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VwGH 03.07.2007, 2006/05/0267

VwGH 03.07.2007, 2006/05/0267

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Ergibt sich im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1040).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0332 E RS 2 (hier nur der erste Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Edith Janca in Oberhausen, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz Josef-Straße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-186/06, betreffend Abweisung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 222/2 Baufläche der Liegenschaft EZ 683 Grundbuch 01652 Breitenlee. Sie beantragte mit Eingabe vom "das Weiterbestehen der baulichen Anlage/Werbetafeln in 1220 Wien, Rautenweg/Kat. Gem. Breitenlee, nach § 71b BO" mit der Begründung, diese vor dem errichteten "Anlage/Werbetafeln" hätten mehr als zehn Jahre Bestand und dienten für ihr Grundstück als Schutz und Abgrenzung.

Mit Verfügung vom beraumte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, auf Grund dieses Ansuchens für den eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an. Die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erging an die Beschwerdeführerin "als Grundeigentümerin" und an die Leo F. Krapfenbauer-Werbung "als Bauwerberin".

In der Verhandlungsschrift vom wurde die vertretene Leo F. Krapfenbauer Werbung als "Bauwerber" und die anwesende Beschwerdeführerin als "Grundeigentümerin" protokolliert. Der Verhandlung lagen Pläne zu Grunde, in denen als Bauwerber die Leo F. Krapfenbauer Werbung und die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin bezeichnet werden.

Die MA 37 legte in der Folge die Angelegenheit dem zuständigen Bauausschuss zur Entscheidung vor, welcher mit Bescheid vom "nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden" gemäß § 71b der Bauordnung für Wien die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten versagte. Der Bescheid wurde der Leo F. Krapfenbauer Werbung als Bauwerberin und der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde eine bei der MA 37 am persönlich abgegebene Berufung erhoben. Wer Berufungswerber ist, lässt sich dem Berufungsschriftsatz nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom teilte die "Krapfenbauer-Werbung" (Unterschrift unleserlich) der belangten Behörde mit, dass "die Firma Leo F. Krapfenbauer-Werbung" gegen den Bescheid vom (eingelangt am ) Berufung erhoben hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Leo F. Krapfenbauer Werbung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde der Leo F. Krapfenbauer Werbung "als Bauwerberin und Berufungswerberin", der Beschwerdeführerin "als Grundeigentümerin" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 71b der Bauordnung für Wien verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom , Zl. 97/05/0053).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/04/0026).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich über die Berufung Leo F. Krapfenbauer Werbung gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk vom , mit welchem deren Antrag auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Bauordnung für Wien abgewiesen wurde, abgesprochen. In diesem Bescheid wurde daher weder die Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin berührt noch in irgendeiner Weise über ihr allenfalls zustehenden Rechte abgesprochen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/05/0238). Hinzuweisen ist darauf, dass der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0332).

Da auf Grund der obigen Ausführungen eine solche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein kann, war ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050267.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-51199

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