundheitlichen Zustand des Dr. M... S... von ganz maßgeblicher Bedeutung sind. RA Dr. H... H... schilderte sehr glaubhaft, wie er sich als junger Rechtsanwalt über die regelmäßigen Einnahmen aus den zahlreichen Substitutionsaufträgen gefreut habe, war dies doch eine wesentliche Einnahmequelle und erstes Standbein. Damit im Einklang steht auch der unwiderlegt gebliebene Sachverhalt, dass sich Dr. H... und Dr. S... sehr häufig getroffen haben. Dr. H... versicherte unter Wahrheitspflicht, dass ihm irgendwelche psychischen Absonderlichkeiten im Sinne einer Geistesabwesenheit oder Geistesstörung nicht aufgefallen seien. Im Gegenteil: Er habe von Dr. M... S... stets fundierte Auskünfte erhalten, auch die Schriftsätze seien von guter Qualität gewesen, allenfalls sei die eine oder andere Formulierung etwas schlampiger geworden, dies sei aber nicht die Folge eines intellektuellen Defizits sondern aufgrund arbeitsmäßiger Überlastung bei übervollem Terminkalender zurückzuführen.
RA Dr. H... H... hat seine Eindrücke glaubhaft und sehr lebensnah geschildert, wobei für seine Glaubwürdigkeit insbesondere auch der Umstand spricht, dass er realitätsnah die schönen Zeiten der Zusammenarbeit mit Dr. M... S... als junger Rechtsanwalt schilderte und letztlich der Zeuge war, der - wie schon erwähnt wird - am weitaus häufigsten mit Dr. M... S... zusammen traf.
3.2. Aussage Dr. L...:
Auch der kurzfristig zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellte RA Dr. P... L... gab als Zeuge einvernommen an, dass ehemalige Klienten von Dr. M... S... auch nicht andeutungsweise erwähnt hätten, sich von Dr. M... S... schlecht vertreten gefühlt zu haben oder dass etwas geistig nicht in Ordnung gewesen wäre bzw. Dr. M... S... psychische Probleme gehabt habe. RA Dr. P... L... war in Erinnerung, dass Dr. M... S... ein cleverer Anwalt war und alles unternommen habe, was man sich von einem guten Rechtsanwalt erwarten könne. Irgendwelche Versäumnisse seien ihm nicht bekannt, auch habe er sich ihm gegenüber nie dahingehend geäußert, dass er psychisch labil, krank oder unbelastbar sei.
Auch diese Aussagen erschienen im Zusammenhang mit den Angaben von RA Dr. H... sehr glaubwürdig. RA Dr. P... L... führte auch aus, dass seine Einsetzung als mittlerweiliger Stellvertreter von Dr. M... S... nicht goutiert wurde, da dieser unbedingt RA Dr. H... H... zu seinem mittlerweiligen Stellvertreter machen wollte. Auch diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt des Personalaktes. Aus letzterem ergibt sich, dass Dr. M... S... gegen die Bestellung von RA Dr. P... L... protestiert hat und dessen in der TT veröffentlichen Aufruf, wonach sich ehemalige Klienten Dr. S...s bei ihm melden müssten, mit einem geharnischten Schreiben beantwortete und Dr. L... mitteilte, dass das Schreiben unnötig sowie kreditschädigend sei und er Gelegenheit zur gütlichen Bereinigung durch Berichtigung in der TT und Leistung eines Schadenersatzbetrages von ATS 150.000,-- gebe.
Auch dieses Schreiben Dr. S... - mag es auch als Anlass bezogene Überreaktion zu werten sein - zeigt, dass der Verfasser nicht an einer geistigen Behinderung oder an einer geistigen Krankheit litt, sondern seine Vorstellungen und Interessen klar, wenn auch etwas scharf, verfolgte und zu formulieren im Stande war. Auch macht es im Falle einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit wenig Sinn, Genugtuung wegen Kreditschädigung und Berichtigung in einer Tageszeitung zu verlangen, sondern zeigt dies vielmehr, dass der Antragsteiler auch noch 1981 um seinen Ruf als Anwalt besorgt war, möglicherweise mit einer späteren Wiederaufnahme der Tätigkeit spekulierte, jedenfalls aber selbst davon ausging, seine Tätigkeit als Anwalt tadel- und anstandslos ausgeübt zu haben.
3.3. Aussagen Dr. Sch... und Dr. S...:
Die Einvernahmen der Zeugen RA Dr. M... Sch... und Dr. G... S... ergaben keinerlei Hinweise auf eine allfällige Berufsunfähigkeit Dr. S... im Jahre 1980 und zuvor.
RA Dr. M... Sch... berichtete von 1-2 Substitutionsaufträgen pro Woche ab dem Jahre 1978. Irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen Dr. S...s seien ihm nicht aufgefallen. Erinnerlich waren eine gewisse rustikale Formulierung von Schriftsätzen und ein etwas eigener Schreibstil.
Dr. G... S... gab an, nicht beurteilen zu können, ob Dr. M... S... berufsunfähig gewesen wäre. Er sei damals mit ihm eher verfeindet als befreundet gewesen, habe ihm das 'Duwort' entzogen und habe ihn als 'komisch' angesehen.
