VwGH 23.10.2007, 2004/12/0163
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Diese Rechtsauffassung ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Universitätslehrer als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Das bedeutet weiters, dass für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0115, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/12/0211 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im § 103 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 (früher im § 36 Abs. 3 UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien - nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches - zurückgegriffen werden (vgl. zuletzt das unter Hinweis auf § 28 Abs. 5 UOG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0211, mwN). |
Normen | |
RS 3 | Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E , 335/73 Slg NF 8644/A). Ebenso bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/04/0273 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. Dr. F in W, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom , Zl. 429.795/3-VII/4/2004, betreffend Definitivstellung nach § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, Dr. Martin Mahrer, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Harald Fasching, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand seit als Universitätsassistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde gemäß § 176a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001, mit Wirksamkeit ab in ein zunächst provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet. Es endete auf Grund der Erlassung des angefochtenen Bescheides iVm § 178 Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des .
Das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren nahm folgenden Verlauf:
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979.
Der Dienstvorgesetzte Univ. Prof. Dr. B. befürwortete den Antrag der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom und "empfahl seine positive Erledigung wärmstens". Zum Bereich der Forschung führte er Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Die eigene wissenschaftliche Arbeit der Antragstellerin ist von außergewöhnlicher Akribie und Präzision geprägt. So lange sie die von ihr behandelte Problematik nicht in voller Breite, aber auch in aller Tiefe durchdacht hat, und so lange sie nicht Lehre und Rechtsprechung so umfassend wie heute noch möglich überblickt, bringt sie ihre Gedanken gar nicht erst zu Papier. (Dieses geradezu schon skrupulöse Vorgehen ist wohl auch der einzige Punkt, in dem meine kritischen Mahnungen wenig gefruchtet haben.)
Von daher versteht sich von selbst, daß das bis heute vorliegende wissenschaftliche Oeuvre von Frau Dr. F. (die Beschwerdeführerin) nicht primär durch den Umfang ihres Publikationsverzeichnisses und die Seitenzahlen ihrer Arbeiten - darunter immerhin bereits drei Monographien (wenngleich zwei davon fachfremden Inhalts) - besticht, wie das inzwischen eher (mE fragwürdige) Übung geworden ist. (Gewiß erklärt sich das auch aus der Fülle ihrer sonstigen Aufgaben, die ich bereits in Abschnitt A dargelegt habe.) Betrachtet man jedoch die von der Autorin im einzelnen gewählten und behandelten Themen, so fällt dem Fachvertreter unschwer ins Auge, daß hierbei zweifellos Qualität vor Quantität geht. Als Dienstvorgesetzter kommt es mir an dieser Stelle freilich nicht zu, den vom Rektor einzuholenden Gutachten (zweier) fachzuständiger Universitätsprofessoren (oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) vorzugreifen. Dennoch erlaube ich mir als für die wissenschaftliche Aus- bzw Fortbildung der mir zugeordneten Univ.- Ass. hauptverantwortlicher Vorgesetzter die nachfolgende fachliche Bewertung der Publikationen der Antragstellerin.
Dabei lasse ich ungeachtet meiner fächerübergreifenden Interessen - mangels spezieller Fachkompetenz - die nicht dem zivilgerichtlichen Verfahrensrecht zugehörigen Monographien und Abhandlungen bewußt außer acht. (Insofern verweise ich bloß auf die Dissertation: 'Strafrechtliche Beurteilung ärztlicher Eingriffe', 1995, und den Forschungsbericht: 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen', L. Boltzmann-Institut zur Analyse wirtschaftspolitischer Aktivitäten, 1998.)
Von den Einzelveröffentlichungen aus dem engeren Fachgebiet hebe ich hervor, daß sich Frau Dr. F. besonders ambitioniert schwierigerer, aber zugleich auch höchst aktueller Themen des Internationalen respektive des Europäischen Zivilverfahrensrechts widmet. In diesem Sinn ist nicht nur auf die Glosse in ZfRV 1998, 250ff zu einem auch unter renommierten Fachautoren umstrittenen Thema grenzüberschreitender Rechtsverfolgung ('Entfaltet ein schweizerischer Verlustschein infolge Konkurses Rechtswirkungen in Österreich?'), sondern ebenso auch auf den (gemeinsam mit Irene Tölg verfaßten) Beitrag: 'Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO II)' in ZfRV 2002, 95ff sowie auf den instruktiven Bericht über die 'Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO II sowie zur EuInsVO' in ecolex 2003 hinzuweisen.
Mehrfach hat sich die Antragstellerin mit dogmatischen Grundsatzfragen des Zivilprozeßrechts befaßt, insb mit umstrittenen Aspekten der allgemeinen (verfahrensinternen wie auch -überschreitenden) Bindungsproblematik. Vor allem ihre in zwei Teilen veröffentliche Abhandlung 'Zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung' (1. Teil in ÖJZ 2001, 821ff und z. Teil in ÖJZ 2001, 880ff) ist nach meiner fachlichen Überzeugung die umfassendste und zugleich tiefschürfendste Arbeit zu dieser Thematik. Mit mir gemeinsam war sie im Beitrag 'Zum Eintritt der Rechtskraft und der zivilrechtlichen Wirkungen des Ehescheidungsbeschlusses' (ÖJZ 2002, 628ff) um Grund- und Grenzfragen der materiellen Rechtskraft und der Gestaltungswirkung bemüht.
In vielfältiger Weise läßt Frau Dr. F. materiellrechtliche Spezialkenntnisse erkennen und ist dabei bestrebt, die funktionellen Zusammenhänge von (Zivil-)Verfahrensrecht und materiellem (Zivil-)Recht zu wahren und zu vertiefen. (Das gilt insb für Bezüge ihrer prozessualen Themen zum Familienrecht, zum allgemeinen Schadenersatzrecht und zum Haftpflichtversicherungsrecht sowie zum Arzthaftungsrecht.)
Mit der vorzulegenden jüngsten Monographie 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren', für die sie bereits eine Druckzusage des ORAC-Verlages hat, kehrt die Antragstellerin zu zweien ihrer fachlichen Schwerpunkte zurück: zum Außerstreitverfahren und zum Internationalen Zivilverfahrensrecht. Da diese Schrift zweifellos im Zentrum der Fachgutachten zu ihrer wissenschaftlichen Qualifikation stehen wird, sollen erneut die erst zu bestellenden Gutachten nicht präjudiziert werden. So viel darf ich indes aus meiner Sicht festhalten: In einem heute weder vom Theoretiker noch gar vom Praktiker mehr überschaubaren Geflecht von Rechtsschichten (Gemeinschaftsrecht, bilaterale und multilaterale Abkommen sowie autonomes Recht) bietet F. einen - in dieser Form bislang noch nicht geleisteten - Gesamtüberblick, eine umfassende Darstellung im einzelnen und zugleich eine eingehende Kommentierung und dogmatische Analyse."
Der Rektor holte ein Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. St., Professorin der Universität K und des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. O., Professor an der Universität Z, ein.
Prof. Dr. St. gelangte zu dem Schluss, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin eine Definitivstellung kaum rechtfertigten. Sie führte in ihrem Gutachten u.a. aus, Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 178 Abs. 2 S. 3 BDG 1979 seien ausweislich des Schreibens des Rektors die formalen Kriterien des § 28 Abs. 5 Universitätsorganisationsgesetz 1993. Dort seien für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Habilitationsverfahrens folgende Kriterien genannt. Die Arbeiten müssten 1) methodisch einwandfrei durchgeführt sein, 2) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, 3) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Förderung beweisen. Die Leistungen müssten für eine Entscheidung nach § 178 BDG 1979 jedoch nicht dem Niveau einer Habilitation entsprechen. Die Sachverständige führte u.a. aus, insgesamt betrachtet habe die Beschwerdeführerin nach Umfang und Thematik ihrer wissenschaftlichen Arbeiten ein eher kleines wissenschaftlichen Betätigungsfeld. Insbesondere falle dabei auf, dass nach der Art der publizierten Beiträge regelmäßig nur einzelne Fragestellungen herausgegriffen und vergleichsweise kurz behandelt würde. Es fehlten - vielleicht mit Ausnahme des Aufsatzes zu einstweiligen Maßnahmen nach der europäischen EheVO - Beiträge mit grundsätzlicher angelegten rechtswissenschaftlichen Fragestellungen. Konkret nahm die Sachverständige zu den einzelnen Arbeiten der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
"a) Forschungsbericht 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen'
Für den Forschungsbericht, der offenbar ganz oder teilweise mit der schriftlichen Dissertation der Antragstellerin identisch ist, fällt auf, dass eine Themenstellung gewählt wurde, die sich nicht durch eine besonders hohe Aktualität auszeichnet. Die Frage, ob ärztliche Eingriffe strafrechtlich den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Strafbarkeit des Arztes insbesondere im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung oder rechtmäßigen Heilbehandlung entfällt, beschäftigt die Gerichte in Deutschland und Österreich seit etwa 1930. Daher ist es letztlich auch nicht erstaunlich, dass die Arbeit den Diskussionsstand vorstellt, den bekannten Argumenten aber letztlich keine neuen Aspekte oder Perspektiven hinzuzufügen vermag.
Die Verfasserin stellt zunächst in einem Definitionskapitel die Arten medizinischer Eingriffe vor, die für die Fragestellung eine Rolle spielen und wendet sich dann der Rechtmäßigkeit, insbesondere dem Rechtfertigungsgrund der Heilbehandlung bei den verschiedenen Formen medizinischer Eingriffe zu, sowie S. 43-78 der eigenmächtigen Heilbehandlung - einer Besonderheit des österreichischen Strafrechts. Dabei greift sie verschiedene in diesem Zusammenhang relevante Rechtsfragen auf, die in Rechtsprechung und Literatur streitig sind. Die Verfasserin referiert jeweils den Meinungsstand, überwiegend schließt sie sich dann einer der Literaturansichten an. Ansätze für eine eigenständige Argumentation sind nur teilweise vorhanden, neue Lösungsvorschläge werden jedoch nicht unterbreitet. Die Arbeit bewegt sich damit auf bekannten Pfaden und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, bereits diskutierte Fragen aufzunehmen. Dogmatisch und wissenschaftlich tiefer gehende Überlegungen etwa allgemein zur Rechtfertigung durch Einwilligung oder gar zu der besonders 'heiklen' Frage einer mutmaßlicher Einwilligung und deren Voraussetzungen vermisst der Leser. M.E. hätte es insbesondere einer etwas ausführlicheren Darlegung bedurft, warum für die Rechtfertigung der tatbestandsmäßigen Körperverletzung, welche die Verf. bejaht, die medizinische Indikation des Eingriffs und seine Durchführung de lege artis (Rechtfertigungsgrund der Heilbehandlung) genügt, wobei es offenbar zunächst auf eine Einwilligung des Patienten gar nicht ankommen soll. Die Ausführungen unter III. hätten hier aus meiner Sicht einer deutlicheren inhaltlichen Verzahnung mit den Überlegungen zur Strafbarkeit nach § 110 öStGB bedurft - ich will allerdings nicht ausschließen, dass sich die Arbeit hier möglicherweise für einen mit den Details des österreichischen Strafrechts besser vertrauten Leser konsistenter lesen mag.
2. 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren'
Die offenbar als Habilitationsschrift gedachte Arbeit liegt bislang nur in Teilen vor - ausformuliert sind derzeit etwa 200 Seiten. Um das Ergebnis hier vorwegzunehmen: Soweit es sich anhand des vorgelegten Textes beurteilen lässt, wird der wissenschaftliche Ertrag dieser Arbeit eher gering bleiben. Ihr liegt keine Grund- oder Leitidee im Sinne einer klassischen rechtswissenschaftlichen Monographie zugrunde, vielmehr ist die Problematik der internationalen Zuständigkeit mehr oder weniger der einzige Anknüpfungspunkt, der die behandelten Fragen 'zusammenhält'. Die Verf. wird sich nach der Gliederung und dem vorhandenen Text darauf beschränken, die wichtigsten Fallgruppen des österreichischen Außerstreitverfahrens unter dem Aspekt der internationalen Zuständigkeit zu behandeln. Die Darstellung folgt dabei gut vertretbar der Systematik der JN.
Für eine Monographie mit dem Titel 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' wählt die Verfasserin einen sicher ungewöhnlichen methodischen Einstieg. Sie begnügt sich nämlich in der Einführung zu den beiden Schlüsselbegriffen 'Außerstreitverfahren' und 'Internationale Zuständigkeit' mit Ausführungen, die jeweils nur etwa eine halbe Seite umfassen. Der Leser erfährt hier zwar, dass eine Neuregelung des Außerstreitverfahrens in Österreich ansteht, jedoch nichts über deren Inhalt oder über die Besonderheiten des Verfahrens in Abgrenzung zur streitigen Gerichtsbarkeit. Stattdessen erläutert die Verf. - an dieser Stelle m.E. verfehlt - die verschiedenen möglichen Bezeichnungen der europäischen EheVO, was man gut und gerne hätte in eine Fußnote 'verbannen' können. Unter B. (S. 1-2) findet sich nur ein Satz zum Begriff der Internationalen Zuständigkeit und kurze Hinweise, wo dieser Begriff auftaucht bzw. eine Regelung getroffen wird. Schon die gewählte Terminologie 'eingangs sei erwähnt' deutet darauf hin, dass die Verf., wiewohl es sich um den zentralen Begriff ihrer Arbeit handelt, diesem keine große Bedeutung beizumessen scheint. Methodisch ist dies schwerlich vertretbar für eine Abhandlung mit wissenschaftlichem Anspruch. Man dürfte hier doch wenigstens eine Standortbestimmung und Abgrenzungen zu verwandten Rechtsinstituten wie der staatlichen Gerichtsbarkeit allgemein in ihrem völkerrechtlichen Kontext und anderen Zuständigkeitsformen erwarten. Zumindest wäre ein Hinweis auf die doch in ansehnlicher Zahl vorhandenen Monographien und umfangreichen Aufsätze zu Grundfragen der Internationalen Zuständigkeit im deutschsprachigen Rechtsraum notwendig gewesen. Warum die Verf. gerade das von ihr gewählte Thema für wissenschaftlich besonders interessant oder von großer praktischer Bedeutung hält, geht für mich aus dieser äußerst knappen Einführung nicht hervor. Von Interesse wäre auch gewesen, warum beispielsweise Anerkennungsfragen grundsätzlich ausgeklammert bleiben, obwohl die Verf. im Folgenden schon wegen der notwendigen Abgrenzung zwischen direkter Zuständigkeit und Anerkennungszuständigkeit nicht umhin kommt, die Anerkennung und Vollstreckung anzusprechen.
