VwGH 14.09.2016, Ro 2016/08/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | 12010E004 AEUV Art4; 12010E258 AEUV Art258; 12010E267 AEUV Art267; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art9; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art19 Abs2; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art19; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs2; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art6; 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB; 61997CJ0178 Banks VORAB; 61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB; 62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB; 62006CJ0073 Planzer Luxembourg VORAB; 62014CJ0012 Kommission / Malta; 62014CJ0072 van Dijk VORAB; AlVG 1977 §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1; ASVG §4 Abs2; VwGG §38b; |
RS 1 | Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Gilt die in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normierte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auch in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV? 2. Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird: a) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn zuvor ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stattgefunden hat, das weder zu einer Einigung noch zu einer Zurückziehung der strittigen Dokumente geführt hat? b) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn ein Dokument "A1" erst ausgestellt wird, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat formell die Pflichtversicherung nach seinen Rechtsvorschriften festgestellt hat? Gilt die Bindungswirkung in diesen Fällen auch rückwirkend? 3. Für den Fall, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine beschränkte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt: Widerspricht es dem in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Ablöseverbot, wenn die Ablöse nicht in Form einer Entsendung durch denselben Dienstgeber erfolgt, sondern durch einen weiteren Dienstgeber? Spielt es dabei eine Rolle, a) ob dieser Dienstgeber im selben Mitgliedstaat wie der erste Dienstgeber seinen Sitz hat oder b) ob zwischen dem ersten und dem zweiten entsendenden Dienstgeber personelle und/oder organisatorische Verflechtungen bestehen? |
Norm | 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5 lita; |
RS 1 | Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (z.B. nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist), ist ausgeschlossen (vgl. das Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0047). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/08/0057 E RS 5
(hier nur der erste Satz) |
Normen | |
RS 2 | Wird eine ausländische Rente bezogen, die ua. vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß § 73a Abs. 1 ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten. |
Normen | |
RS 3 | § 73a ASVG stellt eine Präzisierung der insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar und bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein. Von den von § 73a Abs. 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/08/0057 E RS 1
(hier nur der erste Satz) |
Normen | |
RS 4 | Eine Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" durch die Schweizerische A. Stiftung Berufliche Vorsorge ("Pensionskasse A") unterliegt gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystemen der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung. Im vorliegenden Fall wurde von der Pensionskasse A keine Rente, sondern eine iSd Definition des Art. 1 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichzuhaltende Kapitalabfindung ausgezahlt. Wenngleich § 73 Abs. 1 ASVG und § 73a Abs. 1 ASVG grundsätzlich monatliche Leistungen zum Gegenstand haben, wie sie z.B. aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität zustehen (vgl. § 261 ASVG), so würde doch auch eine einmalige Leistung eines Betrags aus einem österreichischen Versicherungssystem der Altersversorgung der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG unterliegen (arg "von jeder auszuzahlenden Pension"). Die gezahlte Kapitalabfindung ist daher - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt hat - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einmal zur Auszahlung gelangender "Altersguthaben" nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 und § 124b EStG 1988 ; , 2009/15/0188). Zur Frage der Höhe des aus der einmaligen Kapitalabfindung resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeitrags verweist § 73a Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) auf § 73 Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2007). § 73 Abs. 1 ASVG sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder "auszuzahlenden Leistung" - im vorliegenden Fall von der genannten Einmalzahlung - ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den Schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen (bzw. von der Ausübung der die Kapitalabfindung betreffenden Wahlmöglichkeit des Leistungsempfängers) ab. |
Normen | |
RS 5 | Die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) ist - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (vgl. zu türkischen Renten ). |
Normen | 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5 lita; ASVG §73a Abs1; |
RS 6 | Die Gleichstellung der Schweizerischen Rentenleistungen (gemäß § 73a Abs. 1 letzter Satz ASVG deren Fälligkeit) durch Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ist ein Anwendungsfall dieser Verordnung. |
Entscheidungstext
Beachte
* EuGH-Zahl: C-527/16
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62016CJ0527 B
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
* EuGH-Entscheidung:
EU 2016/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/08/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen 1.) der Salzburger Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a (Ro 2016/08/0013), und 2.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Ro 2016/08/0014), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. L511 2005897-1/43E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, 2. M-M Kft, 3. M Kft, beide in B, beide vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gilt die in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normierte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auch in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV?
2. Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird:
a) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn zuvor ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stattgefunden hat, das weder zu einer Einigung noch zu einer Zurückziehung der strittigen Dokumente geführt hat?
b) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn ein Dokument "A1" erst ausgestellt wird, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat formell die Pflichtversicherung nach seinen Rechtsvorschriften festgestellt hat? Gilt die Bindungswirkung in diesen Fällen auch rückwirkend?
3. Für den Fall, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine beschränkte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt:
Widerspricht es dem in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Ablöseverbot, wenn die Ablöse nicht in Form einer Entsendung durch denselben Dienstgeber erfolgt, sondern durch einen weiteren Dienstgeber? Spielt es dabei eine Rolle,
a) ob dieser Dienstgeber im selben Mitgliedstaat wie der erste Dienstgeber seinen Sitz hat oder
b) ob zwischen dem ersten und dem zweiten entsendenden Dienstgeber personelle und/oder organisatorische Verflechtungen bestehen?
Begründung
A. Sachverhalt:
1 Die A GmbH mit Sitz in Österreich ist im Geschäftszweig der Vieh- und Fleischvermarktung tätig und betreibt in S seit 1997 einen gepachteten Schlachthof.
2 Im Jahr 2007 schloss die A GmbH (bzw. die S GmbH als deren Rechtsvorgängerin) mit der im Jahr 2004 gegründeten M-M Kft mit Sitz in Ungarn (im Folgenden M-M Kft) einen Vertrag, in dem sich diese zu Fleischzerlegungs- und Verpackungsarbeiten im Ausmaß von 25 Rinderhälften pro Woche verpflichtete. Die Arbeiten wurden in den Räumlichkeiten der A GmbH von nach Österreich entsendeten Mitarbeitern ausgeführt. Werkzeug, Maschinen und Arbeitskleidung wurden von der A GmbH zur Verfügung gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0261). Mit gab die M-M Kft den Bereich der Fleischzerlegung auf und führte fortan Schlachtungen für die A GmbH durch.
3 Am schloss die A GmbH mit der im Jahr 2004 gegründeten M Kft mit Sitz in Ungarn (im Folgenden: M Kft) einen Vertrag, in dem sich die M Kft verpflichtete, im Zeitraum vom bis für die A GmbH 55.000 t Rinderhälften zu zerlegen. Die Arbeiten wurden in den (samt Betriebsausstattung angemieteten) Räumlichkeiten der A GmbH von nach Österreich entsendeten Mitarbeitern ausgeführt. Das erforderliche Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung stand im Eigentum der M Kft. Die A GmbH kaufte die Rinder, ließ sie schlachten, teilen und in einem Kühlhaus zwischenlagern. Die in ihrem Eigentum verbleibenden Fleischteile wurden von der M Kft übernommen und von ihren Mitarbeitern weiter zerlegt und verpackt. Die A GmbH bzw. deren Mitarbeiter gaben der M Kft bzw. deren Vorarbeiter Anordnungen über die benötigte Verarbeitung der Rinderhälften (Schnittpläne). Die M Kft organisierte den weiteren Arbeitsablauf, erteilte ihren Arbeitsnehmern die erforderlichen Weisungen und legte der A GmbH schließlich die vereinbarungsgemäß verarbeitete Ware zur Kontrolle der erbrachten Leistungen vor. Der Werklohn der M Kft errechnete sich nach der Menge des verarbeiteten Fleisches. Er wurde herabgesetzt, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleisches unzureichend war.
4 Ab dem verpflichtete die A GmbH wiederum die M-M Kft, die genannten Fleischzerlegearbeiten in den genannten Einrichtungen mit deren Mitarbeitern durchzuführen.
5 Für die im streitgegenständlichen Zeitraum vom bis von der M Kft beschäftigten mehr als 250 Mitarbeiter hat der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger - teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger bereits mit (nicht rechtskräftigem) Bescheid eine Pflichtversicherung des betreffenden Mitarbeiters nach österreichischen Rechtsvorschriften festgestellt hatte - Bescheinigungen über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. In diesen Bescheinigungen ist jeweils unter Punkt 5.1. und 5.2. die A GmbH als Arbeitgeber an dem Ort, an dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, genannt. B. Ausgangsverfahren:
6 1. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat die Pflichtversicherung der genannten Dienstnehmer in den genannten Zeiträumen nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund ihrer abhängigen entgeltlichen Tätigkeit für einen gemeinsamen Betrieb der A GmbH, der M-M Kft und der M Kft festgestellt.
7 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den genannten Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse - mit hier nicht relevanten Ausnahmen betreffend einige Dienstnehmer - wegen Unzuständigkeit der österreichischen Sozialversicherungsträger ersatzlos behoben.
