VwGH 15.09.2016, Ro 2016/15/0019
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Mit Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Revision der Stadt F gegen einen Bescheid der Abgabenkommission dieser Stadt mangels Revisionslegitimation gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG). Die vorliegende Revision wurde nicht von der Abgabenkommission der Stadt F als der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der Stadt F selbst, der im vorliegenden Verfahren keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. mit weiteren Nachweisen ). Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der Stadt Feldkirch in 6800 Feldkirch, vertreten durch die Trias Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 126, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-455-002/R11-2015, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 (mitbeteiligte Partei: V K-Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch die RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 30), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadt vom wurde der mitbeteiligten GmbH für die Jahre 2007 bis 2012 Kommunalsteuer vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Abgabenkommission der revisionswerbenden Stadt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
2 Über Beschwerde der mitbeteiligten GmbH hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom den Berufungsbescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache an die Abgabenkommission der revisionswerbenden Stadt zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine (ordentliche) Revision zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die revisionswerbende Stadt erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Vorschreibung und Eintreibung der Kommunalsteuer verletzt.
4 Mit Beschluss vom wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Revision mangels Revisionslegitimation der Stadt gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück.
5 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
6 Die vorliegende Revision wurde nicht von der Abgabenkommission als der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der Stadt F selbst, der im vorliegenden Verfahren keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. mit weiteren Nachweisen ).
7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016150019.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-51025