Ohne jede dogmatische Grundlegung beginnt die Verf. dann ab S. 5 ff die einzelnen Außerstreitverfahren abzuhandeln (bislang Verlassenschaftsabhandlung und Pflegschaftsverfahren). Besonders störend wirkt dabei, dass auch für diese einzelnen Verfahrensarten keinerlei allgemeine Ausführungen zu Inhalt, Stellenwert und nationaler Ausgestaltung erfolgen. Völlig unvermittelt wird der Leser vielmehr schon auf S. 5 ff mit einer Aufzählung zahlreicher bilateraler völkerrechtlicher Verträge konfrontiert und muss sich mit Sondervorschriften im Verhältnis zu einzelnen Vertragsstaaten auseinandersetzen, ohne dass die Problematik als solche grundlegend aufbereitet wäre. Dies setzt sich im weiteren Verlauf der Arbeit fort. So finden sich auch an anderen Stellen für den Leser recht ermüdende, seitenlange Aufzählungen bilateraler völkerrechtlicher Verträge (S. 132 ff, 150 ff, 160-169), die zwar dokumentieren, dass die Verf. hier fleißig um Vollständigkeit bemüht ist, deren inhaltlicher Ertrag jedoch gering ist bzw. wenigstens einer überformenden Betrachtung bzw. Synthese bedurft hätte.
Der Verzicht auf systematische Einführungen ist fast schon ein durchgängiges Merkmal der Arbeit. Soweit europa- und völkerrechtliche Vorschriften angesprochen sind, hätte man sich angesichts der Tatsache, dass insbesondere die europäische EheVO in weiten Teilen der Arbeit einen zentralen Stellenwert hat, eingangs hierzu ein einführendes Kapitel gewünscht, welches die Hintergründe der Verordnung und ihr systematisches Zusammenspiel mit der Brüssel I-VO und anderen europa- und völkerrechtlichen Instrumentarien erklärt. In der vorliegenden Form hat die Arbeit den Charakter eines Nachschlagewerkes, nicht aber einer in sich geschlossenen thematischen Abhandlung einer rechtswissenschaftlichen Fragestellung.
Das Fehlen einer monographischen Grundidee wird an einigen Stellen der Arbeit besonders deutlich. S. 27 (später ähnlich S. 149) findet sich etwa die Überschrift 'Rechtslage nach dem Ministerialentwurf zum AußStrG'. Hier würde man angesichts des Titels der Arbeit eine ausführliche Behandlung des Entwurfs erwarten, der - dies lässt sich einer Randbemerkung entnehmen - offenbar auf eine längere Entstehungsgeschichte zurückgeht und, so vermute ich, wesentlich mehr Streitfragen aufwirft, als sie vorliegend behandelt werden. An beiden Stellen erfährt der Leser aber über die geplanten Änderungen im nationalen Recht nur Sporadisches. Wenn es zur Neuregelung des Außerstreitverfahrens in Zusammenhang mit den behandelten Zuständigkeitsfragen wirklich so wenig zu sagen gibt, müsste man die Themenstellung der Arbeit überdenken.
Entsprechend der Grundstruktur der Arbeit, verschiedene Zuständigkeitsfragen für besondere Verfahrensarten einfach nacheinander abzuhandeln, werden auch inhaltlich ganz verschiedene Streitfragen aufgegriffen, jedoch selten erschöpfend behandelt. Etwas ausführlicher dargestellt werden lediglich die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen (S. 33- 42), die Frage, ob Feststellungsurteile von der europäischen EheVO erfasst sind (S. 61-66) und das 'Anerkenntnis' der internationalen Zuständigkeit (S. 89-93). Auch hierbei beschränkt sich die Verf. jedoch darauf, einige kontroverse Literaturstimmen aus dem Meinungsstand zu referieren und sich dann mehr oder weniger kurz, regelmäßig aber ohne großen eigenen Argumentationsaufwand einer der Ansichten anzuschließen.
Den weitgehend referierenden Charakter und das teilweise sehr lose und etwas phantasielos wirkende Aneinanderreihen von Einzelproblemen kann die Arbeit auch sprachlich schlecht kaschieren. So finden sich häufig Wendungen wie 'An dieser Stelle ist noch der Frage nachzugehen, ...' oder 'An dieser Stelle ist noch auf die Voraussetzung einzugehen ...' (eigene Unterüberschriften wären hier hilfreich gewesen). Häufig werden einzelne Abschnitte auch mit 'Am Rande anzumerken ...' oder 'Ergänzend anzumerken ist ...' eingeleitet oder gar längere Textpassagen in Klammern gesetzt. Hier scheint sich die Verf. über die Wichtigkeit und Bedeutung der Ausführungen für ihre Themenstellung selbst nicht ganz im Klaren zu sein.
Insgesamt hat die Arbeit daher weniger den Charakter einer wissenschaftlichen Monographie als vielmehr eines Handbuchs oder einer Kommentierung aus einem letztlich recht nationalen Blickwinkel. Vor allem fehlt dem Ganzen ein eigenständiger innovativer Ansatz und es gelingt der Verf. bisher m.E. nicht, die Einzelprobleme auf gemeinsame dogmatische Grundprobleme des europäischen Verfahrensrechts zurückzuführen und hieraus allgemein verwertbare Lösungsansätze abzuleiten. Natürlich muss man Vorsicht walten lassen, eine noch nicht abgeschlossene Publikation aufgrund der vorgelegten Teile abschließend zu beurteilen. Das Problem der Arbeit liegt aber, wie ich versucht habe darzulegen, in ihrer Grundkonzeption. Für die nach der Gliederung noch ausstehenden Teile ist daher vermutlich kein grundsätzlicher Wandel zu erwarten. Es ist m.E. sogar zu befürchten, dass sich im Ergebnis ein 'roter Faden' noch weniger wird finden lassen, da die ausstehenden Kapitel das Miet-, Kartell- und Wechsel- bzw. Scheckrecht betreffen. Sie sind also thematisch von den bislang behandelten Familien- und Kindschaftsverfahren weit entfernt, so dass nur das sehr lose Band der gemeinsamen Behandlung im österreichischen Außerstreitverfahren bleibt. Ein Schlusskapitel, in dem eventuell aus der vorangegangenen Behandlung der Einzelaspekte allgemeine Schlussfolgerungen zur internationalen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens gezogen werden könnten, ist nach der Gliederung bislang nicht vorgesehen.
Nun darf man sicher nicht von vorneherein einer Arbeit, die verschiedene, mehr oder weniger nur formal miteinander in Zusammenhang stehende Rechtsfragen behandelt, einen wissenschaftlichen Wert absprechen. Dann müsste jedoch die Behandlung der Einzelfragen von hinreichender wissenschaftlicher Tiefe und Originalität sein, um einen nennenswerten Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion zu leisten. Dies kann ich den mir vorgelegten Teilen der Arbeit leider nicht bescheinigen. Aus diesem Grunde liegen auch 'neue(n) wissenschaftliche(n) Erkenntnisse(n)' im Sinne von § 28 Abs. 5 Universitätsorganisationsgesetz nicht vor.
3. Sonstige Beiträge
Von den sonstigen Veröffentlichungen der Antragstellerin möchte ich an dieser Stelle die m.E. recht gut gelungene Abhandlung zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und den gemeinsam mit Frau Irene Tölg veröffentlichten Aufsatz zu einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO hervorheben. Im zuerst genannten Beitrag nimmt die Verf. zwei gegensätzliche Entscheidungen des OGH zum Anlass für ihre Untersuchung und setzt sich hier auch ausführlich mit dem Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung auseinander. Die wissenschaftliche Tiefe der Darstellung hebt sich hier positiv von den sonstigen Beiträgen ab. Dagegen hat der Beitrag zu einstweiligen Maßnahmen im Rahmen der EheVO schon eher wieder einführenden Charakter und gibt einen Überblick über eine aktuelle Themenstellung. Dies ist jedoch - auch mit dem Ausblick auf die in Österreich möglichen Maßnahmen im Sinne von Art. 12 der EuGVVO II - recht ansprechend. Methodisch fällt an diesem Aufsatz wie auch bei der Monographie zur Internationalen Zuständigkeit jedoch negativ ins Gewicht, dass sich die Verf. meist darauf beschränkt, Literatur aus dem deutschsprachigen Raum zu verarbeiten. Damit wird die wissenschaftliche Diskussion unnötig verengt, da sich auch in den anderen Mitgliedstaaten insbesondere in Frankreich natürlich reichhaltige Stellungnahmen zu den behandelten Fragen finden. Es ist daher für das moderne internationale - oder besser gesagt europäische - Zivilprozessrecht unerlässlich, auch hierauf einzugehen."
In ihrer abschließenden Stellungnahme führte die Sachverständige aus, die Arbeiten der Beschwerdeführerin seien nach ihrem Dafürhalten angesichts des Zeitraums ihres bisherigen Dienstverhältnisses nicht besonders umfangreich und thematisch vergleichsweise eng. Die wissenschaftliche Tiefe in den beiden wissenschaftlichen Abhandlungen sei nicht besonders ausgeprägt und aus den oben genannten Gründen könne sie wesentlich neue wissenschaftliche Ergebnisse schwerlich erkennen. Das europäische Zivilverfahrensrecht, dem sich die Beschwerdeführerin in jüngster Zeit schwerpunktmäßig zugewandt habe, sei ein äußerst dynamisches und komplexes Forschungsgebiet, das sich vor allem durch seine Verflechtung mit dem nationalen Recht auszeichne und mit dem Bemühen, auf europäischer Ebene aus den gemeinsamen Wurzeln autonome Regelungen zu schaffen. Aus diesem Grund könne eine - vor allem monographische - Darstellung zu Fragen der internationalen Zuständigkeit nicht darauf verzichten, die historischen und systematischen Zusammenhänge aufzuarbeiten und die Diskussion in den anderen Mitgliedstaaten verstärkt einzubeziehen. Dies finde sich in den Arbeiten der Beschwerdeführerin leider nicht. Das wenig kreative, überwiegend darstellende Zusammentragen der Regelungen der internationalen Zuständigkeit für das Rechtsgebiet des österreichischen Außerstreitverfahrens sei daher ihres Erachtens kein hinreichender Ausweis für die Beherrschung des Faches. An diesem Gesamtbild würden auch einzelne etwas besser gelungene kurze Aufsätze nichts Entscheidendes ändern.
Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. O. zog das Fazit, die wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin seien nur zum Teil methodisch einwandfrei durchgeführt; sie enthielten praktisch fast keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse und bewiesen insgesamt nicht die wissenschaftliche Beherrschung der Fähigkeit zur Förderung des Faches "Zivilgerichtes Verfahren". Auf Grund der vorliegenden Arbeiten könne nach den vorliegenden wissenschaftlichen Leistungen im Hinblick auf die Verwendungsdauer nach seinem Dafürhalten recht deutlich nicht von einem ausreichenden Verwendungserfolg in der wissenschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Definitivstellungswerberin seines Erachtens nicht über jenes Maß an Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit verfüge, die es dem Institutsvorstand erlauben würde, ihr entsprechende Arbeiten zuzuteilen. Ihr bisheriger wissenschaftlicher Ausweis lasse allenfalls erwarten, dass es in den kommenden Jahren zu weiteren, dünn gesäten Publikationen mit referierendem Inhalt kommen werde. Insbesondere lasse die als Qualifikationsarbeit vorgelegte Untersuchung "Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren" diesen Schluss in großer Deutlichkeit zu.
Unter anderem führte der Sachverständige etwa zur Arbeit der Beschwerdeführerin "Die internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren" Folgendes aus:
"Die vorliegende Arbeit enthält keinerlei übergreifende, von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und internationalen Übereinkommen abstrahierenden Ausführungen zu der gewählten Problematik 'Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren', sondern nur eine (dogma-tisch damit überaus unfundierte) Abarbeitung von Einzelheiten zu einzelnen Zuständigkeitstatbeständen des positiven Rechts. Selbst einem Dissertanten, welcher mir eine solche Arbeit vorlegt, würde ich mit Deutlichkeit entgegenhalten, dass eine wissenschaftlich fruchtbare, neue Ergebnisse hervorbringende Untersuchung eines solchen Gegenstandes doch nicht zum Ergebnis haben kann, dass keinerlei übergeordnete, das gesamte Thema umfassende Erkenntnisse gewonnen worden sind. Der Verfasserin der vorliegenden Arbeit ist es in keinem einzelnen Punkt gelungen, irgendetwas zum gesamten Thema 'Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' zu sagen; dies liegt indes keineswegs daran, dass es dazu nichts zu sagen gäbe - bei entsprechender Fähigkeit zu abstrahierendem Denken wäre dies sehr wohl der Fall. Der Verfasserin ist aber diesbezüglich offensichtlich nichts eingefallen. Wie eine solche Arbeit am Lehrstuhl von Prof. B. - einem Wissenschaftler, der immerhin der Autor von Beiträgen wie etwa 'Die Rechtsschutzformen im Spannungsfeld von lex fori und lex causae' ist - entstehen konnte, ist schwer vorstellbar. Insbesondere ist kaum denkbar, dass Prof. B. seine Mitarbeiterin nicht darauf hingewiesen hat, dass eine dogmatische Monographie solch abstraktes Denken erfordert; entsprechende Hinweise dürften aber bei der Verfasserin eben nicht auf fruchtbaren Boden gefallen sein. Der Hinweis, die Arbeit folge der 'Systematik' der JN verdeckt nur mühsam den Umstand, dass die Verfasserin zu Gang und Systematik der Arbeit eigentlich gar nichts zu sagen hat; die JN enthält diesbezüglich nämlich keine 'Systematik', sondern nur eine Reihenfolge von Zuständigkeitstatbeständen. Dies zeigt schon der Auftakt der Arbeit: Sie beginnt mit Ausführungen zum Thema 'Verlassenschaftsabhandlung'. Dies dürfte seine Ursache darin haben, dass eben am Anfang der Zuständigkeitsnormen der JN (§§ 105 ff.) sich Aussagen zu 'Verlassenschaftsabhandlung' finden; dort ist allerdings gar nicht die internationale Zuständigkeit für das Außerstreitverfahren geregelt; diese ist vielmehr bekanntlich Gegenstand der §§ 21 - 25 AußStrG. Es gibt hier also keine 'Systematik' 'entlang derer' die Monographie entwickelt werden könnte, sondern vielmehr nur eine mehr oder weniger nach Gutdünken des Gesetzgebers erfolgte Reihung verschiedener (das Thema zum Teil gar nicht betreffender) Zuständigkeitstatbestände, an welcher sich die Verfasserin offenkundig mangels eigener Überlegungen zur Gliederung ihrer 'Monographie' orientiert.