8 Es führte begründend u.a. aus, für jede der der österreichischen Pflichtversicherung unterworfenen Personen sei ein A1-Dokument des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt worden, wonach die jeweilige Person ein ab einem bestimmten Zeitpunkt in Ungarn beschäftigter und pflichtversicherter Arbeitnehmer der M Kft sei und voraussichtlich für die Dauer der in den jeweiligen Formularen angegebenen Zeiten, von denen die gegenständlichen Zeiträume umfasst seien, zur A GmbH nach Österreich entsendet werde. Sei in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ein A1-Dokument ausgestellt worden, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen sei, so sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und könne den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde.
9 3. In den gegen diesen Bescheid erhobenen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wenden sich die revisionswerbende Gebietskrankenkasse und der revisionswerbende Bundesminister gegen eine absolute Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen. Die Bindungswirkung beruhe auf der Einhaltung des im Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Diesen Grundsatz habe der ungarische Sozialversicherungsträger verletzt. Bereits nach Durchführung eines ersten Dialogverfahrens betreffend Arbeitnehmer der M-M Kft und den Stellungnahmen der Verwaltungskommission hätte diesem bewusst sein müssen, dass die Praxis der Entsendung von Fleischzerlegern an die erstmitbeteiligte Partei der im Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normierten Entsenderegelung widerspreche. Dennoch habe dieser Sozialversicherungsträger nun auch für die Arbeitnehmer der M Kft A1-Dokumente ausgestellt. Beschlüsse der Verwaltungskommission müssten als Grundlage für die erforderliche loyale Zusammenarbeit betrachtet werden. Ein Mitgliedstaat, der zunächst einem solchen Auslegungsbeschluss zustimme, sich dann aber weigere, diesen umzusetzen, habe den Pfad der loyalen Zusammenarbeit verlassen. Das vom EuGH als ultima ratio angebotene Vertragsverletzungsverfahren sei keine realistische Option. Auffassungsunterschiede darüber, in welchem der beiden Mitgliedstaaten einige Dienstnehmer korrekterweise versichert sein sollen, würden nie als so gewichtig angesehen werden, dass das hochpolitische Instrument eines Vertragsverletzungsverfahrens (nach Art. 259 AEUV) eingesetzt würde. Ungarn habe darauf hingewiesen, dass nur eine gerichtliche Entscheidung die auch von Ungarn gesehene Patt-Situation lösen könne und dass das nationale ungarische Recht einer Zurückziehung der A1-Dokumente entgegenstünde. Eine gerichtliche Entscheidung in Ungarn sei nicht zu erwarten. Eine Parteistellung der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse in Ungarn sei nicht gegeben. Der einzige Weg, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen, sei die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung trotz Vorliegens der A1-Dokumente des ungarischen Trägers gewesen.
10 Der zweitrevisionswerbende Bundesminister legte Dokumente vor, aus denen sich ergibt, dass die Verwaltungskommission am 20./ zur Auffassung gelangt ist, dass Ungarn sich zu Unrecht für die betroffenen ArbeitnehmerInnen für zuständig erklärt habe und daher die A1-Formulare zurückziehen sollte. C. Bestimmungen des Unionsrechts:
11 Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten auszugsweise samt Überschrift:
"Titel II
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) (...)
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
(...).
Artikel 12
Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(...)."
Die Art. 5, 6 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten auszugsweise:
"Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Dokumente und Belege
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
(3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.
Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen
(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird;
b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnmitgliedstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;
c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
(2) (...).
(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.
(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.
(5) (...).
(...)
Artikel 19
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind."
D. Zur Vorlageberechtigung:
12 Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung über die von ihm zu beurteilenden Pflichtversicherungen die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführten und im Folgenden näher erörterten Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen.
E. Erläuterung des Vorlagebeschlusses:
1. Zur ersten Frage:
13 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wiederholt ausgesprochen, dass eine nach dieser Rechtslage ausgestellte Bescheinigung "E 101" den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Erwerbstätige zur Arbeitsleistung begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (vgl. etwa die Urteile vom , Rs C-202/97 - Fitzwilliam FTS, vom , Rs C-178/97 - Banks u.a., und vom , Rs C-2/05 - Herbosch Kiere NV). Der an die Bescheinigung gebundene Träger kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Mitgliedstaat, dessen Träger an die Bescheinigung gebunden ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV anstrengen.
