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VwGH 28.02.2007, 2004/13/0151

VwGH 28.02.2007, 2004/13/0151

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich (Hinweis E vom , 2005/13/0179 und B vom , 2001/15/0160). Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben (Hinweis B vom , 99/13/0014, VwSlg 7532 F/2000).
Normen
BAO §93 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (Hinweis E , 97/13/0224). Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E , 2002/16/0076) dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0138 B RS 1
Normen
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Adressierung der angefochtenen Erledigung nicht zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist (Hinweis E , 2000/13/0203). [Hier: Die angefochtene Erledigung enthält auch sonst (etwa in der Begründung) den korrekten Namen der Beschwerdeführerin nicht. Mit der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung wurde im Beschwerdefall der Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des (steuerlichen) Vertreters ändert nichts daran. Mit dem Vermerk "vertreten durch" ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt (Hinweis E , 2005/13/0179). Da die angefochtene Erledigung sohin keine Bescheidqualität erlangte, war die gegen sie gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.]

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/13/0155 B

2004/13/0152 B

2004/13/0153 B

2004/13/0154 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache der I Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Erledigung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 51 0803/27-V/1/03, betreffend Ausnahme von Arbeitslöhnen vom Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 42a FLAG für 1998, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) ist ein Unternehmen des internationalen IBM-Konzerns und führt die Bezeichnung "IBM Österreich" in ihrer Firma; ihre einzige Gesellschafterin ist die IBM Deutschland GmbH.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein im Briefkopf den vollen Firmenwortlaut und die Geschäftsanschrift einerseits und die Bezeichnung "IBM" andererseits aufweisendes Schreiben an die belangte Behörde vom enthalten, worin ausgeführt wurde, dass die "IBM Österreich" regelmäßig Dienstnehmer befristet ins Ausland zu anderen "IBM-Gesellschaften" entsende, dass "IBM Österreich" aber auch ausländische "IBM-Mitarbeiter" bei sich für einen festgelegten Zeitraum aufnehme. "IBM Österreich" agiere als Managementzentrale für die Länder in Osteuropa, dem mittleren Osten und Afrika und beschäftige neben fest angestellten Mitarbeitern auch regelmäßig "IBM-Mitarbeiter" von Schwestergesellschaften aus den genannten Regionen sowie Westeuropa und den USA. Diese Mitarbeiter würden im Rahmen einer internationalen Personalentsendung von ihrer Heimatgesellschaft für einen befristeten Zeitraum nach Wien versetzt. Da als Beschäftigungsgrundlage kein vorübergehender Dienstvertrag, sondern eine Entsendungsvereinbarung vorliege, "beantragen wir, gemäß § 42a FLAG die Arbeitslöhne ausländischer Dienstnehmer, die ins Inland entsendet werden, vom Dienstgeberbeitrag freizustellen". In weiterer Folge wird in diesem Schreiben nach Ausführungen zur "zentralen Unternehmenspolitik" und zur Behandlung dieser Dienstnehmer in verschiedenen Bereichen unter der Überschrift "Sozialleistungen" ausgeführt, dass für die aus dem Ausland nach Österreich entsandten "IBM-Mitarbeiter" keine Ansprüche auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 FLAG bestünden.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiters ein als "Antrag auf rückwirkende Befreiung von Dienstgeberbeitrag gemäß § 42a FLAG" bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde vom enthalten, welches ebenfalls im Kopf den Firmenwortlaut, die Geschäftsanschrift und die Bezeichnung "IBM" aufweist. Es ist mit "IBM Österreich" gezeichnet. Darin wird für in einer Anlage genannte Dienstnehmer und Zeiträume der Antrag nach § 42a FLAG gestellt und ausgeführt, dass diese Dienstnehmer der "IBM-Gesellschaft" im jeweiligen Staat seien. Die Dienstnehmer seien ausländische Staatsbürger, würden der ausländischen Pflichtversicherung unterliegen und hätten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Der Dienstgeberbeitrag werde laufend auf "IBM Österreich GmbH" abgeführt.