Der völlige Mangel an übergeordneten Überlegungen, welche das gesamte Thema 'Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' betreffen, zeigt deutlich, dass die Verfasserin erhebliche Schwächen im Hinblick auf ihre Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit aufweist: von einem bereits promovierten Wissenschaftler wäre eigentlich zu erwarten, dass er in der Lage ist, sich ein monographisch zu behandelndes Thema selbstständig inhaltlich 'zuzurichten' und umgekehrt aus einer umfassenden Beschäftigung mit Einzelproblemen eines bestimmten Problemfeldes allgemeine Einsichten über sein Thema zu gewinnen. Nichts davon ist in der vorliegenden Arbeit der Fall. Diese sucht vielmehr nur, nach Art eines Kommentars einzelne Zuständigkeitstatbestände abzuhandeln. Die Konzeption der Arbeit ist damit in doppelter Hinsicht naiv: zum einen in inhaltlicher Hinsicht, weil in keiner Weise klar wird, warum es lohnt, eine Monographie zum übergeordneten Thema 'Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' zu schreiben; zum anderen fragt sich der Leser auch, welchen Umfang die vorliegende Arbeit nach Fertigstellung aufweisen soll - die von der Verfasserin gewählte Darstellungsform, alle Zuständigkeitstatbestände 'einzeln nacheinander abzuhandeln', führt naturgemäß zu Wiederholungen und daher zu einer erheblichen Breite (aber eben mangelnder Tiefe) der Untersuchung. Daher umfasst das nun vorgelegte Fragment, welches ja nur zwei dieser Zuständigkeitsfragen abhandelt und weitere vierzehn offen lässt, bereits 200 Seiten. Es ist mir nicht bekannt, wie lange die Verfasserin zur Ausarbeitung dieses Fragments gebraucht hat. Es ist natürlich auch nicht möglich, von den vorhandenen zwei auf die noch ausstehenden weiteren vierzehn Kapitel 'hochzurechnen'; jedenfalls wäre das Ergebnis der Fertigstellung der vorliegenden Arbeit ein recht umfangreiches, inhaltlich aber durchgehend von mangelnder Ordnung und mangelndem gedanklichen Tiefgang gekennzeichnetes Konvolut, mit welchem in extremer Breite aber mit großer Oberflächlichkeit Einzelfragen abgehandelt werden, ohne dass es zu einer Durchdringung des Problems kommt. Vor diesem Hintergrund ist das Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich die Arbeit so einem hochinteressanten Thema widmet, es ihr aber an einem Konzept mangelt, wie dieses Thema auf wissenschaftlich ausreichendem Niveau behandelt werden kann.
...
Insgesamt ist zu der vorgelegten 'Monographie' Folgendes zu bemerken: Es handelt sich - wie bereits eingangs erwähnt - um ein Fragment, welches nur einen Bruchteil der in Betracht kommenden Probleme behandelt (genauer: zu behandeln vorgibt). Dass dennoch ein Umfang von ca. 200 Textseiten erreicht wird, liegt daran, dass die Verfasserin durch fortwährendes Referieren von Gesetzesstellen und internationalen Übereinkommen und einer Darstellungsweise, welche jeweils bestrebt ist 'den maximalen Seitenumfang zu erreichen', ihre Ausführungen über alle Maßen 'aufbläht'. In weiten Passagen handelt es sich um eine bloß referierende Wiedergabe von Gesetzen und Übereinkommen, die an Erkenntniswert nicht über jenen einer Gesetzesausgabe hinausgeht. Nur en passant und in aller Kürze werden einzelne Rechtsprobleme gestreift und einer - jeweils relativ begriffsjuristisch argumentierten - 'Lösung' zugeführt. Die meisten juristischen Aussagen erreichen keineswegs ein Niveau, wie es von einer Monographie ohne weiteres erwartete werden kann. Bringt man das 'Füllmaterial', mit welchem die vorliegende Arbeit reichhaltig 'aufgepolstert' worden ist, in Abzug, so bleibt kaum mehr übrig, als die Auseinandersetzung mit einigen terminologischen Problemen und die immer wieder da und dort eingestreuten Randbemerkungen zu Einzelfragen. Wer sich mit den einschlägigen Fragen beschäftigen möchte, wird durch Lektüre von Gesetzes- bzw. Übereinkommenstexten, Kommentaren und Lehrbüchern bessere Belehrung erfahren als durch die Lektüre der vorliegenden Arbeit, welche überall dort, wo sie versucht, einzelne Probleme anzusprechen, vollkommen unübersichtlich wird. Wer Belehrung über den bloßen Inhalt von Übereinkommen sucht, wird dagegen nicht die vorliegende Arbeit lesen, welche sie inhaltlich 'nacherzählt', sondern gleich den Text der jeweiligen Rechtsakte konsultieren.
All dies zeigt deutlich, dass die vorliegende Arbeit fast keine wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält. Nur da und dort wird zu einzelnen Fragen der eine oder andere Begriff etwas schärfer definiert oder auf begriffliche Unklarheiten hingewiesen. Bringt man das - wie erwähnt - reichlich verwendete 'Füllmaterial' in Abzug, so bleibt vom Umfang her wohl kaum mehr übrig als ein knapper Aufsatz zu vermischten Einzelproblemen der internationalen Zuständigkeit im Verlassenschafts- und Pflegschaftsverfahren. Die Untersuchung dieser Einzelprobleme bedürfte dann allerdings noch dringend der Ordnung und der tieferen Durchdringung, damit man sie als wissenschaftlich gehalt- und niveauvoll bezeichnen könnte. Besonders negativ fällt es ins Gewicht, dass es der Verfasserin überhaupt nicht geglückt ist, selbst Probleme herauszuarbeiten, was auch daran liegen mag, dass ihr jede rechtsvergleichende Anschauungsrundlage fehlt (und auch sonst das Verständnis für real existierende, nicht bloß von Begriffen herkommenden Fragestellungen fehlt). Der Verfasserin fehlt es hier deutlich erkennbar am methodischen Rüstzeug, wie es zur monographischen Bearbeitung eines anspruchsvollen Themas des zivilgerichtlichen Verfahrensrecht erforderlich ist.
Insgesamt ist die vorgelegte 'Monographie' daher in jeder Hinsicht unfertig: Dies zeigt schon der Umstand, dass (wie eingangs erwähnt) schon nach ihrem eigenen Inhaltsverzeichnis nur etwa ein Sechstel der Kapitel, welche angekündigt wurden, tatsächlich geschrieben worden sind. Aber auch die ausgearbeiteten Kapitel zeichnen sich noch durch große Oberflächlichkeit aus. Es handelt sich letztlich nur um eine mit einzelnen unübersichtlichen Bemerkungen zu Einzelfragen angereicherte Materialsammlung.
Dr. F. legt diese Arbeit vor, um die Definitivstellung zu erlangen. Es ist daher nur zu verständlich und menschlich überaus nachvollziehbar, dass sie dabei den Eindruck zu erwecken sucht, eine 'fertige Monographie' vorlegen zu können. Die vorliegende Arbeit erweckt ganz stark den Eindruck, dass ihre Verfasserin 'im letzten Augenblick' versucht hat, noch möglichst schnell möglichst viel (an Umfang, nicht aber an Qualität) zu 'produzieren' um die Chance auf die Definitivstellung zu wahren. Dies ist - wie erwähnt - menschlich verständlich, ändert aber nichts an dem Umstand, dass ich als Gutacher darauf hinweisen muss, dass das vorliegende Konvolut beim besten Willen nicht als eine abgeschlossene Monographie qualifiziert werden kann: Es handelt sich erkennbar um ganz unfertige Anfänge einer Monographie, die erst noch geschrieben werden müsste."
Zu den sonstigen Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige aus:
"Zunächst legt Dr. F. den 'Forschungsbericht' zum Thema 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen' vor. Es scheint sich dabei um eine Publikation oder Zusammenfas-sung ihrer Dissertation zu handeln, welche in der Zeit vor ihrer Tätigkeit am Institut für zivilrechtliches Verfahren verfasst wurde. Die Arbeit zeigt - im Unterschied zur zuvor gewürdigten Arbeit 'Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' - dass die Verfasserin durchaus in der Lage ist, ein Thema im Rahmen einer monographischen Untersuchung inhaltlich entsprechend zu gliedern. Insgesamt handelt es sich um eine durchschnittliche Arbeit, welche ein sehr breites Thema einer knappen, übersichtsartigen Behandlung zuführt. Zumal auf diesem Gebiet - auch und insbesondere in Deutschland - schon sehr viel geschrieben wurde, liegt auf der Hand, dass eine nur neunzig (relativ 'großzügig' formatierte) Seiten umfassende Arbeit hier nur einen Überblick über die einschlägigen Meinungsstände geben kann; damit ist angesichts dieser Arbeit schwer festzustellen, ob und inwiefern ihre Verfasserin zu einer entsprechenden vertiefenden Argumentation in der Lage ist. Im Wesentlichen handelt es sich um eine übersichtliche Zusammenstellung der Meinungsstände mit einigen knappen Bemerkungen der Verfasserin, welche Auffassungen sie für richtig hält. Der sehr knappe Umfang zeigt angesichts eines so breiten Themas, dass die Verfasserin auch bei dieser Arbeit nicht willens war, 'tiefer' in das Problem einzusteigen. Dennoch ist die Arbeit nicht missglückt, sondern eben nur oberflächliche 'Durchschnittsware', wie sie in zahlreichen Dissertationen ohne besonderen Anspruch geboten wird. Nicht zu verkennen ist indes, dass eine mit so geringer Ambition geschriebene Dissertation den Weg in eine wissenschaftliche Laufbahn von vornherein nicht nahegelegt hätte.
Die Entscheidungsanmerkung zu ZfRV 1998, 250-256 (die Anmerkung umfasst durchaus nicht sechs Zeitschriftenseiten sondern vielmehr nur etwa anderthalb, der Rest der zitierten Passagen stellt die Entscheidung des OGH dar), stellt in jeder Hinsicht den ersten Gehversuch der Autorin auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts dar. Jene stilistische Holprigkeit, welche auch die jüngeren Arbeiten kennzeichnet, ist hier noch besonders stark ausgeprägt - so gelingt es der Autorin etwa, schon im Einleitungssatz dieser Glosse dreimal das Wort 'ich' zu gebrauchen. Inhaltlich dürfen freilich an eine solche Glosse nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden; allerdings ist zu konstatieren, dass das Argumentationsniveau dieser Anmerkung nicht an jenes der von ihr kritisierten Entscheidung des OGH heranreicht.
Ebenfalls um eine Entscheidungsanmerkung handelt es sich bei dem Beitrag 'Wiederaufnahmsklage gegen ein echtes Versäumungsurteil infolge Urkundenfälschung', JBl 2000, 197-200. Dieser Besprechungsaufsatz hat überwiegend referierenden Charakter, indem er den Inhalt der besprochenen Entscheidung und der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen wiedergibt. Interessant (wenn auch mE nicht überzeugend) ist der Gedanke der Arbeit, im interessierenden Zusammenhang die geforderte Kausalität der strafrechtswidrigen Handlung für die bekämpfte Entscheidung weiter zu fassen - und entgegen dem OGH - die Wiederaufnahmsklage zuzulassen, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, der dadurch entstünde, dass dann der Versäumungsentscheidung ungeachtet ihrer geringeren Richtigkeitsgarantie erhöhte Bestandskraft zukäme. Bei dieser - den einzigen inhaltlichen innovativen Ansatz bildenden - Überlegung handelt es sich allerdings um eine Argumentation des Dienstvorgesetzten von Dr. F., nämlich Prof. B., was in der Arbeit auch dadurch ausgewiesen wird, dass in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, diese Auffassung sei von Prof. B. in einer Diskussion (wohl mit der Verfasserin) vertreten worden.
Ebenfalls mit einer Frage im Schnittfeld von Straf- und Zivilprozessrecht beschäftigt sich eine Kurzanmerkung zu ecolex 2001, 746-747, welche auf die Frage der Wirkungen einer strafrechtlichen Verurteilungen des einzigen Komplementärs einer KG gegen die KG eingeht. Diese Glosse gibt im Wesentlichen den Inhalt der Entscheidung wieder. Bemerkenswerter Weise wird auf die naheliegenden gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen (welche sich hier insbesondere mit Blick auf § 129 Abs. 1 HBG ergeben!) gar nicht eingegangen. Eine knappe kritische Bemerkung bezieht sich am Ende schließlich nur auf Randprobleme der Entscheidung. Entscheidungsbemerkungen 'ecolex' lassen in der Regel kaum mehr als eine sehr knappe Stellungnahme zu, die hier freilich nicht in der zu erwartenden Weise konzise auf die Hauptprobleme des Falls eingeht.