3.4. Aussagen H... N... und Dr. H... A.... R...:
Die einzigen Aussagen die prima vista allenfalls auf eine psychische Erkrankung von Dr. M... S... bereits in den späten 70er Jahren hindeuten würden, sind die Aussagen der Zeugen Dr. H...
A... R... und H... N...
Der Zeuge H... N... hat zur Untermauerung seiner Aussage ein
von Dr. G... S... am verfasstes Schriftstück vorgelegt.
Aus diesem Schriftstück ergibt sich aber nicht ein Hinweis auf
irgendwelche psychischen Krankheiten, sondern auf allfällige
standesrechtlichen Verfehlungen Dr. S...s . Dr. G... S... wirft in
diesem Schreiben Dr. M... S... Verstöße gegen die
Verschwiegenheitspflicht vor und bezichtigte ihn auch der
Falschaussage. Von irgendeiner psychischen Erkrankung ist in
diesem Schreiben nicht die Rede. Wenn der Zeuge N... weiters
attestiert, dass er den Eindruck hatte, Dr. M... S... leide an
Verfolgungswahn, so muss diese Aussage insbesondere im
Zusammenhang damit gesehen werden, wie es zu diesem Eindruck
gekommen ist. Der Zeuge N... gab nämlich an, dass immer dann, wenn
Dr. M... S... einen Prozess für ihn verloren habe bzw. eine
Eintreibung nicht erfolgreich verlaufen sei, er sich auf die
Verfolgung durch die Justiz ausgeredet habe. Als dann der Zeuge
N... genauer befragt wurde, konnte er sich nicht mehr erinnern, ob
Prozesse verloren wurden, weil Fristen versäumt wurden. Weiters räumte er bei genauerer Befragung ein, nicht sagen zu können, ob Dr. M... S... besonders gestresst oder übernervös gewesen sei, ebenso wenig habe er sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass er sich krank, psychisch labil oder überbelastet fühlen würde. Wenn er ihn auf Versäumnisse aufmerksam gemacht habe, so sei er in anwaltschaftliche Arroganz verfallen und habe es mit irgendwelchen Gründen begründet. All diese Aussagen des Zeugen N..., die immerhin rund 28 Jahre nach allfälligen Vorkommnissen in den späteren 70er Jahren abgelegt wurden, deuten darauf hin, dass der Zeuge N... mit der Vertretungstätigkeit Dr. M... S... unzufrieden war. Einen Beweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer geben sie nicht.
Was schließlich die Aussagen des Zeugen Dr. H... A... R... zur Frage des Vorliegens einer allfälligen Berufsunfähigkeit des Dr. M... S... gegen Ende der 70er Jahre betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Dr. H... A... R... gab bei seiner allerersten Aussage anlässlich der Einvernahme am an, dass Ende der 70er Jahre der Kontakt zu Dr. M... S... weitgehend abgebrochen sei. Dr. M... S... habe aus seiner Sicht abgewirtschaftet und unorientiert gewirkt. Deshalb habe er keine Substitutionsaufträge mehr von der Kanzlei RAe Dr. P... sen. - Dr. H....A... R.... bekommen, obwohl Dr. M... S... keine Substitutionsaufträge 'versaut' (später korrigiert in 'verhaut'), habe.
Während man bei der ersten Einvernahme noch davon ausging, dass die Kanzlei Dr. P... sen./Dr. H... A... R... den Antragsteller bis 1980 regelmäßig mit Substitutionsaufträgen betraut habe, stellte sich bei der zweiten Einvernahme von Dr. H... A... R... am heraus, dass in den späten Jahren nur mehr 1-2 Aufträge erfolgt seien, im Jahre 1980 habe es überhaupt keine Aufträge mehr gegeben. Dies bedeutet, dass in den Jahren 1978 und 1979 1-2 Kontakte pro Jahr im Rahmen von Substitutionsaufträgen stattgefunden haben.
Über konkreten Vorhalt, was nun bei Dr. M... S... im Rahmen der so seltenen Zusammentreffen anders gewesen sei, teilte Dr. H... A... R... dem Ausschuss mit, dass Dr. S... auf eine Frage von ihm verbal merkwürdig reagiert habe bzw. eine Reaktion unterblieben sei. An irgendeine konkrete Einzelheit könne er sich nicht erinnern.