Schließlich ist in den vorgelegten Verwaltungsakten ein auf dem Briefpapier der P. AG, der Vertreterin der Beschwerdeführerin, verfasstes Schreiben an die belangte Behörde vom enthalten, in welchem unter dem Betreff "IBM Österreich GesmbH" der Antrag auf Befreiung vom Dienstgeberbeitrag gemäß § 42a FLAG für im Anhang näher bezeichnete Dienstnehmer gestellt wird, welche nicht "auf dem von IBM Österreich im Jahre 2001 eingebrachten Antrag enthalten" seien.

Mit der angefochtenen Erledigung entschied die belangte Behörde über "die Anträge vom und vom ", gab hinsichtlich einer Reihe namentlich angeführter Dienstnehmer den Anträgen für bestimmte Zeiträume des Jahres 1998 statt und wies die Anträge hinsichtlich einer Reihe namentlich angeführter Dienstnehmer für näher bezeichnete Zeiträume des Jahres 1998 ab. Zur Abweisung begründete die belangte Behörde die angefochtene Erledigung damit, dass sieben näher bezeichnete Dienstnehmer "im abgewiesenen Zeitraum" österreichische Familienbeihilfe bezogen hätten. Bezüglich der übrigen "negativ entschiedenen" Dienstnehmer aus den USA oder Korea könne eine "Befreiung vom Dienstgeberbeitrag" nach § 42a FLAG mangels Existenz einer der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbaren Leistung in den USA oder in Korea, die den Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach ausschließen könnte, nicht erteilt werden. Die angefochtene Erledigung ist "an die "IBM vertreten durch P.  GmbH" gerichtet.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1806/03-3 u.a., ab, und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , B 1806/03-5 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

In der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin als "IBM (richtig: IBM Österreich ...... Gesellschaft m.b.H.) (Anschrift)" bezeichnet und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Erledigung als "IBM vertreten durch P. GmbH" bezeichnet werde, die Firma der Beschwerdeführerin jedoch "IBM Österreich ... Gesellschaft m.b.H." laute. Da der Dienstgeberbeitrag für die in Rede stehenden Dienstverhältnisse "von uns" unter einer näher angeführten Steuernummer abgeführt worden sei und die Anträge, über die entschieden worden sei, "von uns" stammten, bestünde kein Zweifel, dass "wir" Bescheidadressat seien.

In der Gegenschrift hält die belangte Behörde fest, dass nach ihrer Auffassung Beschwerdeführerin die IBM Österreich....Gesellschaft mbH "in Vertretung der jeweiligen ausländischen IBM-Niederlassungen ist, welche die vom Bescheid betroffenen" Dienstnehmer nach Österreich als Dienstgeber entsendet hätten.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0179, mwN).

Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom und den hg. Beschluss vom , 2001/15/0160). Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 99/13/0014, Slg. NF. Nr. 7.532/F).

Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2004/13/0138, mwN).

Im Firmenbuch sind für den Standort Wien und unter der Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung neben der Beschwerdeführerin u.a. noch die IBM P. AG und die IBM Central and Eastern Europe/Middle East/Africa Inc. eingetragen. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift weitere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung "IBM" enthält, ist die Adressierung der angefochtenen Erledigung "an die IBM" nicht zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zuzuordnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0203). Im Übrigen enthält die angefochtene Erledigung auch sonst (etwa in der Begründung) den korrekten Namen der Beschwerdeführerin nicht.

Mit der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung wurde im Beschwerdefall der Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des (steuerlichen) Vertreters (im Beschwerdefall P. GmbH) ändert nichts daran. Mit dem Vermerk "vertreten durch" ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt (vgl. nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Daran ändert auch nichts, dass im Verwaltungsverfahren eingereichte Schriftsätze an die belangte Behörde den korrekten Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin auch nicht enthielten.

Da die angefochtene Erledigung sohin keine Bescheidqualität erlangte, war die gegen sie gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG und die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
UGB §17;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130151.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-51099