Auch der folgende (umfangreichste) Aufsatz von Dr. F. 'Zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung', ÖJZ 2001, 821-836 und 880-888 hat wieder Fragen im Schnittfeld zwischen Straf- und Zivilprozessrecht zum Gegenstand. Die Themenwahl ist nicht besonders innovativ, da die Frage der Wirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilprozess in den zehn davor liegenden Jahren seit der Aufhebung von § 268 (alt) ZPO durch den VfGH in der zivilprozessualen Literatur wohl breiter diskutiert wurde als jedes anderes Thema. Es gibt kaum einen österreichischen Zivilprozessualisten - mich eingeschlossen - der sich im Laufe der neunziger Jahre nicht mehr oder weniger ausführlich zu dieser Frage geäußert hätte. Der hier vorliegende Aufsatz von Dr. F. stellt sozusagen eine zusammenfassende Rückschau auf die zehnjährige Diskussion dar. Er beschränkt sich - entgegen dem Titel - nicht auf Probleme des Kfz-Haftpflichtversicherungsrechts, sondern stellt eine breite Darstellung der Rechtsentwicklung in Bezug auf das Problem der Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen dar. Die Darstellung der Genese des Meinungsstandes ist im Wesentlichen sachkundig, übersichtlich und vollständig. Zu bemängeln ist indes, dass der Beitrag keinerlei innovativen Zugang hat. Ent-gegen der Ankündigung im Titel werden Sonderprobleme des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrechts nicht eingehend thematisiert; erst ganz am Ende der Arbeit, die fast ausschließlich referierenden Charakter hat, werden diese Fragen angesprochen; auch dabei geht die Darstellung aber praktisch nicht über ein Referat von Literaturmeinungen hinaus. Deutlich scheut sich die Verfasserin hier, eine detaillierte und selbständige Darlegung zu Fragen des Versicherungsvertragsrechts zu bieten. Eine Beschäftigung mit solchen Fragen ist nun freilich nicht naheliegender Gegenstand der Forschung auf dem Gebiet 'zivilgerichtliches Verfahrensrecht', wenn die Autorin sich allerdings mit der speziellen Frage des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrechts beschäftigen will, so müsste sie sich auch eingehender diesen Fragen stellen. Der Nutzen der Arbeit liegt mithin in dem gebotenen Überblick über Rechtsentwicklung und Meinungsstand.
Insofern informativ ist auch die Arbeit 'Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO II)', ZfRV 2002, 95-103, welche gemeinsam mit Mag. T. verfasst wurde. Es handelt sich um einen informativen Überblicksartikel darüber, welche Auswirkungen die EheGVO auf einstweilige Maßnahmen im Bereich des Familienrechts in Österreich hat. Hier werden auch einige Rechtsfragen angesprochen, womit sich die Arbeit etwas von den sonstigen Publikationen abhebt, die nur referierenden Charakter haben; abschließend wird ein Überblick geboten, welche besonderen einstweiligen Verfügungen nach österreichischem Recht auf welcher Grundlage der EheGVO erlassen werden können. Die Arbeit ist - im Vergleich zu den übrigen Untersuchungen der Verfasserin - in wohltuender Weise etwas stärker problemorientiert und hat nicht ausschließlich referierenden Charakter. Die Untersuchung ist hier auch übersichtlicher und besser geglückt als jene Passagen der oben besprochenen Monographie zur internationalen Zuständigkeit im Außerstreitsverfahren, welche Probleme von einstweiligen Maßnahmen zum Gegenstand haben. Auch sprachlich ist diese Arbeit besser geglückt als die übrigen Untersuchungen.
Ein altbekanntes Problem greift die Verfasserin in ihrem gemeinsam mit ihrem Lehrer verfassten Beitrag 'Zum Eintritt der Rechtskraft und der zivilrechtlichen Wirkungen des Ehescheidungsbeschlusses', ÖJZ 2002, 628-636 auf. Nach der Einleitung des Beitrages handelt es sich um Überlegungen, welche der Erstverfasser (also Prof. Dr. B.) im Rahmen eines Rechtsgutachtens entwickelt hat. Welchen Beitrag Dr. F. zu diesen Überlegungen geleistet hat, wird nicht offen gelegt. Dass es sich um einen aus einem Rechtsgutachten hervorgegangenen Beitrag handelt, könnte der kundige Leser auch sonst erschließen, da die einleitenden Passagen der Arbeit sehr konkret auf den Anlassfall bezogen sind (was dort auch gar nicht in Abrede gestellt wird). In der Folge wird der Meinungsstand breit dargestellt. Schließlich wird in geschickter Argumentation vorgeführt, was dafür ins Treffen geführt werden kann, dass die Wirkungen des Ehescheidungsbeschlusses in einem Fall wie dem Anlassfall (in welchem ein Ehepartner vor Zustellung des Beschlusses verstorben war) schon vor der Zustellung eintreten. Manches was hier vertreten wird, mutet zwar etwas verwegen an (so etwa der Gedanke, dass die Berufung auf eine formal noch bestehende Ehe gegen Treu und Glauben verstoßen könnte!), viele der hier angeführten Argumente sind aber durchaus überlegenswert und zeugen jedenfalls von Einfallsreichtum. Wer das wissenschaftliche Werk des Erstverfassers der vorliegenden Arbeit kennt und (wie der Verfasser des vorliegenden Gutachtens) die sonstigen literarischen Ausweise von Dr. F. kennen gelernt hat, der zweifelt kaum daran, dass diese Überlegungen aus der Feder ihres akademischen Lehrers stammen oder jedenfalls von diesem deutlich vorgegeben wurden; die anderen Arbeiten von Dr. F. zeigen nämlich, dass sie zu solch selbstständiger Argumentation nicht befähigt ist.
Wiederum eine Art Besprechung zu zwei einschlägigen Entscheidungen des OGH aus 1999 stellt die Publikation 'Zur Haftung des Belegarztes', RdM 2002, 138-146 dar. Als Entscheidungsbesprechung wäre dieser Aufsatz - drei Jahre nach diesen Entscheidungen - allerdings wesentlich zu spät gekommen, weshalb sich Dr. F. in diesem Beitrag aus Anlass dieser beiden Entscheidungen auch mit den durch diese ausgelösten literarischen Reaktionen beschäftigt. Der Beitrag bietet zunächst einen Überblick über die vertragliche Konstruktion des Belegarztsystems und geht dann auf den Inhalt der erwähnten Entscheidungen des OGH in eher referierender Weise ein. Abschließend findet sich allerdings eine 'Bewertung'; auch hier wird jedoch überwiegend aus der Literatur referiert. Insgesamt bietet der Aufsatz aber eine durchaus lesbare Übersicht über den Meinungsstand, wobei sich der eigene Beitrag der Autorin allerdings im Wesentlichen darin erschöpft, mit knappen Bewertungen zu den verschiedenen geäußerten Meinungen Stellung zu nehmen und der einen oder der anderen Auffassung den Vorzug einzuräumen. Kennzeichnend für die Arbeit ist allerdings wieder die eher unbeholfene Ausdrucksweise, welche deutlich all jene Arbeiten kennzeichnet, welche Dr. F. nicht unter Mitarbeit eines anderen Autors oder einer anderen Autorin verfasst hat.
Reinen Überblickscharakter hat der Kurzbeitrag 'Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO II sowie zur EuInsVO im Zeitraum seit dem Inkrafttreten bis zum ', ecolex 2003, ('Heft 8'). Auf knappen zwei Manuskriptseiten wird der Inhalt einiger einschlägiger Entscheidungen des OGH referiert; dazu finden sich jeweils sehr knappe 'Anmerkungen', die allerdings zum Teil missverständlich sind; so etwa, wenn zu OGH 7 Ob 225/02t ausgeführt wird, Anfechtungsprozesse nach der KO fielen nicht unter die EuInsVO; dies ist insofern unrichtig, als die EuInsVO zB wichtige kollisionsrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Anfechtungsprozesse enthält; auch die Frage, ob die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsprozesse in der EuInsVO geregelt ist, ist Gegenstand eines umfänglichen Streitstandes, welchen die Verfasserin an dieser Stelle offensichtlich übersieht.
Schließlich legt die Verfasserin noch zwei kurze Buchbesprechungen vor, nämlich jene über Ziehensack, 'Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft: unter besonderer Berücksichtigung des Liegenschaftsrechts und der Realteilung in Form der Begründung von Wohnungseigentum', ZfRV 1999, 198-199 und jene zu der Textausgabe zum europäischen Zivilprozessrecht von Klauser; es handelt sich nicht um eingehende Buchbesprechungen sondern eher um Buchanzeigen; lediglich in der erst genannten Anzeige werden am Rande kurz Kritikpunkte erwähnt, auf die allerdings nicht näher eingegangen wird; bei der zweitgenannten Veröffentlichung handelt es sich um eine bloße Mitteilung darüber, dass dieses Buch erschienen ist, und welchen Inhalt es aufweist."
In seiner Stellungnahme vom befürwortete der Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. K. die Definitivstellung der Beschwerdeführerin nicht, da die Definitivstellungsvoraussetzungen der angemessenen Leistungen der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Bewährung im Lehrbetrieb nicht ausreichend gegeben seien; die Voraussetzung der Bewährung in der Organisations- und Verwaltungstätigkeit seien hingegen erbracht worden. Der Institutsvorstand nahm folgende zusammenfassende Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin vor:
"Univ.-Ass. Dr. F. ist im April 1997 als ausgebildete Wissenschafterin mit Doktorat und zudem mit Universitätserfahrung im Institut für Zivilgerichtliches Verfahren als Assistentin eingetreten. Obwohl sie stets erkennen ließ, dass sie eine Universitätslaufbahn anstrebe, und obwohl sie außergewöhnlich günstige Arbeitsbedingungen vorfand, erbrachte sie in den ersten Jahren keine nennenswerten Leistungen im Bereich der Forschung und wies erhebliche Defizite im Bereich der Lehre auf. Wohl aufgrund frühzeitiger Kritik seitens des Institutsvorstands in Karrieregesprächen waren in den Folgejahren Verbesserungen erkennbar. Diese Bemühungen und die einwandfreie Tätigkeit als Assistentin mögen erklären, warum der unmittelbare Dienstvorgesetzte, Univ.-Prof. B. eine eindeutig positive Stellungnahme zu den Fähigkeiten von Univ.-Ass. F. abgegeben hat. Bei sachlicher Betrachtung und in Übereinstimmung mit den beiden Fachgutachten ergibt sich jedoch, dass Univ.-Ass. F. nur im Bereich der Verwaltungstätigkeiten zufriedenstellende Ergebnisse erbrachte, hingegen im Bereich der Lehre und vor allem in Bezug auf die Forschung als unterdurchschnittlich einzustufen ist.
Was die wissenschaftlichen Leistungen betrifft, hat die Antragstellerin in den mehr als sechs Jahren am Institut eine vergleichsweise geringe Zahl an Arbeiten geschrieben, die zudem nur einen recht eingeschränkten Bereich des Fachs abdecken sowie inhaltlich mehr eine korrekte Aufarbeitung des Materials als originäre und originelle Ergebnisse aufweisen. Vor allem ist aber der als letztes und besonders wichtiges Werk vorgelegte Entwurf zu einer Monografie 'Die internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren' als missglückt zu qualifizieren. Obwohl Univ.-Ass. F. wusste, dass sie mit einer größeren Arbeit ihre Fähigkeit zu eigenständigen und tiefer gehenden wissenschaftlichen Untersuchungen demonstrieren sollte, und obwohl sie zur Abfassung dieses Buchs mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung hatte, schaffte sie es nicht, zeitgerecht eine abgeschlossene Monografie vorzulegen. Das beweist Mängel bei der Organisation der eigenen Forschungstätigkeit. Zudem ist die Arbeit inhaltlich im Wesentlichen eine Materialsammlung, womit erneut die Schwäche der Antragstellerin zutage tritt, über die Aufbereitung von Rechtslage, Literatur und Rechtsprechung zu neuen Erkenntnissen zu gelangen. Insgesamt betrachtet ist damit keine positive Entwicklung bei der Forschungstätigkeit von Univ.-Ass. F. festzustellen, sondern sogar ein gewisser Rückschritt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie künftig etwa eine Habilitationsschrift verfassen oder auch nur größere Buchprojekte als Autorin oder Herausgeberin in angemessener Zeit abwickeln könnte, ist ihr das doch nicht einmal unter dem Druck, die Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen, gelungen. Mehr als gelegentliche Aufsätze sind nicht zu erwarten, insb. wenn der erwähnte Leistungsdruck der Definitivstellung fortfällt. Die wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin sind somit eindeutig als unterdurchschnittlich zu qualifizieren.
Im Bereich der Lehre gab es wie geschildert erhebliche Schwierigkeiten. Univ.-Ass. F. wurde seitens des Instituts dennoch regelmäßig mit Lehrveranstaltungen beauftragt, um Gelegenheit zu erhalten, sich in diesem Bereich zu verbessern. Das und das im letzten Studienjahr von der Antragstellerin absolvierte Curriculum 'Kunst der Lehre' haben Fortschritte gebracht. In einer Gesamtbetrachtung ist allerdings die Lehrtätigkeit von Univ.- Ass. F. als unterdurchschnittlich erfolgreich einzustufen.
In der Organisations- und Verwaltungstätigkeit sind die Leistungen von Univ.-Ass. F. einwandfrei."
Die Beschwerdeführerin verfasste eine ausführliche, am bei der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme zu den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. und der Prof. Dr. St. sowie zu den Stellungnahmen ihres Dienstvorgesetzten und des Institutsvorstandes.
Die belangte Behörde holte im Weiteren ein Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. MMag. Dr. S. ein. Zusammenfassend kam die Sachverständige in Beantwortung ihres Gutachtensauftrages zu dem Ergebnis, die wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin seien nur zum Teil methodisch einwandfrei durchgeführt. Sie enthielten nahezu keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse und bewiesen nicht die wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches "Zivilgerichtliches Verfahren". Auf Grund der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten ergebe sich ihres Erachtens sehr deutlich, dass nach den vorliegenden wissenschaftlichen Leistungen von einem im Hinblick auf die Verwendungsdauer ausreichenden Verwendungserfolg in der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht über jenes Maß an Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit verfüge, die es dem Institutsvorstand künftighin erlauben werde, ihr entsprechende Arbeit zuzuteilen. Dies ergebe sich mit großer Deutlichkeit aus ihrem Werk "Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren", das die Sachverständige nicht einmal als Dissertation approbieren würde.
Zum Buch "Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren" führte die Sachverständige zusammenfassend aus:
"Beim Buch 'Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren' handelt es sich nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung des Themas, denn der überwiegende Teil der Arbeit ist rein deskriptiver Natur. F. schreibt nur den Inhalt von bi- oder multilateralen Abkommen ab oder gibt den Inhalt nationaler Rechtsnormen wieder, in denen die internationale Zuständigkeit geregelt ist. Nur sporadisch werden von F.Rechtsfragen aufgeworfen, aber stets nur dann, wenn diese schon vorher von jemand anderem aufgeworfen worden sind.