Im Rahmen der letzten Einvernahme schlussendlich erweckte Dr. H... A... R... auch für den Ausschuss den Eindruck der Einnahme eines antragstelleropportunen Standpunktes, zumal, anders als bei der ersten Einvernahme, plötzlich psychische Unzugänglichkeiten des Antragstellers in erheblichen größeren Maße geschildert wurden. Dessen ungeachtet konnte Dr. H... A.... R... über mehrfachen Vorhalt nicht angeben, was ihm konkret an Vorfällen in Erinnerung sei. Er meinte lediglich, dass man ihm nach über 25 Jahren ersparen solle, irgendwelche Sachen zu konstruieren. Bedenkt man, dass die Aussagen Dr. H... A... R... in diametralem Gegensatz zu den sehr glaubwürdigen Aussagen Dr. H... H... und Dr. L... sowie im Widerspruch zu den bereits gewürdigten Schriftstücken stehen und speziell Dr. H... H... einen sehr guten Einblick in die Kanzleistruktur des Antragstellers bekommen hat, so erscheinen die Ausführungen Dr. H... A... R... schlichtweg nicht nachvollziehbar. Vor allem ist für den Ausschuss nicht einleuchtend, weshalb einem Zeugen dann, wenn ein Anwaltskollege 'intellektuell' abgewirtschaftet hat und 'spinnt' - so die Angaben Dr. H... A... R... anlässlich seiner dritten Einvernahme -, keinerlei Beispiele einfallen, die eine derartige Annahme rechtfertigen würden. Dr. H... A... R...s umfänglichen aber letztlich substratlosen Ausführungen war daher kein Glauben zu schenken. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er im Übrigen auch nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1980 überhaupt nichts mehr und im Jahre 1979 minimal mit Dr. M... S... zu tun hatte, sodass auch mangels persönlicher Berührungspunkte tatsächliche Wahrnehmungen kaum erfolgt sein dürften.
4. Aussage Dr. S...:
Den. Aussagen des Antragstellers Dr. M... S... war kein Glauben zu schenken, da diese im diametralem Widerspruch zu den von ihm seinerzeit verfassten Schriftstücken, zu den Angaben gegenüber Universitätsprofessor Dr. H... P... sowie auch zu seinen im Jahre 1998 und 1999 schriftlich getätigten Eingaben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer stehen und auch durch die Zeugenaussagen von Dr. H... H... und Dr. P... L... eindeutig widerlegt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen und Weitläufigkeiten wird auf die oben zu den einzelnen vom Antragsteller verfassten Schriftstücken abgegebenen Ausführungen verwiesen.
5. Privatgutachten Dr. J...:
Befremdlich und letztlich nicht verwertbar erschien das vom Antragsteller zuletzt beigelegte psychiatrisch neurologische Privatgutachten von Dr. med. univ. W.... J... . Wie sich aus dem Gutachten zeigt, nimmt der Gutachter - ohne den Akt vollständig zu kennen oder bei den Beweisaufnahmen zugegen gewesen zu sein - eine umfängliche Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers vor. Genau das sollte ein Sachverständiger aber nicht tun.
Da es eine Fülle von Aussagen und Beweismitteln gibt, bleibt es unerlässlich, diese Beweismittel einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Dies ist aber nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, sondern obliegt Behörden oder Gerichten. Zutreffend daher die gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. K... T... darauf verwiesen, dass es letztlich der Beweiswürdigung obliege, zu überprüfen ob Berufsunfähigkeit oder Berufsfähigkeit vorgelegen habe.
Wie bei gleichem Sachverhalt und gleichen Beweismitteln der Privatgutachter Dr. med. univ. W... J... im Mai 2007 zum gutachterlichen Ergebnis kommen kann, dass der Antragsteller Dr. M... S... im Dezember 1980 und bereits in den Monaten vorher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit berufsunfähig war, ist aufgrund des Akteninhalts schlichtweg nicht nachvollziehbar. Im Übrigen zeigt sich auch, dass der Antragsteller Dr. M... S... den Privatsachverständigen Dr. med. univ. W... J... die Unterlagen nur unvollständig zur Verfügung gestellt hat, zumal die ganzen Schriftstücke aus dem Personalakt sowie die Anträge aus den Jahren 1998 und 1999 nicht als Begutachtungsunterlagen aufscheinen und auch die Verhandlungsprotokolle dem Privatsachverständigen nur unvollständig zur Verfügung gestellt wurden. Der Privatsachverständige hat offenbar vom Antragsteller die Protokolle vom und nicht übermittelt bekommen. Aus all diesen Gründen vermögen die bedenklich erscheinenden Ausführungen des Privatgutachters den Ausschuss Abt.
III der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht zu überzeugen.
6. Gesamtschau:
Insgesamt zeigt daher eine Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel, dass bei sorgfältiger Beweiswürdigung unter Berücksichtung des persönlichen Eindrucks, den die vernommenen Zeugen vor dem Ausschuss der Abt. III der Tiroler Rechtsanwaltskammer gemacht haben und insbesondere unter Würdigung der vorliegenden Schriftstücke des Antragstellers, dass Dr. M... S... weder im Dezember 1980 noch in den Monaten vorher in seinem Beruf berufsunfähig im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer war."
