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VwGH 20.02.2008, 2005/15/0102

VwGH 20.02.2008, 2005/15/0102

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Hält der Bf auch nach Aufforderung durch den VwGH sein in der Beschwerde gestelltes Begehren auf Sachentscheidung aufrecht, ist klargestellt, daß es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (Hinweis E , 85/10/0150). Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0304 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des EJ in G, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1005-W/03, RV/1454-W/04, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 2/2001 bis 4/2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vom Beschwerdeführer verfasste, als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz enthält keinen Beschwerdepunkt und führt im letzten Absatz unter "Begehren" aus:

"Ich begehre daher die Aufhebung aller Hinzurechnungsbeträge bei der Berechnung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die strittigen Jahre 1997, 1998 und 1999 und die Anerkennung der Ausgaben für die Vermietung und Verpachtung, somit also die Beurteilung als Liebhaberei fallen zu lassen."

In Beantwortung eines Auftrages, die diesem Schriftsatz anhaftenden Mängel zu beheben, legte der Beschwerdeführer diese ursprüngliche Beschwerde und einen ergänzenden Schriftsatz, beide unterschrieben von einem Rechtsanwalt, fristgerecht vor.

Zum Auftrag, ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, führte der Beschwerdeführer aus:

"Begehren

Ich begehre daher:

1) die Erlassung von Bescheiden (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) entsprechend meinen Erklärungen für alle Jahre von 1997 bis 2004 und die Anerkennung der tatsächlichen, von mir erklärten Einnahmen und Ausgaben auch hinsichtlich der Einkommensteuer ab dem geprüften Jahr 1997 sowie die Anerkennung meiner Geldflussrechnung und Prognoserechnung und die Entscheidung, dass sie sich bei der Vermietung hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer um kein Voluptar handelt;

2) die Streichung der Hinzurechnungen für die Jahre 1997 bis 1999 bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch Anerkennung meiner Geldflussrechnung;

3) die Änderung aller Folgebescheide (Vorauszahlungsbescheide) und Stornierung der Säumniszuschläge und Neuberechnung der Zinsen;

4) die weitere Aussetzung der Einhebung über die offenen Beträge aus den beeinspruchten Bescheiden 1997 bis laufend;

5) die Streichung der pauschalierten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, weil dort die auf die Waldkäufe entfallenden anteiligen Zinsen zu berücksichtigen sind;

6) die Zurückziehung des eingeleiteten Strafverfahrens."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen von Säumnisbeschwerden, lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Das auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielende Begehren des Beschwerdeführers ist daher einer meritorischen Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof, dem im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichtshofes zukommt, nicht zugänglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar die Auffassung vertreten, dass ein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautender Beschwerdeantrag dann nicht zurückzuweisen ist, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet; im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier der Beschwerdeführer nach der Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, seine mangelhafte Beschwerde u. a. auch in diesem Punkt zu ergänzen, sein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren aufrecht erhielt und damit klarstellte, dass es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 93/03/0304, und vom , 2002/14/0071, und vom , 2007/13/0139)).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 2003/333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die
Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150102.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-51165