Selbst in diesen seltenen Fällen, in denen sie eine Rechtsfrage aufwirft, ist F.nicht in der Lage das angeschnittene Rechtsproblem eigenständig zu lösen bzw eine eigenständige Meinung zu entwickeln. Im Regelfall beschränkt sie sich nämlich bloß darauf, die bisher vertretenen Meinungen zu referieren, eine oder mehrere davon zu kritisieren und sich letztendlich einer der bisher vertretenen Meinungen anzuschließen. F. entwickelt keine eigenständigen Ideen oder Lösungssätze, sie hat leider überhaupt kein Problembewusstsein. Sie hinterfragt nur selten etwas, dagegen gibt sie viele Bestimmungen völlig unreflektiert wieder. F. schafft es auch nicht, bei neuen gesetzlichen Bestimmungen Parallelen zu bereits bestehenden Bestimmungen zu ziehen und aufzuzeigen, inwieweit sich die neue Rechtslage von der alten unterscheidet bzw sich mit dieser deckt. Auch schafft sie es nicht, aus den zahlreichen Einzelbestimmungen über die internationale Zuständigkeit ein System zu entwickeln.
Die Arbeit geht in die Breite - und da hilft F., indem sie zum x-ten Mal bi- und multilaterale Abkommen auflistet und über irrelevante Dinge oder nicht mehr geltende Bestimmungen schreibt, gewaltig nach - aber überhaupt nicht in die Tiefe. Lässt man Teile der Arbeit außer Betracht, die entweder rein deskriptiver Natur sind oder in denen zum x-ten Mal irgendwelche Abkommen aufgelistet werden, dann bleibt als Substrat der Arbeit nur die Ausführungen zur EuEheVO 2000 übrig, in denen F. wenigstens teilweise die vorhandene Literatur verarbeitet.
Der überwiegende Teil der Arbeit bewegt sich auf dem Niveau einer Diplomarbeit und genügt in keinster Weise den Anforderungen, die an eine wissenschaftliche Arbeit gestellt werden, durch die eine Definitivstellung gerechtfertigt werden soll. Ich würde die vorliegende Arbeit, weil sie keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse enthält, würde sie als Dissertation vorgelegt, keinesfalls approbieren.
Negativ sind auch die ungewöhnliche 'Systematik' der Arbeit, ein durchgehender roter Faden lässt sich bei der Arbeit nicht erkennen, sowie der unbeholfene Stil der Verfasserin zu vermerken.
Die mangelnde wissenschaftliche Durchdringung des Themas lässt sich auch aus dem, in Anbetracht der Unzahl der in diesem Buch behandelten Materien, ziemlich mageren Literaturverzeichnis sowie dem Umstand ableiten, dass in den Fußnoten nur selten Literatur und nur ganz vereinzelt auch Entscheidungen zitiert werden."
Die Sachverständige begutachtete auch besonders ausführlich und eingehend die weiteren Arbeiten der Beschwerdeführerin (S. 24 bis S. 37 des Gutachtens).
Die Sachverständige gab folgende abschließende Stellungnahme ab:
"Der mir vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erteilte Auftrag lautete, an Hand der von Frau Univ.- Ass. Mag. Dr. F. vorgelegten Arbeiten festzustellen, ob ein im Hinblick auf die Verwendungsdauer ausreichender Verwendungserfolg in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) vorliegt.
Da der Forschungsband 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen', wie aus dem Erscheinungsjahr (1998) hervorgeht, noch aus der Zeit stammt, in der Frau Mag. Dr. F. nicht Assistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren war, bleibt er bei der Evaluierung der Wissenschafterin unberücksichtigt.
Im Jahr 1998 erscheint eine Entscheidungsbesprechung, die weder besonders umfangreich ist, noch irgendwelche besonderen wissenschaftlichen Erkenntnisse bringt. Es handelt sich dabei um ein typisches Erstlingswerk. Abgesehen von einer nichtssagenden Buchbesprechung (ZfRV 1999, 198 f) und einem kleineren Besprechungsaufsatz betreffend die Urkundenfälschung als Wiederaufnahmsgrund entfaltet sie in den Jahren 1998 - 2000 ihrer Tätigkeit als Universitätsassistentin keine wissenschaftliche Aktivität. Der Besprechungsaufsatz enthält nur einen originellen Gedanken, der aber - wie sie selbst ausweist - von ihrem Dienstvorgesetzten stammt. Die erste größere Arbeit verfasst sie erst 2001, sie betrifft wiederum eine Frage an der Schnittstelle zwischen Straf- und Zivilprozess, nämlich jene der Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser Aufsatz hat weitgehend deskriptiven Charakter, da F. in diesem überwiegend die Meinungen anderer Autoren oder der Rechtsprechung referiert. Eigenständige Gedanken enthält er so gut wie keine. Wenn aber jemand bereits eine Dissertation geschrieben hat und fast schon 3 Jahre an einer Universität tätig ist, könnte man sich von dieser Person schon mehr erwarten, als einen Überblick über die hinsichtlich der Bindung an verurteilende Straferkenntnisse vertretenen Meinungen. Die Meinungen anderer zu referieren, bringt im Regelfall auch ein Diplomand zuwege. Aus demselben Jahr stammt auch eine kurze Anmerkung zu einer Entscheidung des OGH zur Frage, ob das Strafurteil auch gegenüber der KG Bindungswirkungen entfaltet, wenn der einzige Kommanditist der Verurteilte ist. In dieser Entscheidungsbesprechung zeigt F.eklatante Wissenslücken, indem sie den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auch im Verhältnis zwischen der Hauptpartei und dem einfachen Nebenintervenienten zur Anwendung bringen und auch nur die Kosten einer Rekursbeantwortung zusprechen will.
Im Jahr 2002 erscheinen 3 Aufsätze, nämlich 'Zum Eintritt der Rechtskraft und der zivilrechtlichen Wirkungen des Ehescheidungsbeschlusses', 'Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO II)', die sie zusammen mit ihrem Dienstvorgesetzten bzw einer Kollegin vom Institut für Zivilgerichtliches Verfahren verfasst hat, und 'Zur Haftung des Belegarztes', welchen sie alleine verfasst hat. Bei dem von ihr gemeinsam mit Herrn Prof. B. verfassten Aufsatz handelt es sich um ihre beste Arbeit, wobei allerdings aus dem methodischen Ansatz der Arbeit deutlich hervorgeht, dass hier ihr Dienstvorgesetzter und Erstverfasser federführend war. Was den Aufsatz über die einstweiligen Maßnahmen anlangt, ist dieser als wenig geglückt zu bezeichnen, allerdings muss hier den Autorinnen konzediert werden, dass es sich beim Art 12 EuEheVVO, der den Gegenstand ihrer Untersuchungen bildet, um eine sehr unklare Bestimmung handelt. Der Aufsatz 'Zur Haftung des Belegarztes' enthält - wie schon der Aufsatz zur Bindung an strafgerichtliche Erkenntnisse - wiederum nur einen Überblick über den diesbezüglichen Meinungsstand.
Im Jahr 2003 hat F. - offensichtlich hatte sie bereits mit den Arbeiten an ihrer Untersuchung über 'Die internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren' begonnen - nur eine Buchbesprechung und eine Übersicht über die Rechtsprechung des OGH zur EuGWO II sowie zur EuInsVO veröffentlicht. Die Rechtsprechungsübersicht ist nicht nur mit 1 1/4 Seiten äußerst kurz geraten, sondern auch in etlichen Punkten unrichtig. Auch decken sich die Rechtssätze bzw Anmerkungen von F.
nicht immer mit dem der besprochenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Entscheidungsübersicht stellt einen Tiefpunkt der Arbeiten von F. dar.
Im Frühjahr 2004 veröffentlicht sie dann ein Buch mit dem Titel 'Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren', das zwar 306 Seiten aufweist, dessen wissenschaftlicher Ertrag aber - wie bereits ausführlich dargestellt wurde - äußerst gering ist. Denn in dieser Arbeit werden kaum Probleme aufgeworfen, sondern F. beschränkt sich über weite Strecken darauf, den Inhalt von bi- oder multilateralen Abkommen abzuschreiben, den Inhalt nationaler Rechtsvorschriften nachzuerzählen bzw bereits vertretene Meinungen zu referieren. Dazu kommt, dass sich in der Arbeit auch Fehler finden. Das Buch über die internationale Zuständigkeit stellt den absoluten Tiefpunkt der Publikationstätigkeit von F. dar.
Betrachtet man das Oeuvre von F. dann zeigt sich, dass sie in den vergangenen 6 Jahren nicht besonders viel publiziert hat. Abgesehen von der künstlich aufgeblähten Arbeit über die internationale Zuständigkeit von der, wenn man die bloß die Rechtsquellen wiedergebenden bzw nacherzählenden Teile abzieht, als einigermaßen brauchbar nur jene zur EuEheVO 2000 übrig bleiben, hat sie nicht nur herzlich wenige, sondern auch noch sehr kurze Publikationen aufzuweisen. Dabei muss aber noch in Rechnung gestellt werden, dass nach meinen Informationen F. viel mehr Zeit für ihre eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung steht als anderen Assistent/inn/en des Institutes für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W.
Aber nicht nur vom Umfang, auch vom Inhalt ist das Oeuvre von F. als unzureichend zu bezeichnen. Wie bereits mehrfach erwähnt, bringen ihre Werke so gut wie keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, weil sie überwiegend referierender bzw deskriptiver Natur sind. Dazu kommt, dass in den Werken von F. mehrfach Ansichten vertreten werden bzw Dinge stehen, die falsch sind und zeigen, dass es ihr an der Fachkompetenz fehlt. Als Beispiel wären die Anwendung des Einmaligkeitsgrundsatzes auf das Verhältnis zwischen Hauptpartei und einfachen Nebenintervenienten, die Aussage, die Anfechtungsklage fiele, obwohl die EuInsVO für diese Kollisionsnormen enthält, nicht in deren Anwendungsbereich, und die Auffassung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Heiratsgut, wenn das Kind minderjährig ist, im Außerstreitverfahren, wenn es dagegen volljährig ist, im streitigen Verfahren zu bestimmen sei. Mangelnde Fachkompetenz tritt vor allem im Einführungskapitel ihres Buches über die internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren zu Tage. Die dort anzutreffenden Ausführungen von F. über die inländische Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit sind unter jeder Kritik.
Zusammenfassend - so der Gutachtensauftrag - wäre zu beurteilen, ob die Definitivstellungswerberin über jenes Maß an Fähigkeiten zur selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit verfügt, die es einem Institutsvorstand künftig erlauben wird, ihr entsprechende Arbeiten zuzuteilen.
Die vorgelegten Werke, die auf den Zeitraum von ca. 6 Jahren entfallen, zeigen, dass F. sicher imstande ist, bei wissenschaftlichen Publikationen Hilfsdienste zu leisten, wie Aufsuchen und Zusammenstellung des Materials und Betreuung des Manuskripts. Dagegen fehlt es ihr mE, wie sich ganz deutlich aus ihrer Arbeit über die internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren ergibt, die überwiegend deskriptiven bzw referierenden Charakter hat, an der Fähigkeit zum abstrahierenden Denken und am Problembewusstsein. Daher ist nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft - anders als bisher - Werke publizieren wird, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen werden.
Obwohl F. schon fast 6 Jahre am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W tätig ist, verfügt sie jedoch nicht über das Potential und die Fachkompetenz, die für eine selbstständige Forschung notwendig ist."
Mit Schreiben vom verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon, dass sie beabsichtige, sämtliche eingeholte Stellungnahmen und Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und gewährte der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör.
Mit Schreiben vom gab der Senat der Universität W keine Empfehlung für die Definitivstellung der Beschwerdeführerin ab.
Die Beschwerdeführerin legte ein Privatgutachten des Univ. Prof. DDr. Dr. h.c. M. der Universität S vom vor. Der Privatgutachter gelangt zu dem Ergebnis, die Arbeiten der Beschwerdeführerin erstreckten sich auf fast alle Bereiche des zivilgerichtlichen Verfahrens, einschließlich des IZVR. Sie zeigten, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Materien vertraut sei und damit zu arbeiten vermöge; sie berührten auch den Bereich des Strafrechts, des Zivilrechts und des Arztrechts. ... Insgesamt wiesen die verschiedenen Interessen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ein sehr weites Spektrum auf.
Zum Werk "Internationale Zuständigkeit in Außerstreitmaterien" führte der Sachverständige Folgendes aus:
"Es ist relativ umfangreich (über 350 S). Nach dem von der Verfasserin mit dem Lexis Nexis-Verlag ARD Orac abgeschlossenen Werkvertrag soll es sich um ein Praxishandbuch handeln. Aus diesem Konzept erklärt sich auch der für eine wissenschaftliche Monographie nicht übliche Aufbau. Es wurden auch so unterschiedliche Materien in Behandlung gezogen, die der Bearbeitung in einer klassischen Monographie widerstreben. Als 'einigendes Band' bleibt allein die Tatsache, dass der österr Gesetzgeber alle diese Materien dem Außerstreitverfahren zugewiesen hat. Lassen sich für die internationale Zuständigkeit (ein Begriff, der seit der WGN 1987 berechtigt ist) in Außerstreitsachen alle diese Materien betreffende gemeinsame oder zumindest übergreifende Aussagen machen?
Auf diese Frage geht das Werk leider nicht ein und eine kurze Einführung in das Wesen der internationalen Zuständigkeit trägt zur Beantwortung der Frage nichts bei. Es könnte das Thema einer sehr anspruchsvollen Monographie sein (Ansätze dazu finden sich in Heldrichs Münchner Habilitation von 1969 'Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht'). Das Werk begnügt sich vielmehr mit einer Aneinanderreihung der europarechtlichen, staatsvertragsrechtlichen und autonomen Regelungen über die internationale Zuständigkeit in den verschiedensten Außerstreitmaterien. Dass es dabei weitgehend der Systematik der JN folgt, stört mich nicht; es zeigt auf, dass das Werk ieL ein 'Praxishandbuch' sein will. Als solches wird es dem Praktiker sicherlich gute Dienste leisten. Hervorzuheben ist dabei die vollständige Auflistung der Rechtsquellen und auch deren kurze Erläuterungen mit Angaben über Jud und Literatur, nach der Art eines Kurzkommentars sind korrekt.
IdS muss die Erstellung des Werks mit einem großen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden gewesen sein. Nur, wie schon gesagt, den Charakter einer Monographie im klassischen Sinn hat es nicht."
Zu den weiteren Arbeiten der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige aus, die Beschwerdeführerin habe quantitativ nicht viel vorgelegt. Es komme aber nicht auf die Quantität, sondern vielmehr auf die Qualität der publizierten Arbeiten an. Beim Gros der wissenschaftlichen Arbeiten handle es sich um kurze Entscheidungs- und Buchbesprechungen oder kleinere Aufsätze. Es schienen aber auch Aufsätze in Fachzeitschriften auf, die beachtliches wissenschaftliches Niveau aufwiesen.