Zur rechtlichen Begründung führte die erstinstanzliche Behörde nach Anführung des § 50 Abs. 1 RAO, RGBl. Nr. 96/1968 in der auf Grund der Antragstellung im Jahre 1999 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/1999, und des § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung 1995, die bis Gültigkeit gehabt habe (nach § 7 lit. b der Satzung wird ein körperliches oder geistiges Gebrechen, welches dem Rechtsanwalt dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht, gefordert), aus, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und unter Würdigung sämtlicher Beweismittel ein körperliches oder geistiges Gebrechen, das den Beschwerdeführer dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in den Jahren 1980 und zuvor unfähig gemacht hätte, nicht vorgelegen sei, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze. Nach Anführung des von der Erstinstanz festgestellten Sachverhaltes und der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - soweit es beschwerderelevant ist - insbesondere aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Devolutionsantrag an eine allfällig sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Rechtsanwaltskammern gemäß § 73 Abs. 2 AVG schon im Hinblick darauf nicht in Betracht komme, dass für Organe der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gemäß Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG das AVG nicht zur Anwendung komme.
Sofern der Beschwerdeführer rüge, dass die Verhandlungen vom und (Zeugeneinvernahmen) in Abwesenheit des einschreitenden Anwaltes stattgefunden hätten (der gar nicht geladen worden sei), wies die belangte Behörde darauf hin, dass sämtliche in den Verhandlungen vom und vom vernommene Zeugen erneut geladen und in Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters am (gemeint offenbar: ) und am neuerlich einvernommen worden seien. In der Schlussverhandlung am sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der gesamte Akteninhalt einvernehmlich als verlesen gelte, dies sei mit der Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt.
Weiters sei unstrittig, dass die vorläufige Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss vom ausgesprochen worden sei, der dem Beschwerdeführer am zugestellt worden sei. Es sei deshalb die Feststellung nahe gelegen, dass die Zurücklegung der Berufsausübung im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den drei anhängigen Disziplinarverfahren und in der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gelegen sei, zumal der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom und eine allfällige Berufsunfähigkeit oder eine Krankheit mit keinem Wort behauptet habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im erstinstanzlichen Bescheid auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. T. (insbesondere im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten vom ) nicht eingegangen worden sei, sei verfehlt, ebenso werde im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt, warum den Aussagen der Zeugen Dr. H., Dr. L., Dr. Sch., Dr. S., N. und Dr. R. gefolgt bzw. nicht habe gefolgt werden können. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern.
Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am aus freien Stücken die Rechtsanwaltstätigkeit zurückgelegt habe, bilde den Kernpunkt der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom (eingelangt am ) selbst mehrere Gründe für die Zurücklegung seiner Berufstätigkeit angeführt, jedoch mit keinem Wort eine allfällige Berufsunfähigkeit erwähnt. Auch in seinem vorausgegangenen Schreiben vom , in welchem er seinen Berufsverzicht mit Jahresende angekündigt habe, finde sich keine Erwähnung einer allfälligen Berufsunfähigkeit oder dergleichen. Die belangte Behörde sehe keinen Grund von der erstinstanzlichen Feststellung abzuweichen, wonach erstmals im Schreiben des Antragstellers vom ein Hinweis auf eine mögliche Berufsunfähigkeit gegeben sei, selbst in diesem Schreiben aber werde nicht behauptet, dass diese Berufsunfähigkeit bereits im Dezember 1980 vorgelegen sei, sondern es werde die langjährige Haftstrafe angeführt, wonach er nunmehr (gemeint 1998) berufsunfähig sei. Im Übrigen habe die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Beweiswürdigung sie zu den getroffenen Feststellungen gelangt sei, sodass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese unbedenklichen Ausführungen verwiesen werde.
Der Beschwerdeführer meine weiters, die erstinstanzliche Entscheidung berücksichtige nicht, dass nach dem Privatgutachten Dr. J. beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Dezember 1980 und in den Monaten zuvor eine Berufsunfähigkeit gegeben gewesen sei. Dieser Gutachter führe selbst an, dass ihm als entscheidungswesentliche Unterlagen nur die Gutachten und die Protokolle vom und , nicht aber der restliche Akt vorgelegen sei, insbesondere nicht die Protokolle vom und vom , sowie der äußerst relevante Personalakt des Beschwerdeführers, einschließlich der drei Disziplinarakte. Diesem Sachverständigen seien auch die Schreiben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zurücklegung der Legitimation nicht bekannt, sodass auch die belangte Behörde keinen Zweifel an der erstinstanzlichen Begründung hege, wonach die bedenklich erscheinenden Ausführungen des Privatgutachters nicht zu überzeugen vermögen.
Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf verwiesen, dass die SV Dr. T. bemüht gewesen sei, Behandlungsunterlagen aus der Zeit des Gefängnisaufenthaltes des Beschwerdeführers in G. zu bekommen, sohin medizinische Unterlagen, die in einem wesentlich engeren zeitlichen Kontext zum relevanten Zeitraum Dezember 1980 seien als die über 25 Jahre später eingeholten Privatgutachten von Dr. J. und Dr. L., jedoch habe der Beschwerdeführer die Vorlage bzw. Herausgabe dieser Unterlagen ausdrücklich untersagt. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass aus diesem weiteren Grund kein Anlass bestehe, von den getroffenen Feststellungen abzuweichen.
Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, das Gutachten des Dr. L. vom sei zur Gänze übergangen worden und auch auf die Gutachten von Dr. J. und Dr. T. sei nicht eingegangen worden, halte dem die belangte Behörde entgegen, dass das Gutachten von Dr. L. mit den maßgeblichen Passagen ausführlich im Gutachten von Dr. J. zitiert sei, sodass dessen Ergebnisse in der Gesamtbeurteilung mitgewürdigt worden seien, wobei nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass im erstinstanzlichen Bescheid auf die Gutachten von Dr. T. und Dr. J. sowie auf die Frage des Vorliegens einer allfälligen Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausführlich eingegangen worden sei, sodass von allfälligen sekundären Feststellungsmängeln keine Rede sein könne.
In der dagegen erhobenen Beschwerde (protokolliert zu Zl. 2007/06/0260) und in der gegen den erstangefochtenen Bescheid vom erhobenen Beschwerde (protokolliert zu Zl. 2006/06/0234) wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Zum erstangefochtenen Bescheid betreffend die Frage der Befangenheit der Sachverständigen Dr. T. (Beschwerdeverfahren zu Zl. 2006/06/0234):
Die Beschwerde enthält weitgehend Ausführungen zum Verfahren betreffend die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente. Zur Befangenheit der Sachverständigen Dr. T. wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum frühestmöglichen Zeitpunkt, als ihm die Gründe, die die Unbefangenheit und damit in Verbindung auch die Fachkunde der Sachverständigen in Zweifel stellten, erstmals, insbesondere wegen der normwidrigen Akteneinsicht der Sachverständigen, bekannt geworden seien, eine Ablehnung beantragt habe. Dies sei weder geprüft noch entschieden worden, vielmehr sei der Auftrag zu einem Ergänzungsgutachten ergangen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er die Ablehnungsgründe erst zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Antrages und nicht vorher in Erfahrung gebracht habe. Die Ablehnung der Sachverständigen Dr. T. sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde zeitgerecht erfolgt.
Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG haben die Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht u.a. um gesetzliche berufliche Vertretungen handelt, das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 leg. cit. anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung entscheidet die Behörde über den Ablehnungsantrag endgültig.
Während § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 AVG konkrete Befangenheitsgründe anführt (wie eine Verwandtschaft in einem bestimmten Grad, Angelegenheiten von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen, Angelegenheiten, in denen Verwaltungsorgane als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben), ist in Z. 4 vorgesehen, dass sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben:
"4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen."
Gemäß § 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 1868/96 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2004 (RAO), besteht der Ausschuss in Rechtsanwaltskammern je nach der näher angeführten Anzahl der eingetragenen Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahres aus 5, 10, 15 oder 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind, wenn der Ausschuss aus mindestens 10 Mitgliedern besteht, die im § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a und die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungssicherung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus fünf Ausschussmitgliedern. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung kann gegen den Beschluss einer Abteilung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuss.
Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass das AVG von den Behörden der Rechtsanwaltskammer nicht anzuwenden ist. Art. II Abs. 2 lit. b Z. 31 EGVG nimmt die gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der Anwendung u.a. des AVG, die in dieser Ziffer an sich für Körperschaften des öffentlichen Rechtes vorgeschrieben ist, aus. Da auch die RAO für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bereich die Anwendung des AVG nicht vorsieht, waren in dem vorliegenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 14.242/A).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als einen solchen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens an, dass den Parteien in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 AVG im vorliegenden Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ein Recht auf Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen zusteht. Ein Beschluss der Behörde über eine geltend gemachte Befangenheit ist auch, wie die belangte Behörde zutreffend vertreten hat, im Hinblick auf die Regelung in § 26 Abs. 5 RAO selbständig anfechtbar (dies im Unterschied zu der anders gearteten Regelung im § 53 Abs. 2 AVG).
Als Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens muss es auch angesehen werden, dass die Ablehnung eines Sachverständigen rechtzeitig erfolgen muss (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Spätere Ablehnungsanträge sind im vorliegenden Fall auch nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht habe geltend machen können (vgl. zum AVG das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 7106 A/1967).
Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass eine in diesem Sinne rechtzeitige Geltendmachung einer allfälligen Befangenheit dieser Sachverständigen im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte. Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters das Gutachten vom übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die gesetzte Frist zur Stellungnahme wurde bis verlängert. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Befangenheit der Sachverständigen geltend, vielmehr nahm dieser inhaltlich zum Gutachten Stellung (nämlich dahin, dass es im Hinblick auf weitere erforderliche Zeugeneinvernahmen zu ergänzen sei). In seinem Antrag auf Befangenheit vom hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er die geltend gemachten Ablehnungsgründe vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für ihn unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig habe geltend machen können. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dazu an, dass ihm dies wegen der "normwidrigen Akteneinsicht" (offenbar gemeint:
in die Strafakten des Landesgerichtes Feldkirch betreffend das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. P.) erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass er bzw. sein Vertreter mit der Zurkenntnisbringung des Gutachtens im Dezember 2005 erkennen konnte, dass die Sachverständige auch das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen hat. Sein Vertreter erstattete in der Folge - wie bereits erwähnt - Ende Jänner 2006 eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Gutachten, in der in keiner Weise eine Befangenheit der Sachverständigen geltend gemacht wurde. Die mit Schriftsatz vom erfolgte Geltendmachung der Befangenheit ist daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätete Geltendmachung des Rechtes auf Ablehnung qualifiziert worden.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zum zweitangefochtenen Bescheid betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente (Beschwerdeverfahren zu Zl. 2007/06/0260):
Nach § 50 Abs. 1 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 in der - abgesehen von einigen abweichenden Regelungen - am in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 71/1999, haben jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Dieser Anspruch ist gemäß § 50 Abs. 2 RAO in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen.
Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
"1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die
zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, ...
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) die Eintragung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt 10 Jahre; diese Frist erhöht sich auf 15 Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muss der Rechtsanwalt mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von 10 Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf 5 Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;
...
c) Im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft."
Nach § 50 Abs. 2 Z. 3 RAO in der genannten Fassung wird jeder Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
§ 50 Abs. 2 RAO in der am in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 93/2003, die gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse umsetzt, enthält aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine maßgebliche Änderung der festgelegten Grundsätze. Danach haben u.a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind (Z. 1a.), der Rechtsanwalt muss mindestens 5 Jahre beitragspflichtig gewesen sein (Z. 2 b) und im Falle der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung ist u.a. der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland (Z. 2 lit. c)
aa) erforderlich.
§ 50 Abs. 2 Z. 3 RAO in der zuletzt genannten Fassung entspricht dieser Bestimmung in der angeführten, davor geltenden Fassung.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (genehmigt mit Bescheid des BMJ vom , veröffentlicht im AnwBl 1995, S. 797 ff) ist Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente die Zurücklegung der gemäß § 5 allenfalls geforderten Wartezeit (lit. a) und ein körperliches oder geistiges Gebrechen, welches den Rechtsanwalt dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht (lit. b), und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente (lit. c).
Über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit entscheidet gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die Rechtsanwaltskammer, allenfalls auch unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten solcher Gutachten sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.
Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung bei Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Dieser Anspruch endet gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung mit dem Ende jenes Monats, in dem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind (diese Bedingungen enthält Abs. 4: u. a. der Wegfall der Berufsunfähigkeit).
Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung tritt diese Satzung mit Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Vollversammlung vom an Stelle der bisherigen Satzung der Versorgungseinrichtung in Kraft.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist diese Satzung auch auf bereits bestehende Ansprüche anzuwenden.
Der Beschwerdeführer macht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst dahingehend geltend, dass er bei der erstinstanzlichen Behörde einen Devolutionsantrag gestellt habe, und es daher fraglich sei, ob die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung überhaupt zuständig gewesen sei.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - das AVG im vorliegenden Verfahren vor einem Organ einer gesetzlichen Interessensvertretung (also auch § 73) nicht zur Anwendung kommt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/06/0240, in der vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit erhobenen Säumnisbeschwerdesache und die in Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, S. 39, in FN 10 angeführten hg. Erkenntnisse und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes). Die besonderen Vorschriften des § 73 Abs. 2 AVG zum Übergang der Entscheidungspflicht wurde in der hg. Judikatur nicht als den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zurechenbar angesehen.
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe am auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft deshalb verzichtet, weil ihm disziplinarrechtlich die Suspendierung gedroht habe. Die Zustellung der im Zusammenhang mit den Disziplinarverfahren ergangenen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft an ihn sei erst nach dem erfolgt. Er habe damals keine Berufsunfähigkeitspension beantragt, weil er sich krankheitsbedingt - und zwar aus körperlichen, geistigen, seelischen und psychischen Gründen außer Stande gesehen habe, sich den damit verbundenen, ihm bekannten Verfahren zu stellen, weil er hiezu einfach nicht in der Lage gewesen sei. Er habe aus verständlichen Gründen - bis zur Stellung des vorliegenden Antrages - nichts mehr hören wollen, was mit Juristerei zu tun hätte und es sei ihm auf Grund seines Krankheitsbildes schon bei dem Gedanken daran auf Grund seiner schweren Erkrankung übel geworden.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Zustellung des fraglichen Beschlusses betreffend die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit vom nach dem im Disziplinarakt einliegenden, von einer Kanzleiangestellten des Beschwerdeführers unterschriebenen Zustellschein in seiner Kanzlei am erfolgte. Abgesehen davon ist die Annahme der Behörden, dass der mit Ende 1980 erfolgte Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den anhängigen Disziplinarverfahren gestanden sei, nicht als unschlüssig zu erkennen. Wie sich aus dem Beschluss vom weiters ergibt, sind in diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer drei Strafverfahren anhängig gewesen und insgesamt 16 Disziplinarangelegenheiten, wovon in sechs Angelegenheiten bereits Einleitungsbeschlüsse gefasst gewesen sind und sich zehn Angelegenheiten im Stadion der Untersuchung befunden haben. Diese Annahme der Behörden ist im Übrigen bei ihrer Schlussfolgerung, dass kein relevantes körperliches oder geistiges Gebrechen des Beschwerdeführers in den Jahren 1980 und zuvor vorgelegen sei, das ihn zur Berufsausübung unfähig gemacht hätte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Der Beschwerdeführer wendet sich - wie schon im Verwaltungsverfahren - dagegen, dass Zeugeneinvernahmen bei den Tagsatzungen am und ohne ihn bzw. seinen Vertreter stattgefunden hätten. Bei der Tagsatzungen am sei die Sachverständige Dr. T. bestellt worden, die auf Grund der bei diesen Tagsatzungen erfolgten Aussagen das Gutachten vom erstellt hätte, weshalb die Grundlage für die Erstellung dieses Gutachtens ein unvollständiges und ein eingeschränktes Beweisverfahren gewesen sei. Der Beschwerdeführer wie sein Vertreter hätten zu den Einvernahmen geladen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege ein Verfahrensmangel vor.
