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VwGH 29.03.2007, 2005/15/0131

VwGH 29.03.2007, 2005/15/0131

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
RS 1
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0099, und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2003/15/0061, und vom , 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0371 E RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Normen
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl den hg Beschluss vom , 2006/15/0087, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0371 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der D&DGmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2048- W/03, RV/2049-W/03, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und für Jänner bis Mai 2002, Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 und Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 2003, Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002, Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1988 für 1999 bis 2001 und von Jänner bis Mai 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der D&D GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den "Bescheid" der belangten Behörde abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über die Berufungen der D&D GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes vom ab.

Während des Berufungsverfahrens, nämlich am wurde über das Vermögen der D&D GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Peter S., Rechtsanwalt, bestellt.

Die belangte Behörde richtete im Adressfeld ihre "Berufungsentscheidung" an "D&D Ges.m.b.H., z.H. Herrn Dr. Peter S."

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört und das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom , 2003/15/0061, vom , 2006/15/0087, und das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0371, 0372).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und zuzustellen gewesen. Eine an "D&D Ges.m.b.H. z.H. Herrn Dr. Peter S." (Anmerkung: das ist der Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist ein Bescheid nicht wirksam erlassen worden.

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150131.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-51166