In seiner am bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte der Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Definitivstellungserfordernisse. Er bezweifelte die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen Univ. Prof. MMag. Dr. S. auf Grund der - mehrfach sogar ins Persönliche der beurteilten Assistentin übergreifenden - Schärfe, unüblichen Einseitigkeit und polemischen Härte in der Sache.
Am und am übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. MMag. Dr. S.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung als Universitätsassistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W ab.
Die belangte Behörde stellte den Verfahrensgang dar, wobei angeführt wurde, folgende wissenschaftliche Arbeiten der Beschwerdeführerin seien entsprechend der Publikationsliste der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden:
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"1) | Forschungsbericht 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen' (1998), 102 Seiten. | |
2) | Besprechung der Entscheidung des m, ZfRV 1998, 250- 256. | |
3) | Besprechung des Buches von Helmut Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft: unter besonderer Berücksichtigung des Liegenschaftsrechts und der Realteilung in Form der Begründung von Wohnungseigentum (§ 2 Abs. 2 Z. 2 WEG), ZfRV 1999, 198-199. | |
4) | 'Wiederaufnahmsklage gegen ein echtes Versäumnisurteil in Folge Urkundenfälschung - Anmerkungen zu g', JB1 2000, 197- 200. | |
5) | 'Zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz- Haftpflichtversicherung, ÖJZ 2001, 821-836 und 880- 888. | |
6) | Besprechung der Entscheidung des , 'Strafgerichtliche Verurteilung ihres einzigen Komplementärs wirkt gegen KG', ecolex 2001, 746-747. | |
7) | 'Zum Eintritt der Rechtskraft und der zivilrechtlichen Wirkungen des Ehescheidungsbeschlusses', ÖJZ 2002, 628-636. Dieser Aufsatz wurde gemeinsam mit Ihrem Dienstvorgesetzten Univ. Prof. Dr. B. verfasst. | |
8) | 'Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO II)', ZfRV 2002, 95-103. Dieser Aufsatz wurde gemeinsam mit Univ.-Ass. Mag. T. verfasst. | |
9) | 'Zur Haftung des Belegarztes', RdM 2002, 138-146. | |
10) | ||
11) | Übersicht 'Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO II sowie zur EuInsVO', ecolex 2003, 587-588. | |
12) | Monographie 'Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren', Verlag Lexis Nexis ARD Orac 2004, 306 Seiten." | |
In diesem Zusammenhang wurden die Stellungnahmen und Gutachten der Sachverständigen zusammengefasst dargestellt. Die belangte Behörde führte aus, bei der Prüfung jeder einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten seien formal die Kriterien des § 103 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, der die Anforderungen im Rahmen des Habilitationsverfahrens regle, nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse,
c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches heranzuziehen, wobei jedoch das Niveau einer Habilitation nicht erforderlich sei und nicht erreicht werden müsse. Das wissenschaftliche Niveau sollte aber deutlich über jenem liegen, das von einem Universitätsassistenten am Beginn seiner Laufbahn erwartet werden könne. Auf Grund der diesbezüglichen Abschnitte der Stellungnahmen des Institutsvorstandes sowie insbesondere des unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin sei ihr in den Bereichen Lehr- und Verwaltungstätigkeit ein zur Verwendung am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren ausreichender Verwendungserfolg zuzusprechen.
Die Prüfung des Verwendungserfolges im Rahmen des Definitivstellungsverfahrens müsse jedoch in sämtlichen Teilbereichen des Aufgabenspektrums eines Universitätsassistenten, also in Forschung, Lehre und Verwaltungstätigkeit jeweils gleichermaßen zu einem positiven Urteil führen. Leistungen in Forschung und Lehre würden dabei schwerer wiegen als solche in der instituts- und universitätsbezogenen Verwaltungstätigkeit. Von besonderer Relevanz für die Frage der Bewertung der fachlichen Qualifikation sei die Beurteilung des Verwendungs- und Leistungserfolges des Universitätsassistenten im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung). Demgemäß sei der Gegenstand der Stellungnahmen der Universitätsorgane sowie der Wertungen der im Definitivstellungsverfahren beizuziehenden Gutachter ausschließlich auf qualifikatorische Fragen, unter Bedachtnahme auf die an den Definitivstellungswerber gestellten fachlich-wissenschaftlichen Anforderungen, im Rahmen von dessen bisheriger Universitätsassistentenkarriere beschränkt. Primäre Beurteilungsgrundlage sei dabei die in intersubjektiv nachprüfbarer Weise dokumentierte wissenschaftliche Leistung des Definitivstellungswerbers. In der Regel handle es sich (in wissenschaftlicher Verwendung) dabei um wissenschaftliche Schriften jedweder Art. Sämtliche qualifikatorisch erheblichen Leistungen, seien sie innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses als Universitätsassistent erbracht, seien ungeachtet des Ansehens des Publikationsorganes, in welchem die Leistung allfällig veröffentlicht worden sei, ausschließlich nach deren wissenschaftlichem Gehalt zu beurteilen. Dabei werde grundsätzlich auf den zeitlichen Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit fokussiert, wobei der Kontext zu seit der Ernennung zum Universitätsassistenten erbrachten Leistungen, im Wege einer Gesamtschau des "Oeuvres" in die Bewertung einfließen dürfe. Jede einzelne der qualifikationsbestimmenden Leistungen sei für sich gesehen nach den Kriterien der Methodenkorrektheit, der Fachbeherrschung bzw. Fachförderung zu analysieren. Zu diesem Zweck sehe das Definitivstellungsverfahren die Einholung entsprechender, facheinschlägiger Gutachten vor, die die oben erwähnten Kriterien in der Beurteilung der durch den Definitivstellungswerber zugänglich gemachten Arbeiten zu berücksichtigen hätten. Aufgabe der erkennenden Behörde sei es, aus den ihr zur Verfügung stehenden Stellungnahmen und Gutachten die Frage, ob der Definitivstellungswerber durch sein wissenschaftliches "Oeuvre" ein derartiges Maß an Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen habe, das es dem zuständigen Organ (in der Regel dem Institutsvorstand) künftighin ermöglichen werde, ihm auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuteilen, begründet zu beurteilen. Die erkennende Behörde habe als Maßstab für eine positive Beantwortung dieser Frage zu beachten, dass der Definitivstellungswerber ein solches Selbstständigkeitsniveau habe nachweisen können, welches zwar über jenem eines durchschnittlichen Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis gelegen sei, aber Habilitationsniveau nicht erreichen müsse.
Insgesamt seien zur Beurteilung des Verwendungserfolges in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) und der damit zum Ausdruck kommenden fachlichen Qualifikation vier Fachgutachten zur Verfügung gestanden. Zwei dieser Gutachten (St., O.) seien amtlicherseits durch den Rektor der Universität W eingeholt worden. Ein Gutachten (M.) habe die Beschwerdeführerin privat, ein weiteres Gutachten (S.) sei durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als erkennende Behörde eingeholt worden. Vorweg sei diesbezüglich festzustellen, dass drei der Gutachter (O., St., S.) zu einer für die Definitivstellung nicht ausreichenden Bewertung ihrer wissenschaftlichen Leistung gelangten und ihre Definitivstellung dementsprechend nicht befürworteten. Das Privatgutachten M. enthalte sich einer diesbezüglichen expliziten Wertung, sei vom Grundtenor betrachtet aber als eher positiv in Richtung Definitivstellung zu erkennen. Insgesamt sei unter Rücksichtnahme der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 2. April, 24. Juli und Nachstehendes zu erwägen gewesen:
1. Befangenheit:
Hinsichtlich der nicht in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Universität bzw. zum Bund stehenden, an ausländischen Universitäten tätigen Gutachter St. (Universität K) und O. (Universität Z) handle es sich um nicht amtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG, da sie der Behörde weder beigegeben seien noch zu ihrer Verfügung stünden. Hingegen sei die Gutachterin S., die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund an der Universität G stehe, als Amtssachverständige anzusehen (siehe zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/12/0109).
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG seien auf Amtssachverständigen die Vorschriften des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden. Diese hätten sich bei Vorliegen eines der dort normierten Befangenheitsgründe der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Ein Recht auf Ablehnung von Amtssachverständigen durch die Partei des Verfahrens bestehe nicht. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom bzw. unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. B. (unmittelbarer Dienstvorgesetzter) abgegebenen Stellungnahme vom sowie in dieser undatierten Stellungnahme, eingelangt am , geäußerten Zweifel an der Unbefangenheit der Amtsgutachterin, sei zu prüfen gewesen, ob deren langjährige Zugehörigkeit zum Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W und den damit zusammenhängenden Kenntnissen um die Personalsituation bzw. deren Bekanntschaft mit den dort tätigen Universitätslehrern, insbesondere dem vormals als Universitätsassistent an diesem Institut beschäftigten Gutachter O., geeignet seien, die volle Unbefangenheit der Gutachterin zweifelhaft erscheinen zu lassen. Dabei sei einerseits zu beachten, dass dem Amtssachverständigen die Pflicht zur Wahrnehmung allfälliger Befangenheiten aus eigenem auferlegt sei und andererseits es gerade im personenbezogenen engen Kreis der Wissenschaftsgemeinschaft tätigkeitsimmanent sei, dass sich die Angehörigen derselben näher bekannt seien oder an einer bestimmten Institution für gewisse Zeit gemeinsam beschäftigt gewesen seien. Dies treffe insbesondere auf das Fach Zivilgerichtliches Verfahren deshalb zu, da trotz der zunehmend notwendigen Orientierung in Richtung internationaler und europäischer Rechtsentwicklungen auf diesem Gebiet, primär das innerstaatlich österreichische Zivilverfahrensrecht wissenschaftlich bearbeitet werde. Der Kern der facheinschlägigen Angehörigen der "Scientific Community" mit Fachrichtung Zivilgerichtliches Verfahren bleibe daher auf die Vertreter dieses Faches an österreichischen Universitäten und dadurch auf einen vergleichsweise engen Personenkreis beschränkt. Dass diese untereinander in irgendeiner Art in fachlichpersönlichem Kontakt zueinander stünden, sei daher als geradezu karrierekennzeichnend anzusehen. Allein dieser Umstand erscheine daher eine Befangenheit der Amtsgutachterin nicht ausreichend wahrscheinlich zu machen. Es sei der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass das Gutachten S. die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin in durchaus scharfer Wortwahl kritisch würdige, doch bleibe die Gutachterin dabei innerhalb des Rahmens des sachlich Gebotenen. Passagen, die als ohne sachliches Substrat persönlich diffamierend auffassbar wären, sodass daraus auf das Vorliegen von mangelnder Unbefangenheit geschlossen werden könnte, enthalte das Gutachten nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht.
Darüber hinaus habe sich die Gutachterin amtlicherseits mit dem Befangenheitsvorwurf konfrontiert, ausdrücklich für nicht befangen erklärt (E-Mail vom ).
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG seien nicht amtliche Sachverständige dann von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 AVG (ds.: Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe, Bevollmächtigung, Wohn- und Pflegeverhältnis etc.), vorliege. Diese könnten von der Partei abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht würden, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellten. Erfolge die Ablehnung nachdem der Sachverständige gehört worden sei, sei diese nur dann zulässig, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig habe geltend machen können.
Hinsichtlich des Gutachtens St. habe die Beschwerdeführerin einen Befangenheitseinwand nicht erhoben. Die Unbefangenheit des Gutachters O. hingegen sei - insbesondere in der Stellungnahme vom 24. Juli bzw. - im Wesentlichen aus ähnlichen Gründen wie gegenüber der Amtssachverständigen S. in Zweifel gezogen worden. Ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 AVG werde nicht verwirklicht. Einen dezidierten Ablehnungsantrag hinsichtlich des Gutachters O. habe die Beschwerdeführerin - auch nach eingehender Befragung durch den Rektor der Universität W laut Amtsvermerk vom - nicht gestellt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin - wie sich aus ihren Stellungnahmen und der Stellungnahme des Dienststellenausschusses für die Universitätslehrer an der Universität W vom ergebe - der Werdegang und die bisherigen Tätigkeiten des Gutachters O., zum Teil aus eigener Anschauung, bekannt. Diese Umstände nunmehr nach Erstattung des Gutachtens als Befangenheitsgründe vorzubringen, erweise sich daher einerseits als unzulässig und andererseits unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zum Amtssachverständigen als nicht hinreichend substanziiert, um die Befangenheit des Gutachters O. ausreichend glaubhaft zu machen.
Die amtlicherseits eingeholten Gutachten würden daher als nicht von Befangenheit belastet angesehen. Dies treffe auch für das Privatgutachten M. zu.
2. Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten im Allgemeinen:
Grundsätzlich erachte die erkennende Behörde jedes der vorliegenden Gutachten als in sich schlüssig abgefasst und die darin enthaltenen Wertungen als nachvollziehbar dargelegt. Sämtliche der Gutachten hätten sich ausführlich und intensiv mit dem wissenschaftlichen Oeuvre auseinander gesetzt und die im entscheidungswesentlichen Zeitraum entstandenen Arbeiten der Beschwerdeführerin einer Bewertung zugeführt.
Das Gutachten S. untersuche die Arbeiten der Beschwerdeführerin an Hand einer, auf die jeweilige Schrift bezogenen ausführlichen, durch die Wiedergabe von Textzitaten bereits exegesenhaft anmutenden Befundung, woran die Bewertung der einzelnen Schrift anschließe. Daran knüpfe eine rund zweieinhalbseitige abschließende Gesamtbewertung der wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin an. Auch das Gutachten O. zeichne sich durch eine intensive schriftenbezogene Analyse des wissenschaftlichen Oeuvres der Beschwerdeführerin aus. Im Unterschied zur Gutachterin S. verzichte der Gutachter auf eine exegetische Würdigung von Textpassagen, räume aber seinen wertenden Betrachtungen breiten Raum ein. Letztlich enthalte das Gutachten eine ca. sechseinviertelseitige auf der Analyse der einzelnen Schriften der Beschwerdeführerin aufbauende Gesamtwürdigung der fachlichen wissenschaftlichen Leistung.
