VwGH 24.04.2007, 2005/18/0003
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | PaßG 1992 §15 Abs1; PaßG 1992 §15 Abs4; PaßG 1992 §19 Abs2; PaßG 1992 §4; |
RS 1 | Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Fällt die Voraussetzung weg, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 15 Abs. 1 PaßG 1992 dar (Hinweis E , 97/18/0515, sowie § 15 Abs. 4 PaßG 1992, der auf diesen Fall ausdrücklich Bezug nimmt). |
Norm | |
RS 2 | Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wird, außer Kraft (Hinweis auf E , 1949/49, VwSlg 1557/A). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/02/0139 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des NP, geboren 1972, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. III-10/03, betreffend Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom wurden dem Beschwerdeführer der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg am ausgestellte bis gültige Reisepass mit der Nummer J0290222 gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 iVm § 4 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995 (PassG), und der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg am ausgestellte bis gültige Personalausweis mit der Nummer 10074048 gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 und 4 leg. cit. entzogen.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom sei dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Am selben Tag habe er beim Magistrat der Stadt Salzburg einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses sowie eines österreichischen Personalausweises beantragt. Noch am sei ihm der beantragte österreichische Reisepass Nr. J0290222 ausgefolgt worden. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom sei das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG iVm Abs. 3 leg. cit. wieder aufgenommen worden und der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , mit welchem dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, somit außer Kraft getreten. Am sei dem Beschwerdeführer trotz Stornierung des Produktionsauftrages seitens des Magistrats der Stadt Salzburg der beantragte österreichische Personalausweis Nr. 10074078 zugesandt worden. Am habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass er den Reisepass sowie den Personalausweis ungeachtet der Aufforderung der Behörde nur nach Erlassung eines Bescheides abgeben würde. Bisher seien die beiden Reisedokumente bei der zuständigen Behörde nicht abgegeben worden.
Seit dem Zeitpunkt der (rechtskräftigen) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besessen. Da dieser jedoch trotz dieser Tatsache sowohl einen österreichischen Reisepass als auch einen gültigen österreichischen Personalausweis inne habe und gegenüber der zuständigen Behörde erklärt habe, dass er diese beiden Reisedokumente erst nach Erlassung eines entsprechenden Bescheides abgeben würde, habe der Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß § 15 Abs. 4 PassG einen Entziehungsbescheid erlassen. Die Entziehung sei rechtmäßig, auch wenn der Beschwerdeführer einwende, "dass das mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren hinsichtlich der Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens von der Passbehörde I. Instanz nicht als Vorfrage zu Ihren Gunsten gewertet worden sei". Die belangte Behörde sei an den rechtskräftigen Bescheid über die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens gebunden. Aus diesem Bescheid sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Somit sei der Tatbestand des § 15 Abs. 1 iVm Abs. 4 PassG erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 4 PassG dürfen gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe nur für Personen ausgestellt werden, die die (österreichische) Staatsbürgerschaft besitzen. Gemäß § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Gemäß § 15 Abs. 4 PassG bedarf es u.a. dann keines Bescheides, wenn der Passinhaber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt und den Reisepass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorlegt. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind u.a. auf die Ausstellung und die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
1.2. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Fällt die Voraussetzung weg, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 15 Abs. 1 PassG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/18/0515, sowie § 15 Abs. 4 PassG, der auf diesen Fall ausdrücklich Bezug nimmt).
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom rechtskräftig wieder aufgenommen wurde (und damit der Bescheid vom über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft getreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/07/0027, und vom , Zl. 2003/07/0164)). Von daher gehen seine Ausführungen, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei rechtswidrig erfolgt (bzw. der Staatsbürgerschaftsbescheid sei nicht durch Vorlage einer gefälschten Entlassungsurkunde erschlichen worden), ins Leere.
(Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/01/0416, hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen.)
2.2. Damit sind der Passentziehungsgrund des § 15 Abs. 1 PassG und der Pass- und Personalausweisentziehungsgrund des § 15 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 PassG gegeben.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2005180003.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-51171