VwGH 31.08.2016, Ro 2016/17/0046
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des C und
2. der L GmbH, beide vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak und Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Garnisonstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-001/047/4286/2015- 21, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurden über den Erstantragsteller als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitantragstellerin Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes verhängt. Weiters wurde die Haftung der Zweitantragstellerin für diese Geldstrafen ausgesprochen.
2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde mit dem Antrag verbunden, der Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen.
3 Dazu wurde vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit ihr nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden und nach Abwägung der berührten Interessen (öffentlicher und solche anderer Parteien) mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre. Im gegebenen Fall seien die Revisionswerber zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 12.000,-- zuzüglich eines Kostenbeitrags in Höhe von EUR 1.200,-- verpflichtet worden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keinerlei zwingende öffentliche Interessen entgegen, da ein etwaiger Vollzug auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes möglich sei. Zwingende öffentliche Interessen, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinderten, lägen nämlich nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung daraus abzuleiten sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Umständen, dass von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgehe.
4 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom , SlgNr 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl zB den hg Beschluss vom , Ro 2014/17/0051).
6 Derartige Angaben, die eine Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller ermöglichten, enthält der vorliegende Antrag nicht.
7 Außerdem wird auch nicht ausgeführt, inwieweit nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafen (§ 54b Abs 3 VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist (vgl ein weiters Mal den hg Beschluss vom , Ra 2014/17/0051, mwN).
8 Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §53b Abs2; VStG §54b Abs3; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016170046.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-51029