Im Unterschied zu den vorgenannten Gutachten fasse das Gutachten St. die Nebenarbeiten (die Entscheidungsbesprechungen, die Beiträge in der ÖJZ, der RdM und im ecolex) zusammen und widme den Hauptteil der Analyse den beiden umfangreichen Arbeiten (Forschungsbericht "Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen", Monographie "Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren").
Auch das Privatgutachten M. beschäftige sich mit jeder der Schriften der Beschwerdeführerin, wobei an den Befund auch jeweils die Bewertung der Arbeit anschließe. Abschließend enthalte das Gutachten auf knapp eineinhalb Seiten eine resümierende Gesamtbetrachtung, ohne sich für oder gegen eine Definitivstellung auszusprechen.
Keines insbesondere der Amtsgutachten sei von der Beschwerdeführerin als unschlüssig oder nicht nachvollziehbar gerügt worden. Lediglich hinsichtlich des Gutachtens St. habe die Beschwerdeführerin moniert, dass darin nicht sämtliche vorgelegten Arbeiten "expressis verbis" beschrieben worden seien. Hiezu führe die Gutachterin allerdings aus, hinsichtlich der "sonstigen Beiträge" nur die beiden nach ihrer Ansicht "gelungenen" Arbeiten darstellen zu wollen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde komme dadurch bereits die Bewertung der übrigen Arbeiten so weit zum Ausdruck, dass ein Widerspruch zur das Gutachten abschließenden Gesamtwürdigung des wissenschaftlichen Spektrums der Beschwerdeführerin nicht entstehe.
Insgesamt sei daher von der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sämtlicher im Verfahren vorgelegter Gutachten auszugehen, obwohl die einzelnen Gutachter bezüglich bestimmter Arbeiten in deren Gesamtresümee zu unterschiedlichen Wertungen gelangten. Jede dieser Wertungen sei aber aus den zu Grunde liegenden gutachtlichen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar abzuleiten.
3. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Gemäß Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 habe die erkennende Behörde die Feststellung zu treffen, ob der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche (u.a.) Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit aufweise. Wie bereits eingangs ausgeführt, sei dabei u.a. an Hand der vorgelegten Gutachten zu prüfen, ob der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung ausreichende fachliche Qualifikation bzw. die erforderliche Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweise. Weder sei hiezu das Erreichen von Habilitationsniveau noch das Verfassen einer monographischen Schrift gesetzlich erforderlich. Vielmehr seien sämtliche (primär im provisorischen Dienstverhältnis entstandenen) wissenschaftlichen Leistungen daraufhin zu prüfen, ob der Universitätsassistent dadurch das Leistungsniveau für die dauernde Verwendung an der Universitätseinrichtung der er zugeordnet sei, erreiche. Das Maß der Erfüllung der dienstlich übertragenen Aufgaben sei primär auf Grund der einzuholenden Stellungnahmen (IV, DV, Senat) zu ermitteln. Letztlich seien also nicht nur die eingeholten Gutachten, sondern sämtliche im Definitivstellungsverfahren berücksichtigten Beweismittel einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Das wissenschaftliche Oeuvre der Beschwerdeführerin bestehe aus zwei Hauptwerken (dem Forschungsbericht "Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen"; der "Monographie" "Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren"); einem in Eigenautorenschaft verfassten Aufsatz ("Zur Haftung des Belegarztes"); zwei in Mitautorenschaft verfassten Aufsätzen ("Zum Eintritt der Rechtskraft und der zivilrechtlichen Wirkung des Ehescheidungsbeschlusses") gemeinsam mit Univ. Prof. Dr. B.; "Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO II)" gemeinsam mit Univ. Ass. Mag. T.; zwei Buchbesprechungen sowie drei Glossen zu Entscheidungen des OGH und einer Übersicht "Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO II sowie zur EuInsVO".
Zu den Hauptwerken sei rücksichtlich der von der Beschwerdeführerin zu den Gutachten erhobenen Einwendungen festzustellen:
Sämtliche der Gutachter, insbesondere auch der Privatgutachter M., werteten die Arbeit der Beschwerdeführerin zum Außerstreitverfahren nicht als Monographie, sondern wiesen dieser den Charakter eines Praxishandbuches zu, welches sich durch die vollständige Auflistung der Rechtsquellen und deren kurzer Erläuterung mit Angaben über Judikatur und Literatur in der Art eines Kurzkommentares auszeichne. Nach einer ausführlichen Befundung des Inhalts spreche das Gutachten S. der Arbeit der Beschwerdeführerin den Charakter einer wissenschaftlichen Abhandlung u.a. deshalb ab, da sie keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse enthalte und zudem methodisch negativ durch deren ungewöhnliche Systematik auffiele. Das Gutachten St. bezeichne den wissenschaftlichen Ertrag dieser Arbeit als eher gering und weise ihr die Eigenschaft eines Nachschlagwerkes, nicht aber einer in sich geschlossenen thematischen Abhandlung einer rechtswissenschaftlichen Fragestellung zu. Auch dieses Gutachten gelange zu der Schlussfolgerung, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin als Handbuch oder Kommentar, dem im Ergebnis ein "roter Faden" fehle, zu bezeichnen sei. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sehe das Gutachten darin nicht enthalten. Dass dieser Wertung durch die in der Einleitung des Gutachtens geäußerte Vermutung der Gutachterin, es handle sich um die Ansätze einer Habilitationsschrift, ein zu hoher Maßstab zu Grunde läge, stünden die übrigen Ausführungen im Gutachten entgegen. Die darin enthaltene inhaltliche Kritik beziehe sich weder ausdrücklich noch implizit darauf, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin die Qualität einer Habilitationsschrift nicht erreiche. Die Beschwerdeführerin selbst führe in ihrer Stellungnahme vom dazu aus, ihre Arbeit sei von dem Bestreben getragen gewesen, eine geschlossene Darstellung der unübersichtlichen Rechtslage im Außerstreitverfahren zu schaffen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Wertungen der Gutachter "eigene Auffassungen" in ihrer Arbeit vertreten habe, sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachtlichen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Zumal die Beschwerdeführerin z.B. die im Gutachten St. enthaltene Einmahnung der Notwendigkeit der Aufarbeitung der einschlägigen französischen Literatur lediglich mit dem Hinweis auf deren erschwerte Verfügbarkeit habe abtun wollen. Insgesamt und insbesondere im Zusammenhang mit der durchaus kritischen Würdigung des durch die Beschwerdeführerin stellig gemachten Privatgutachtens ("keine Monographie; Praxiskommentar ohne Aufarbeitung eines monographischen Leitmotivs") erschienen die Wertungen der Gutachten S., O. und St. in sich geschlossen und nachvollziehbar.
Im Fall des Forschungsberichtes "Strafrechtliche Beurteilungen von Heilbehandlungen" handle es sich nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin um eine Ableitung ihrer Dissertation "Strafrechtliche Beurteilung ärztlicher Eingriffe", die die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Universitätsassistentin verfasst gehabt habe. Nach den Ausführungen sämtlicher Gutachter sei diese Arbeit nicht facheinschlägig im Sinne einer dauernden Verwendung am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren, sondern lediglich indikativ für die allgemeine wissenschaftliche Qualität. Sämtliche Gutachter seien sich auch darüber einig, dass es sich um eine übersichtliche Zusammenstellung der Meinungsstände, mit "knappen Anmerkungen der Verfasserin im Sinne einer Aufnahme bereits diskutierter Fragen" handle. Das Gutachten S. beschränke sich in seiner Kritik auf Formalmängel der Zitierung und des Schreibstils, wohingegen die Gutachten O. und St. verstärkt auf den methodischen Aufbau eingingen und im Wesentlichen zur selben Schlussfolgerung wie der Gutachter M. in Richtung der Charakterisierung der Arbeit als Darstellung einschlägiger Judikatur und Lehre kommen. Dass es sich dabei offenbar um keine wissenschaftliche Arbeit im eigentlichen Sinn handle, werde doch indirekt durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bestätigt, in der hervorgehoben werde, dass der Forschungsbericht das Ergebnis eines Werkvertrages mit dem Ludwig-Boltzmann-Institut unter auftragsgemäß umfangmäßiger Limitierung gewesen sei. Ein tieferes Eingehen auf die mit dem Thema im Zusammenhang stehenden Probleme sei der Beschwerdeführerin dadurch verwehrt gewesen.
Hinsichtlich der "Nebenarbeiten" seien sich sämtliche Gutachter im überwiegenden Ausmaß darin einig, dass die Besprechungen von Entscheidungen des OGH durchwegs fundiert den jeweils aktuellen Meinungsstand wiedergäben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse darin jedoch nicht enthalten seien. In intensivster Form prüfe diese Arbeiten das Gutachten S., damit in Übereinstimmung befänden sich aber auch die etwas weniger ausführlichen Analysen der Gutachten St. und O. Selbst das Gutachten M. hebe diesbezüglich lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin in aller Kürze die wesentlichsten Aspekte der besprochenen Entscheidung aufzeige und fundiert kritisch dazu Stellung nehme oder dass durch die Besprechung die Vertrautheit mit der einschlägigen Materie gezeigt werde. Weitergehende Erkenntnisse würden auch durch diesen Gutachter nicht attestiert.
Im Hinblick auf die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin verfassten Aufsätze stehe lediglich jener gemeinsam mit Univ. Prof. Dr. B. verfasste bei allen Gutachtern als wissenschaftlich fundiert außer Streit, die gemeinsam mit Mag. T. verfasste Arbeit finde durchaus Anerkennung, werde aber im Wesentlichen als informativer Überblicksartikel qualifiziert. Der darin enthaltene Diskurs über den Begriff der "einstweiligen Maßnahme" im Sinne des Art. 12 EuEheVO werde im Gutachten S. als wenig Verständnis erhellend beurteilt.
Neben dem Aufsatz "Zur Haftung des Belegarztes", dem von den Gutachtern S. und O. eher referierender Charakter zugesprochen werde, während der Gutachter M. darin erarbeitete eigenständige Lösungsvorschläge erkenne (diese aber nicht bewerte) hätten sich sämtliche Gutachter mit der Arbeit "Zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung" eingehend auseinander gesetzt. Es treffe zwar zu, dass die Gutachter O. und St. diese Arbeit unterschiedlich bewerteten, doch baue das Gutachten O. auf einer nachvollziehbaren und relativ tief gehenden inhaltlichen Befundung der Arbeit auf. In seiner Bewertung als zusammenfassende Rückschau der nunmehr zehnjährigen Diskussion zu diesem Thema stimme dieses Gutachten mit den Wertungen des Gutachtens S., dass die Arbeit keinerlei neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalte und lediglich den Meinungsstand der Diskussion referiere, überein. Dass das Gutachten St. diese Arbeit als recht gelungene Abhandlung bezeichne, könne aus dem Blickwinkel der überwiegenden Tätigkeit der Sachverständigen außerhalb des österreichischen Rechtsraumes (was auf eine gewisse Distanz zur Diskussion eines Problems der österreichischen Rechtsordnung schließen lasse) die inhaltlich gut aufbereiteten Schlussfolgerungen der Gutachten S. und O. nicht erschüttern.
Als Ergebnis der Gesamtbetrachtungen sähen die Gutachter S. und O. die Bedingungen der Methodik und der Erbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse als nur zum Teil erfüllt an und schlössen daraus, dass die Beschwerdeführerin die wissenschaftliche Beherrschung der Fähigkeit zur Förderung des Faches Zivilgerichtliches Verfahren nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus stellten beide Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über das erforderliche Maß an wissenschaftlicher Selbstständigkeit verfüge. Der Privatgutachter M. stehe zu dieser Schlussfolgerung insoweit nicht im Widerspruch, als die Qualität der wissenschaftlichen Produktion der Beschwerdeführerin als eher gering bezeichnet und das Gros der Arbeiten als aus kurzen Entscheidungs- und Buchbesprechungen bestehend qualifiziert werde. Die Aufsätze in Fachzeitschriften werte der Gutachter als ein beachtliches wissenschaftliches Niveau aufweisend. Die Frage nach der Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bleibe unbeantwortet, weder enthalte das Gutachten eine Wertung der wissenschaftlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin anhand der Definitivstellungskriterien, noch gebe es eine Empfehlung im Hinblick auf die Definitivstellung ab.
Die erkennende Behörde sehe daher im Ergebnis letztlich keinen bedeutsamen Widerspruch in der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin zwischen den Gutachten S., O., M. sowie St. Auf Grund der Dichte und Stringenz der gutachtlichen Ausführungen sei die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit insbesondere der ausdrücklichen Wertungen der Gutachten O. und S. durch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände als nicht erschüttert anzusehen. Zumal die Beschwerdeführerin ihre Kritik an den Gutachten S., O. und St. primär gegen deren Schlussfolgerungen richte, die diesen zu Grunde liegende Befundaufnahme aber in deren wesentlichen Aussagen bestehen lasse.
4. Stellungnahmen:
Vorweg sei festzuhalten, dass die Stellungnahme des Senats der Universität W vom den Erfordernissen des § 178 Abs. 2a BDG 1979 nicht gerecht werde. Abgesehen von einer Darstellung des bis dahin durchgeführten Verfahrensganges sei daraus zur Beurteilung der Frage der fachlichen Qualifikation für eine dauernde Verwendung am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren nichts zu gewinnen. In seiner Stellungnahme vom lehne der Institutsvorstand den Antrag der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung wegen mangelnder Leistung sowohl in der wissenschaftlichen Tätigkeit als auch der mangelnden Bewährung im Lehrbetrieb ab. Demgegenüber habe der unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom ihre Definitivstellung befürwortet, da die Beschwerdeführerin sämtliche Anforderungen des Gesetzes für die Übernahme in ein dauerndes Dienstverhältnis erfülle. In seiner (im Wesentlichen zum Gutachten S. erstatteten) ergänzenden Stellungnahme vom bekräftige der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin die Befürwortung und setze sich intensiv mit den Wertungen des Gutachtens S. auseinander. Hiezu sei festzustellen, dass - wie bereits die sich über 6 Seiten erstreckenden "allgemeinen Vorbemerkungen zum Begutachtungsverfahren" zeigten - diese Stellungnahme einerseits von Befangenheitserwägungen bezüglich der Gutachterin S. und andererseits (insbesondere im Punkt 6.) von Bedarfsüberlegungen getragen sei.
