VwGH 06.10.2009, 2006/04/0124
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | 31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb; 31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc; 31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb; 31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litc; EURallg; MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111; MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111; |
RS 1 | Die Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4 MarkenSchG stimmen mit jenen des Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL) und des Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (GMV) überein. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MarkenSchG herangezogen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0124, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/04/0022 E VwSlg 17039 A/2006 RS 1 |
Normen | 31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb; 62003CJ0037 BioID / HABM; EURallg; MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111; |
RS 2 | Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs. 1 Z 3 MarkenSchG übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0226, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH sowie das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-37/03 P, BioID AG/HABM, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 27). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/04/0022 E VwSlg 17039 A/2006 RS 3 |
Norm | MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111; |
RS 3 | Bei der Prüfung eines Zeichens auf seine Unterscheidungskraft ist nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0137) darauf abzustellen, ob dieses Zeichen durch die beteiligten Verkehrskreise [gegenständlich: den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen] in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, als individualisierender Hinweis auf ein konkretes Unternehmen erkannt wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der S GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier und Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom , Zl. Bm 37/2005-1, betreffend Eintragung einer Wortmarke, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der am beim Patentamt eingelangten Anmeldung der Marke "DIE LANGE NACHT DER FORSCHUNG" für näher genannte Dienstleistungen hat die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamtes mit Beschluss vom festgestellt, dass das genannte Zeichen für diese Dienstleistungen (mit Ausnahme der Eintragung für die Dienstleistung "sportliche Aktivitäten") nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Markenschutzgesetz (MaSchG) registrierbar sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin eine auf (auf § 36 MaSchG gestützte) Beschwerde, die mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Eintragung der Wortmarke "DIE LANGE NACHT DER FORSCHUNG" für Dienstleistungen der Klassen 35 ("Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten"), 41 ("Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten") und 42 ("Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung") beantragt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges (aufgrund der schriftlich mitgeteilten Bedenken der Rechtsabteilung des Patentamtes gegen die Zulassung der Registrierung habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 20 Abs. 3 MaSchG gestellt) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Registrierung als Marken ausgeschlossen seien. Dieser Ausschlussgrund liege gegenständlich aus nachstehenden Gründen vor:
Die zentrale Funktion der Marke bestehe darin, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen von bestimmten Anbietern oder Unternehmen hinzuweisen und eine Verbindung zwischen dem Produkt und seinem Anbieter zu schaffen. Nur so sei der Verbraucher bei einem späteren Erwerb einer Ware oder Dienstleistung in der Lage, die gleiche Wahl zu treffen, wenn er mit dem Produkt zufrieden gewesen sei oder eben im gegenteiligen Fall die Produkte anderer Hersteller zu erwerben. Daher sei entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin die sog. Herkunftsfunktion nach wie vor die zentrale Funktion der Marke (Hinweise auf Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften). Zur Erfüllung dieser Funktion müssten die als Marke angemeldeten Zeichen unterscheidungskräftig sein.
Die Unterscheidungskraft eines Zeichens sei grundsätzlich unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen sei als einheitliches Ganzes zu beurteilen. Dies führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass schon die Kombination von mehreren Worten die Unterscheidungskraft erzeuge; vielmehr sei zu untersuchen, welcher Sinngehalt von den beteiligten Verkehrskreisen beziehungsweise den potenziellen Abnehmern dem gesamten Zeichen zuerkannt werde. Als beteiligte Verkehrskreise kämen für die von der Beschwerdeführerin genannten Dienstleistungen sämtliche Kundenkreise, insbesondere Letztverbraucher, in Betracht.
Zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Anmeldung der Marke sei für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher eine Reihe von Veranstaltungen unter dem Motto "Lange Nacht der ..." erkennbar gewesen, so etwa die "Lange Nacht der Museen", die "Lange Nacht der Musik" und die "Lange Nacht des Kabaretts" als österreichweit bekannte und etablierte Veranstaltungen. Die Besonderheit dieser Veranstaltungen liege darin, bis in die Nacht geöffnet zu haben und das Augenmerk an diesem Tag auf ein abwechslungsreiches, interessantes und attraktives Angebot zu richten, um neue Besucherkreise anzuziehen. Im Beurteilungszeitpunkt sei also die Wortfolge "Lange Nacht" unter Beifügung eines Themas den beteiligten Verkehrskreisen als Veranstaltungskonzept bekannt gewesen. Sie würden daher auch im gegenständlichen Zeichen bloß einen Hinweis auf ein solches Veranstaltungskonzept sehen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf ähnliche Marken, die registriert worden seien, verweise, sei ihr zu entgegnen, dass aus der Registrierung einer Marke kein Recht auf Registrierung einer anderen Marke abgeleitet werden könne (wobei die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Marken "Die Lange Nacht der Museen", "Die Lange Nacht der Musik" und "Die Lange Nacht der Kärntner Wirtschaft", anders als die gegenständlich beantragte, nicht reine Wortmarken sondern Wortbildmarken mit möglicherweise unterscheidungskräftiger graphischer Ausgestaltung seien).