Dem haben die Behörden zutreffend entgegengehalten, dass die betreffenden Zeugen bei den weiteren Tagsatzungen am 16. November und in Anwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Vertreters neuerlich einvernommen worden seien. Der Inhalt dieser Zeugenaussagen ist in der erstinstanzlichen Entscheidung umfänglich wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hatte in den beiden zuletzt genannten Tagsatzungen die Möglichkeit, zu diesen Zeugenaussagen entsprechend Stellung zu nehmen und die Zeugen seinerseits zu befragen. Der Beschwerdeführer tut in seiner Beschwerde die allfällige Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidung im Verfahren betreffend die Berufsunfähigkeitsrente vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem erstangefochtenen Bescheid betreffend die Befangenheit der Sachverständigen Dr. T. ergangen ist, ist auf die Ausführungen zu Punkt II.1. zu verweisen, nach denen der erstangefochtene Bescheid als rechtmäßig erkannt wurde.
Klarzustellen ist in Bezug auf die Auftragserteilung an die Sachverständigen, dass diese mit Schreiben vom erfolgte, wobei insbesondere der Personalakt des Beschwerdeführers und der Akt betreffend den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension der Sachverständigen übermittelt wurde. Das Protokoll der angeführten Tagsatzung vom stellte im Rahmen des gesamten Ermittlungen und Beweise ein Beweismittel dar.
Wie auch schon im Verwaltungsverfahren rügt der Beschwerdeführer das Gutachten der Sachverständigen Dr. T. Dass keine gesundheitliche Störung vorgelegen sei, hätte die Sachverständige aus den Zeugenaussagen der erwähnten Tagsatzungen abgeleitet und sich dabei auch auf das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P. gestützt, das in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1986 zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit erstattet worden sei. Dieses Gutachten sei zu einer ganz anderen Frage erstattet worden, weshalb es nicht geeignet sei, als Grundlage für das Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit herangezogen zu werden. Die belangte Behörde habe sich im Übrigen ohne Zustimmung des Beschwerdeführers widerrechtlich Akteneinsicht in den Strafakt verschafft. In der Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen werde ihre Aussage abgeschwächt, da sie dort ausführe, auf Grund der unterschiedlichen Zeugenaussagen und Zeugenbeobachtungen wäre es möglich, dass bei dem Beschwerdeführer paranoide Entwicklungen vorgelegen wären. Schließlich verweise sie darauf, dass es von der Beweiswürdigung abhänge, ob man davon ausgehe, dass ausreichend Hinweise für eine paranoide Entwicklung beim Beschwerdeführer vorgelegen seien, welche eine Berufsunfähigkeit bedingt hätte. Auch in ihrem weiteren Ergänzungsgutachten vertrete die Sachverständige die Auffassung, dass es auf Grund der nachträglichen Zeugenaussagen vermehrt Hinweise sowohl in Richtung des Vorliegens einer paranoiden Entwicklung gebe als auch nach wie vor Zeugenaussagen vorlägen, die gegen die Annahme einer solchen Störung sprächen.
Zu der in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Berufsunfähigkeit zentralen Frage, ob der Betreffende zu einer Tätigkeit noch in der Lage sei bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten könne, wobei sich diese Frage im vorliegenden Fall auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes beziehen müsse, ergebe sich aus dem erstatteten Gutachten nichts.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wenn es um die Beurteilung der Berufsunfähigkeit geht, sind dazu in der Regel auf ärztlichen Gutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die physischen und psychischen Gebrechen des Betreffenden und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des betreffenden Berufes erforderlich, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu der in Frage stehenden Tätigkeit noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann (vgl. das vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0103).
