VwGH 27.04.2016, Ro 2016/10/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/10/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen der E H in H, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6- 8/9, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich je vom , Zlen. LVwG-AV-415/001-2015 (hg. Zl. Ro 2016/10/0013) und LVwG-AV-119/001-2015 (hg. Zl. Ro 2016/10/0014), je betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Revisionen gegen die beiden angefochtenen Erkenntnisse wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
5 Die für die Zulassung der ordentlichen Revision jeweils ausschlaggebende und von den Revisionen aufgegriffene Rechtsfrage des heranzuziehenden Mindeststandards bei Haushaltsgemeinschaft des Antragstellers mit einem Asylwerber, dem kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/10/0058, gelöst.
6 Mit diesem Erkenntnis wurde zum in den hier wesentlichen Punkten mit dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz übereinstimmenden Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausgesprochen, dass bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Asylwerber, der keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe und lediglich - gegenüber dem Mindeststandard deutlich geringere - Leistungen der Grundversorgung beziehe, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende und Alleinerzieher rechtswidrig sei. Vielmehr sei der um 25% reduzierte Mindeststandard für nicht alleinstehende oder alleinerziehende Personen heranzuziehen.
7 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren die Revisionen zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100013.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51021