Da somit die beteiligten Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen "DIE LANGE NACHT DER FORSCHUNG" bloß einen allgemeinen Hinweis auf ein Veranstaltungskonzept und keinen Hinweis auf die unternehmerische Herkunft der Dienstleistungen sehen würden, sei die Auffassung der Erstbehörde zutreffend, dass eine Registrierung nur bei Erbringung des Nachweises der österreichweiten Verkehrsgeltung möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah aber von einer Gegenschrift und von einem Antrag auf Kostenersatz ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Registrierung des angemeldeten Zeichens als Wortmarke verletzt und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
In der Beschwerde wird zunächst die Ansicht vertreten, dass aufgrund des Entfalls des § 3 MaSchG durch die Markenrechts-Novelle 1999 der Marke nicht mehr die Funktion zukomme, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Die belangte Behörde habe daher im angefochtenen Bescheid zu Unrecht darauf abgestellt, dass mit der gegenständlichen Marke kein Hinweis auf das Unternehmen verbunden sei. Zwar werde die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke auch im Erwägungsgrund 10 der Markenrichtlinie genannt, doch handle es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin dabei lediglich um eine programmatische Ankündigung ohne entsprechende normative Regelung.
Sodann führt die Beschwerde zur Unterscheidungskraft aus, nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Markenrichtlinie und § 4 Abs. 1 Z. 3 MaSchG seien nur solche Zeichen von der Registrierung auszuschließen, die keine Unterscheidungskraft hätten, weshalb schon eine geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um die Registrierbarkeit eines Zeichens zu begründen. Dabei dürften die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu hoch angesetzt werden. Zwar könne alleine aus dem ersten Teil des angemeldeten Zeichens ("Die Lange Nacht der") noch nicht auf den Inhalt der nächtlichen Dienstleistungen beziehungsweise auf das Produkt geschlossen werden, doch werde durch den zweiten Teil dieses Zeichens ("Forschung") der Themenbereich der Produkte bzw. Dienstleistungen "grob abgesteckt".
Das Markenschutzgesetz (MaSchG), BGBl. Nr. 260/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/1999 lautet auszugsweise:
"§ 1. Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 4 (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
...
3. keine Unterscheidungskraft haben;
...
(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.
...
§ 20. (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühren zu registrieren.
(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden."
Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es bei der Registrierung einer Marke seit der Markenrechts-Novelle 1999 nicht mehr darauf ankomme, ob das angemeldete Zeichen auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweise. Dem steht nicht nur der klare Wortlaut des § 1 MaSchG entgegen, sondern auch die (schon der Beschwerde angeschlossenen) Erläuterungen zur Markenrechts-Novelle 1999 (RV 1643 BlgNR XX.GP), die wie folgt lauten:
"Obwohl der bisherige § 3, wonach eine Marke nur insoweit erworben werden konnte, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder Erwerbers hervorgehen konnten, entfällt, ist nach der vorliegenden Definition der Marke davon auszugehen, dass die Eignung von Zeichen, die herkunftshinweisende Funktion einer Marke zu erfüllen, für ihre Registrierbarkeit von maßgeblicher Bedeutung bleibt."
Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4 MaSchG mit jenen des Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c der (auch im gegenständlichen Fall maßgebenden) ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL) und des Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (GMV) übereinstimmen, sodass die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung und im Rahmen einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MaSchG herangezogen werden kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/04/0080, vom , Zl. 2006/04/0110 und vom , Zl. 2005/04/0022, mwN). In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 lit. b der MarkenRL sei nach der (in den genannten Erkenntnissen zitierten) Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen.
Bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens auf seine Unterscheidungskraft ist nach der zitierten hg. Judikatur (vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0137) darauf abzustellen, ob dieses Zeichen durch die beteiligten Verkehrskreise, also den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, als individualisierender Hinweis auf ein konkretes Unternehmen erkannt wird.
Diese Beurteilung der Unterscheidungskraft hat die belangte Behörde, wie dargestellt, vorgenommen, und ist dabei zu dem nicht als rechtswidrig zu erkennenden Ergebnis gelangt, dass der erste Teil der angemeldeten Marke (Wortfolge "Die lange Nacht der") in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf Veranstaltungen unterschiedlicher Art, die sich bis in die Nachtstunden erstrecken, aufgefasst und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird. Daran ändert, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch nichts, wenn man diese Wortfolge um das Wort "Forschung" ergänzt.
Da dem angemeldeten Zeichen "DIE LANGE NACHT DER FORSCHUNG" somit keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG zukommt, hat die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 3 leg. cit. zutreffend festgestellt, dass das genannte Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MaSchG registrierbar sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung betreffend einen Aufwandersatz entfällt mangels eines diesbezüglichen Antrages der belangten Behörde. Wien, am
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Normen | 31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb; 31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc; 31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb; 31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litc; 62003CJ0037 BioID / HABM; EURallg; MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111; MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111; |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2006040124.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-51186