Zum Vorwurf der Befangenheit sei bereits an anderer Stelle erwogen worden. Fragen einer "Bedarfsprüfung", also nach den Auswirkungen einer Definitivstellung bzw. deren Ablehnung auf die Personalressourcen eines Institutes seien im Verfahren nach § 178 BDG 1979 nicht relevant. Zwar komme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 im Definitivstellungsverfahren ein Stellungnahmerecht zu, doch sei dieses im Wesentlichen bereits durch die Stellungnahme vom als erschöpft anzusehen. Lediglich falls Erwägungen zu Umständen der Verwendung des Definitivstellungswerbers am Institut ergänzend zu treffen seien, scheine ein Nachtrag derartiger Feststellungen zulässig. Ein Stellungnahmerecht im Hinblick auf die eingeholten Gutachten, sei es im Sinne eines "Obergutachtens" oder eines ergänzenden einschlägigen Fachgutachtens sehe das Gesetz nicht vor. Die Abgabe eines Gutachtens durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten als Gutachten erscheine im Zusammenhang mit seiner dienstrechtlichen Stellung unvereinbar. Letztlich sei diese Stellungnahme daher nur insoweit berücksichtigt worden, als die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Stellungnahme vom darauf Bezug nehme und als darin nicht unzulässige Erwägungen angestellt worden seien. Auch die Stellungnahme des Institutsvorstandes erfülle nicht den Zweck eines "Obergutachtens" im Hinblick auf die Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens. Es entspreche nicht der Konzeption des § 178 BDG 1979, dass sich der Institutsvorstand in gutachtensähnlicher Weise mit dem wissenschaftlichen Oeuvre des Definitivstellungswerbers auseinander setze. Vielmehr liege es sowohl am Institutsvorstand als auch an einem (allfälligen) unmittelbaren Dienstvorgesetzten den Verwendungserfolg an Hand der übertragenen Dienstpflichten zu beurteilen. Die Stellungnahmen sollten die Grundlage der Ausführungen in der begründeten Stellungnahme des Kollegialorgans gemäß § 178 Abs. 2a BDG 1979 bilden, die jedenfalls Aussagen über die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a BDG 1979 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (...) und Lehre und allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindungen des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (...) zu enthalten hätten. In diesem Licht gesehen blieben sämtliche in der Art eines Obergutachtens abgefasste Äußerungen auch des Institutsvorstandes unbeachtlich.
Im Wesentlichen bleibe daher an Hand der Stellungnahmen des Institutsvorstandes und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin der Einwand der überwiegenden Belastung bzw. Mehrbelastung in der Lehre, die die der Beschwerdeführerin für ihre wissenschaftliche Tätigkeit zur Verfügung stehende Zeit gemindert habe, zu prüfen.
Die vorliegende Festlegung der Dienstpflichten durch die Personalkommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität W enthalte keine explizite Quantifizierung der Anteile der der Beschwerdeführerin in den Verwendungsbereichen eines Universitätsassistenten (Forschung, Lehre und Verwaltung) übertragenen Aufgaben, wobei jedoch aus dem Gesamtzusammenhang ein Überwiegen der Forschungs- und Lehrtätigkeit gegenüber der Verwaltungstätigkeit zu schließen sei. In der ebenfalls undatiert vorliegenden "Selbstevaluation von Organisationseinheiten; Fragekatalog: Forschung" sei das Verwendungsfeld der Beschwerdeführerin wie folgt umschrieben: 50 % Lehre (Vortragsstunden zuzüglich Vorbereitung, Vorkorrektur zahlreicher Diplomarbeiten und hunderter Klausuren, Betreuung von Diplomanden und Dissertanten), 30 % Forschung, 10 % Verwaltung, 10 % sonstige Tätigkeit (Formulierung von Empfehlungsschreiben, Lektüre). Aus der Stellungnahme des Institutsvorstandes sei zu entnehmen, dass sich die Lehrbelastung der Beschwerdeführerin nach dessen Ansicht im Rahmen des durchaus Üblichen bewegt habe. In der Stellungnahme des unmittelbar Dienstvorgesetzten finde sich keine Quantifizierung der Lehrtätigkeit bis auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen seit dem Zeitpunkt von dessen Annahme eines Mandates des Bundesrates (1996) bzw. seiner Übernahme der Funktion des Fraktionsvorsitzenden (1999) vermehrt in der Lehre unterstützt habe. Eine außergewöhnliche Belastung bzw. Mehrbelastung in der Lehre werde auch in dieser Stellungnahme nicht behauptet.
Letztlich könne daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin etwa knapp unter ein Drittel ihrer Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestanden sei. Dies entspreche bis auf wenige Prozentpunkte dem durch die §§ 181, 186 Abs. 1 BDG 1979 dem Universitätsassistenten eingeräumten Rechtsanspruch, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/12/0044). Die Einhaltung dieser dienstrechtlichen Vorgabe obliege sowohl dem Dienstvorgesetzten als auch dem Universitätsassistenten selbst, sodass letzterer unter Umständen die ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen müsse. Tue er dies nicht, trage er das entsprechende Risiko im Hinblick auf die Überprüfung der Qualifikationserfordernisse im Rahmen des Definitivstellungsverfahrens. Darüber hinaus könne die überdurchschnittliche Belastung in einem der Tätigkeitsbereiche unter bestimmten Umständen ausschließlich Mängel in der Quantität der Forschungstätigkeit aufwiegen. Eine Minderung der qualitativen Forschungsleistung lasse sich dadurch nicht rechtfertigen.
Abschließend sei daher eine (die Forschungstätigkeit belastende) Mehrleistung der Beschwerdeführerin in der Lehrtätigkeit nicht festzustellen gewesen. Darüber hinaus basiere die Bewertung ihrer wissenschaftlichen Leistungen primär auf qualitativen und weniger auf quantitativen Mängeln.
5. Gesamtwürdigung:
Insgesamt lasse sich daher ein für eine dauernde Verwendung am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W notwendiger Verwendungserfolg, an Hand der Würdigung der Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere der Ausführungen der Gutachter S. und O. sowie der dazu in keinem Wertungswiderspruch stehenden Gutachten St. und M. nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht im Stande gewesen, ein solches wissenschaftliches Qualifikationsniveau nachzuweisen, das es künftighin ermöglichen würde, ihr Aufgaben in der Forschungstätigkeit zur selbstständigen Bewältigung zu übertragen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur komme im Ergebnis zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Definitivstellungserfordernisse für eine Verwendung am obgenannten Institut zwar in Lehre und Verwaltung, jedoch nicht im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß erfülle.
Da eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin nicht vor dem Zeitpunkt des Ablaufes des Dienstverhältnisses habe getroffen werden können, gelte das Dienstverhältnis gemäß § 178 Abs. 3 BDG 1979 bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten (also bis zum Ablauf des ) als verlängert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik zur Gegenschrift und legte Urkunden vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 176a BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, lautet:
"§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen."
§ 177 Abs. 3 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 lautet:
"(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen."
§ 178 Abs. 1 BDG 1979 (Z. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, die übrigen Teile dieses Absatzes im Wesentlichen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 522/1995; lautet:
"Definitives Dienstverhältnis
§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und
b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Universität der Künste), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
§ 178 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, lautet:
"(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen."
Mit der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, wurde ein Abs. 2a folgenden Inhalts eingefügt:
"(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 erhielt § 178 Abs. 2a leg. cit. eine neue Fassung (im Wesentlichen Entfall der Zuständigkeit des Bundesministers als Behörde erster und letzter Instanz). Die durch diese Novelle eingefügte Übergangsbestimmung nach § 178 Abs. 2c BDG 1979 ordnete jedoch u.a. an, dass die im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen Verfahren gemäß § 178 durch Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen sind.
§ 178 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 148/1988 lautet:
"(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert."
Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in Z. 21 Z. 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der Fassung der lit. c des 1. Satzes dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, ihres 2. Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, ihres 3. Satzes nach dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 132/1999, der übrigen Teile im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 wie folgt geregelt:
"Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen."
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Diese Rechtsauffassung ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Universitätslehrer als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Das bedeutet, dass für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0211, mwN).
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Definitivstellungserfordernisse für eine dauernde Verwendung am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W zwar in Lehre und Verwaltung, jedoch nicht im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß erfüllt. Im Wesentlichen wird dabei der Standpunkt vertreten, die vorgelegten schriftlichen Arbeiten enthielten keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Dabei ist die belangte Behörde zutreffend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen, wonach für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden darf; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im § 103 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 (früher im § 36 Abs. 3 UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien - nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse,
c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches - zurückgegriffen werden (vgl. zuletzt das unter Hinweis auf § 28 Abs. 5 UOG 1993 ergangene bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0211, mwN).
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass keines der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, die Arbeiten der Beschwerdeführerin enthielten neue wissenschaftliche Ergebnisse, durch die der Beweis erbracht worden wäre, bei der Beschwerdeführerin liege die wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches "Zivilgerichtliches Verfahren" vor. So wurde das Vorliegen derselben von den Gutachtern O., S. und St. ausdrücklich verneint, im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten M. wurde nur von beachtlichem wissenschaftlichen Niveau, nicht aber vom Vorliegen ausreichender neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgegangen. Das umfangreiche Werk "Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren" sei nach dem Privatgutachten sicherlich eine mit viel Akribie verfasste zeitaufwändige Arbeit. Sie stelle zwar keine Monographie im klassischen Sinn dar, werde aber als "Praxishandbuch" gute Dienste leisten. Selbst dieser Gutachter führt aus, das gewählte Thema könnte jenes einer sehr anspruchsvollen Monographie sein. Das vorliegende Werk begnüge sich aber mit einer Aneinanderreihung der europarechtlichen, staatsvertragsrechtlichen und autonomen Regelungen über die internationale Zuständigkeit in den verschiedensten Außerstreitmaterien. Die Beschwerdeführerin hat daher nach den vorliegenden diesbezüglich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen in ihrer Arbeit "Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren" vor allem den Inhalt von Rechtsquellen wiedergegeben bzw. referiert.
Die Beschwerdeführerin selbst hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen abgeleitet werden könnte, ihr wissenschaftliches Werk habe ausreichende neue wissenschaftliche Erkenntnisse erbracht. So kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einzelnen Fällen eine konkrete Auffassung zu bestimmten Rechtsproblemen vertrat, nicht mit der Erarbeitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gleich gesetzt werden. Die Gutachten der Univ. Prof. Dres. St., O. und S. haben ausführlich dargelegt, weshalb sie zu dem Ergebnis gelangten, die Beschwerdeführerin habe in ihren wissenschaftlichen Arbeiten nicht ausreichend neue wissenschaftliche Ergebnisse erzielt, die eine Definitivstellung rechtfertigten. Auch im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten wurde das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin ist sohin den Gutachten der Univ. Prof. Dres. St., O. und S. insofern nicht mit Erfolg auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass die in ihrer Arbeit "Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren" erfolgte Kompilation von internationalen und nationalen Rechtsquellen zeitaufwändig und mühselig ist. Gefordert ist für die Definitivstellung aber, dass auch neue wissenschaftliche Ergebnisse erarbeitet werden. Dies hätte erfordert, dass die Beschwerdeführerin weiters neue konkrete wissenschaftliche Ergebnisse aus den aufgefundenen Rechtsquellen abgeleitet und erarbeitet hätte. Dass dies der Fall gewesen sei, haben die Gutachten der Univ. Prof. Dres. St., O. und S. verneint.
Soweit in der Beschwerde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer wissenschaftlichen Leistung zitiert wird, werden jedoch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die den Beschwerdefall mit den dort vorliegenden Sachverhalten vergleichbar erscheinen ließen. So hat die Beschwerdeführerin kein Lehrbuch oder ein mit einem Lehrbuch vergleichbares Werk vorgelegt (vgl. aber das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0297), sie hat auch nicht behauptet, bereits vorliegende wissenschaftliche Methoden in einem derart innovativen Ausmaß fortentwickelt zu haben, dass es für das Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" als solches förderlich gewesen wäre (vgl. jedoch das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0297).
In diesem Zusammenhang sind auch die eingeholten Gutachten nicht widersprüchlich, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch dargelegt hat. Auf das Vorbringen in der Beschwerde zu Widersprüchlichkeiten der Gutachten in anderen Punkten ist daher nicht einzugehen.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Sachverständige St. habe, obwohl sie einleitend festgehalten habe, dass die Leistungen für eine Entscheidung nach § 178 BDG 1979 nicht dem Niveau einer Habilitation entsprechen müssten, de facto dennoch Habilitationsmaßstäbe an die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin angelegt, ist dem zu entgegnen, dass auch die Sachverständige St. davon ausgeht, dass ausreichende neue wissenschaftliche Ergebnisse nicht vorliegen. Dies wäre aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung der Beschwerdeführerin. Die Frage, ob diese Sachverständige Habilitationsniveau als Maßstab herangezogen hat, stellt sich daher gar nicht.
Da im Beschwerdefall somit davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zutreffend auf Grund der eingeholten Gutachten zu Grunde legte, dass die wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin keine die Definitivstellung rechtfertigenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthielten, aus denen geschlossen werden könnte, bei der Beschwerdeführerin liege die wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches "Zivilgerichtliches Verfahren" vor, braucht auf die Frage, ob in einzelnen Gutachten in anderen Punkten unzutreffender Weise davon ausgegangen wurde, dass bei den wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin eine methodisch einwandfreie Durchführung nicht vorlag (was in der Beschwerde sehr ausführlich und detailliert behauptet wird), nicht eingegangen zu werden.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eines der Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt hat.
Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Unterschiede betreffend einer Befangenheit amtlicher und nicht amtlicher Sachverständiger dargestellt. Auf die Frage, ob die Sachverständigen O. und S. im Beschwerdefall als befangen anzusehen sind, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nämlich nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. Es bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0109).
Aus obigen Ausführungen ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin gar keine konkreten Tatsachenbehauptungen dahin aufgestellt hat, dass ausreichende neue wissenschaftliche Erkenntnisse in ihren Arbeiten enthalten seien, wie dies für eine Definitivstellung erforderlich wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin nicht abgelehnte Sachverständige Univ. Prof. St. gelangte zu dem Ergebnis, die Arbeiten der Beschwerdeführerin enthielten keine die Definitivstellung rechtfertigende wesentlich neue wissenschaftliche Ergebnisse. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht darzutun, dass die Sachverständigen O. und S. bei Unbefangenheit zu einer anderen Beurteilung ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gelangt wären.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2004120163.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-51098