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VwGH 30.06.2016, Ro 2016/19/0002

VwGH 30.06.2016, Ro 2016/19/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AsylG 2005 §3;
AVG §73 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
RS 1
Dem VwG kann nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der bel Beh anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der bel Beh in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Das VwG hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG 2014 iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt (vgl. demgegenüber etwa das E vom , Ra 2015/08/0102, sowie das E vom , Ra 2015/10/0063). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die bel Beh an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG 2014 der Einzelfallbeurteilung durch das VwG obliegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/01/0001 E RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des W K in G, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W200 1413409-2/3E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG für zulässig, weil zu der Frage, ob eine "Massenfluchtbewegung" für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Grundlage darstelle, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung treffe, bislang keine Rechtsprechung vorliege.

3 Diese vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden. Er hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/01/0001 bis 0004, ausgesprochen, dass einem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden könne, wenn es in einem spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig geworden Asylverfahren bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist allein auf diese außerordentliche Belastungssituation zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall stellte der Revisionswerber den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz am . Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht im Einklang mit deren Rechtsprechung.

4 Da in der vorliegenden Revision darüber hinausgehend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AsylG 2005 §3;
AVG §73 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190002.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-51030