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VwGH 28.06.2007, 2004/21/0035

VwGH 28.06.2007, 2004/21/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
RS 1
Für den Kostenersatz in Schubhaftbeschwerden ist § 79a AVG iVm § 73 Abs. 2 FrG 1997 anzuwenden. Kosten nach § 79a AVG gehören zur Kostenfrage im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG.
Normen
RS 2
Aus der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten in einem abgesonderten Bescheid nicht oder nur dann abgesprochen werden kann, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest einen Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthält (Hinweis E , 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0153 E RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.)
Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
In einem Verfahren betreffend Schubhaft enthält der angefochtene Bescheid keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belBeh ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belBeh mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist (Hinweis E , 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des O, vertreten durch Spohn/Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/33/9879/2003/6, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde am gemäß § 61 Abs. 1 des (bis in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG Schubhaft verhängt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Schubhaftbeschwerde Folge und erklärte die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom und die damit verbundene Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig.

Dieser Bescheid enthält keinen Kostenausspruch. In der Begründung wurde ausgeführt: "Ein Kostenzuspruch musste trotz Obsiegens des Beschwerdeführers in Ermangelung eines entsprechenden Antrages unterbleiben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten vor.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit dem Vorbringen behauptet, dass der Beschwerdeführer am eine Schubhaftbeschwerde ohne Kostenbegehren eingebracht, jedoch am das Kostenbegehren nachgereicht habe. Dieser Kostenantrag sei tatsächlich am bei der belangten Behörde eingelangt und habe sich - wie der Beschwerdeführer erhoben habe - bereits im Akt befunden, als die noch nicht unterfertigte Bescheidkopie am geschrieben und per Fax übermittelt worden sei.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Für den Kostenersatz in Schubhaftbeschwerden ist § 79a AVG iVm § 73 Abs. 2 FrG anzuwenden. Kosten nach § 79a AVG gehören zur Kostenfrage im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz. 49). Gemäß § 59 Abs. 1 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO., Rz. 51 ff angeführte hg. Rechtsprechung) lässt sich aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der zitierten Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belangte Behörde mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Da der Beschwerdeführer durch die Stattgebung seiner Schubhaftbeschwerde nicht in Rechten verletzt werden konnte, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-51101