VwGH 17.12.2007, 2004/03/0008
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6; GütbefG 1995 §23 Abs3; GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
RS 1 | § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz stellt nach seinem klaren Wortlaut nicht auf den Zulassungsbesitzer, sondern auf jenen Unternehmer ab, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird. Für die Anwendung des § 9 Abs 3 leg cit ist es daher auch von Bedeutung, in wessen Auftrag das die Fahrt durchführende Fahrzeug gelenkt wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0221). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/03/0315 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GL in K, Deutschland, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bahnhofplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom , Zl uvs- 2003/21/131-1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
"Der Beschuldigte GL hat es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma B & L Internationale Transport GmbH mit Sitz in D K, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) mit dem amtlichen Kennzeichen KS (D), Anhängerkennzeichen J (DK), ist, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am , in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt wird.
Der Beschuldigte hat es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Im gegenständlichen Fall war das Ökopunkteguthaben erschöpft und damit der Frächter gesperrt. Der Beschuldigte hat es unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass für die betreffende Transitfahrt im Hoheitsgebiet von Österreich ausreichend Ökopunkte auf seinem Frächterkonto zur Verfügung stehen und damit die erforderliche Anzahl von Ökopunkten abgebucht werden kann.
Die Übertretung wurde durch die Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Wiesing am um 18.02 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt."
Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 und Z 9 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2002, iVm Art 1 Abs 1 sowie Art 2 Abs1 und Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96, 609/2000 und 2012/2000, begangen. Gemäß § 23 Abs 1 und Abs 4 GütbefG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma B & L Internationale Transport GmbH - die Zulassungsbesitzerin des besagten nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeugs "samt Anhängekennzeichen" - sei. Er stelle sich offensichtlich auf den Standpunkt, dass das in Rede stehende Fahrzeug an die Firma V APS in Dänemark vermietet worden und dieses Unternehmen Frächter der vorliegenden Fahrt gewesen sei, und er daher im Beschwerdefall für die Entrichtung von Ökopunkten nicht verantwortlich sei. Tatsächlich verhalte es sich nach § 9 Abs 3 GütbefG aber so, dass jeder Unternehmer für die Entrichtung und die Zurverfügungstellung von Ökopunkten verantwortlich sei, auf den das im Transitverkehr verwendete Fahrzeug zugelassen sei. In wessen Auftrag dieses Fahrzeug sodann gelenkt werde, spiele keine Rolle. Das GütbefG verpflichte sowohl den Lenker als auch den Unternehmer - gemeint sei der Zulassungsbesitzer -, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Ökopunkte vorhanden seien und entrichtet würden; sowohl der Lenker als auch der Unternehmer - Zulassungsbesitzer - würden für die Entrichtung von Ökopunkten im Transitverkehr haften. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er das Kraftfahrzeug an ein anderes Unternehmen vermietet hätte, könne ihn daher nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten befreien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs 3 leg. cit ist ein Unternehmer nach § 23 Abs 1 Z 6 leg. cit. auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
§ 9 Abs 3 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001, lautet wie folgt:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Wenn die belangte Behörde meint, dass die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung immer den Unternehmer treffen würden, auf den das bei der Transitfahrt verwendete Fahrzeug zugelassen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 9 GütbefG nach seinem klaren Wortlaut nicht auf den Zulassungsbesitzer, sondern auf jenen Unternehmer abstellt, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird. Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Damit ist es entgegen der Behörde für die Anwendung des § 9 Abs 3 leg. cit auch von Bedeutung, in wessen Auftrag das die Fahrt durchführende Fahrzeug gelenkt wird. (Vgl zum Ganzen das hg (ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende) Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0315.)
2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6; GütbefG 1995 §23 Abs3; GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2004030008.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-51062