Im vorliegenden Verfahren betraf die behauptete Berufsunfähigkeit eine lange zurückliegende Zeit. Der Beschwerdeführer legte dazu keinerlei Ergebnisse medizinischer Untersuchungen aus dieser Zeit vor, die über seinen Gesundheitszustand eine Aussage enthalten hätten. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach seinen Angaben in der für den Anspruch maßgeblichen Zeit in keiner ärztlichen Behandlung oder sonstigen Therapie befunden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand in der fraglichen Zeit stellen im vorliegenden Verwaltungsverfahren ein Beweismittel neben zahlreichen anderen Beweisen und Ermittlungsergebnissen dazu dar. Von welchem Gesundheitszustand für die maßgebliche Zeit auszugehen war, war im vorliegenden Verfahren zunächst eine Frage der Würdigung der dazu vorliegenden Beweismittel. Diese Beweiswürdigung stand allein den Behörden zu. Auf Grund der von der erstinstanzlichen Behörde ausführlich dargelegten, in der Entscheidung wiedergegebenen Würdigung der vorhandenen Beweismittel (insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers an die Tiroler Rechtsanwaltskammer Ende 1980 und 1981, seine beruflichen Tätigkeiten nach 1980, seine Aussagen zu seinem bisherigen Lebensweg im Gutachten von Univ. Prof. Dr. P. im Jahr 1986, das Schreiben des Beschwerdeführers an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom , weiters die Aussagen von Rechtsanwälten, die in der Zeit von 1980 und davor mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten), der sich die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit dem Vorliegen des Beschwerdeführers in der Vorstellung angeschlossen hat, haben die Behörden nachvollziehbar und schlüssig angenommen, dass von keiner gesundheitlichen Störung des Beschwerdeführers in der maßgeblichen Zeit ausgegangen werden könne.
Es kann ihnen auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der vorliegenden Beweismittel, die gegen eine solche Annahme der Berufsunfähigkeit im Jahr 1980 und davor gesprochen haben, die dagegen sprechenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst und zweier weiterer Zeugen nicht als glaubwürdig erachtet haben (beim Beschwerdeführer aus Gründen der Standpunktopportunität). Nur in dem Fall, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt und den beiden für ihn sprechenden Zeugenaussagen gegenüber den zahlreichen anderen dagegen sprechenden Beweismittel Glauben geschenkt worden wäre, wäre es die Sache der Sachverständigen gewesen, danach konkret das Vorliegen einer allfälligen Berufsunfähigkeit zu beantworten. Die Sachverständige Dr. T. hat in ihrem Gutachten zu dieser Frage bereits in potenzieller Form Stellung genommen, indem sie diese Frage auch auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers behandelte. Diese Sachverständige hat von Anfang an zutreffend darauf hingewiesen, dass es mangels Vorliegens entsprechend zeitnaher medizinischer Untersuchungen eine Frage der Beweiswürdigung sei, von welchem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei, und dass diese Beweiswürdigung nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten Gutachten von Univ. Prof. Dr. L. und dem Sachverständigen Dr. J. beruft, ist darauf zu verweisen, dass diese die der Behörde allein zustehende Beweiswürdigung, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer vor 20 bzw. 27 Jahren vor Gutachtenserstattung befunden hat, selbst und zwar in die Richtung vorgenommen haben, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkten. Wie bereits dargelegt steht die Beweiswürdigung zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt allein der belangten Behörde zu. Diesen beiden Gutachten kam daher zutreffend nach dem von der belangten Behörde angenommenen maßgeblichen Sachverhalt keine Bedeutung zu.
Auch die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen von Dr. L. und Dr. H. kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Im Übrigen waren die Aussagen dieser Zeugen im Lichte der erwähnten anderen Beweismittel, die den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegenstanden, nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Wenn der Beschwerdeführer abschließend Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit der belangten Behörde erhebt, zumal ein positiver Bescheid für die belangte Behörde mit hohen Kostenfolgen verbunden wäre, kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist eine gesetzlich eingerichtete berufliche Interessenvertretung, zu deren Aufgabe es u.a. gehört, eine Versorgungseinrichtung für die von ihr Vertretenen zu schaffen (siehe § 49 RAO). Gemäß § 23 Abs. 2 RAO haben die Rechtsanwaltskammern innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Als das Organ der Rechtsanwaltskammern, das im eigenen Wirkungsbereich dieser beruflichen Selbstverwaltungskörper zu handeln hat, ist vom Gesetzgeber gemäß § 26 RAO der Ausschuss bestimmt. Diesem obliegen gemäß § 28 Abs. 2 RAO - abgesehen von den in Abs. 1 dezitiert genannten - alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. In § 26 Abs. 2 wird die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ausdrücklich erwähnt, die im Falle, dass der Ausschuss aus mindestens 10 Mitgliedern besteht, von Abteilungen des Ausschusses, bestehend aus fünf Mitgliedern erster Instanz zu erledigen sind. Die Schaffung, Regelung und Verwaltung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern stellt somit nach der bundesgesetzlichen Regelung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Rechtsanwaltskammern dar, die von Organen der Kammern zu besorgen ist. Dagegen bestehen keine Bedenken. Im vorliegenden Fall sind auch keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit der belangten Behörde zu ersehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Normen | AVG §37; AVG §52; AVG §53 Abs1 impl; AVG §53 Abs2 impl; EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31; RAO 1868 §23 Abs2; RAO 1868 §26 Abs2; RAO 1868 §26 Abs5; RAO 1868 §26; RAO 1868 §28 Abs2; RAO 1868 §49; RAO 1868 §50; Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §7; VwRallg; |
Schlagworte | Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2006060234.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-51205