VwGH 26.07.2007, 2005/15/0136
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BAO §295; VwGG §33 Abs1; |
RS 1 | Mit der Erlassung des gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1993 trat der mit Beschwerde angefochtene Teil der Berufungsentscheidung, mit dem die Berufung gegen den im Abgabenverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 abgewiesen worden war, im vollen Umfang außer Kraft. Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 225, 226, 2049, 2050/79, den hg. Beschluss vom , 2001/13/0033, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9633, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2862 f). Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des Mag. E S in H, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , GZ. RV/0445-W/03, betreffend u.a. Einkommensteuer 1993, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt:
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1993 festgesetzt. Mit Bescheid vom wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die u.a. gegen die Einkommensteuer 1993 erhobene Berufung als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde - u.a. - hinsichtlich Einkommensteuer 1993 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0188, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom sprach die belangte Behörde u.a. neuerlich über die Einkommensteuer für das Jahr 1993 ab. Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1993 Beschwerde, die am beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und zur Zl. 2005/15/0136 protokolliert wurde.
Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom mit, das Finanzamt habe gemäß § 295 BAO den Einkommensteuerbescheid 1993 mit dem Bescheid vom , zugestellt an den Beschwerdeführer am , abgeändert. Der mit Beschwerde 2005/15/0136 angefochtene Bescheid habe dadurch seine Wirkung verloren und die Beschwerde sei gegenstandslos geworden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom dazu u.a. ausgeführt, die Beschwerde sei auf den Einkommensteuerbescheid 1993 eingeschränkt worden. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes (3.1.), Vermietung des Gebäudeteiles S. sei die Klaglosstellung anzunehmen. Die weiteren Beschwerdepunkte blieben weiterhin aufrecht und würden von der Klaglosstellung nicht berührt werden.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:
Mit der Erlassung des gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1993 trat der mit Beschwerde angefochtene Teil der Berufungsentscheidung, mit dem die Berufung gegen den im Abgabenverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 abgewiesen worden war, im vollen Umfang außer Kraft. Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 225, 226, 2049, 2050/79, den hg. Beschluss vom , 2001/13/0033, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9633, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2862 f). Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §295; VwGG §33 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2005150136.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51167