14 Bereits die Bindungswirkung der Bescheinigungen "E 101" war allerdings keine absolute. Sie soll nach der Rechtsprechung des EuGH etwa dann nicht bestehen, wenn die Bestimmungen über die Entsendung überhaupt nicht anwendbar sind (vgl. das Urteil vom , C-72/14 und C-197/14, T. A. van Dijk, Rz 47:
"Unter diesen Umständen kann eine von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen, der Rheinschiffer ist, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten - wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheinigungen -, nicht als eine Bescheinigung E 101 angesehen werden, selbst wenn sie deren Form hat und unabhängig davon, ob sie von dem (dafür bezeichneten) Träger ausgestellt worden ist (...)"). Der Gerichtshof hat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Bescheinigung (nur) eine - freilich für die Träger bindende - Vermutung begründet (vgl. etwa das Urteil vom , C-202/97, Fitzwilliam FTS, Rz 53) und dass den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob während der Entsendung die vorausgesetzte arbeitsrechtliche Bindung an das entsendende Unternehmen weiter besteht oder ob dieses seine Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt (vgl. das soeben zitierte Urteil Fitzwilliam FTS, insbesondere Rz 24, 25 und 33).
15 Die dargestellte Rechtsprechung wurde nun im Wesentlichen in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kodifiziert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden (dies gilt etwa für die im vorliegenden Fall gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellten Dokumente "A1"). Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts wendet sich der Träger, der das Dokument erhält, zunächst gemäß Abs. 2 an den ausstellenden Träger, der gemäß Abs. 3 zu einer entsprechenden Überprüfung verpflichtet ist. Wird keine Einigung zwischen den Trägern erzielt, so können die zuständigen Behörden gemäß Abs. 4 die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: Verwaltungskommission) anrufen, die sich binnen sechs Monaten um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte bemüht.
16 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind also nur die Träger der Sozialversicherung an die Dokumente gebunden (vgl. demgegenüber Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der neben den Trägern ausdrücklich auch die Behörden nennt). Das wirft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Frage auf, ob diese Bindungswirkung - über den Verordnungswortlaut hinaus - auch für die einzelstaatlichen Gerichte gilt. Der EuGH hat zwar im Urteil in der Rs C-2/05 - Herbosch Kiere NV eine Bindungswirkung von Bescheinigungen "E 101" nach der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch für Gerichte angenommen (vgl. Rz 32 und den Urteilstenor), was aber in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Auslegung möglich, wonach zwar die Träger grundsätzlich an die Bescheinigung gebunden sind, aber kein Verfahren verhindert werden soll, in dem die rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Inhalts der Bescheinigung durch nationale Gerichte und letztlich - garantiert durch die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte gemäß Art. 267 AEUV - die Klärung von auftretenden Rechtsfragen des Unionsrechts durch den EuGH ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinn auch das - Europäische Kommission gegen Republik Malta, insbesondere Rz 43, zu Erklärungen nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004: Obwohl diese Erklärungen betreffend die Einordnung von Rechtsvorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung vom EuGH grundsätzlich als für die anderen Mitgliedstaaten bindend angesehen werden, kann ein nationales Gericht "jederzeit dazu aufgerufen sein, sich mit der Einordnung des in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Systems zu beschäftigen und gegebenenfalls dem Gerichtshof (der Europäischen Union) eine darauf bezogene Frage vorzulegen"; siehe weiters das - Planzer Luxembourg Sarl zu Bescheinigungen nach der Richtlinie 79/1072/EWG: Diese Bescheinigungen entfalten gegenüber der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Mehrwertsteuer nach der genannten Richtlinie geltend gemacht wird, grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Bindungswirkung (vgl. Rz 42); die Steuerverwaltung kann daher nicht ohne weitere vorherige Nachprüfung gegenüber dem Steuerpflichtigen die - auf Grund der Bescheinigung an sich gebotene - Erstattung verweigern (vgl. Rz 46), sie ist aber nicht gehindert, vom Steuerpflichtigen und den Behörden des Ausstellungsstaates Informationen zu verlangen (vgl. Rz 47 f); geht aus diesen Informationen hervor, dass die Voraussetzungen für die Erstattung tatsächlich nicht vorliegen, so ist die Steuerverwaltung berechtigt, die beantragte Erstattung zu verweigern, wogegen dem Steuerpflichtigen der Rechtsweg offensteht (vgl. Rz 49)).
17 Was zu geschehen hat, wenn zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hat nunmehr im Übrigen in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Regelung gefunden. Die Art. 5 und 6 dieser Verordnung könnten insgesamt im oben dargestellten Sinn so zu verstehen sein, dass Verfahren ermöglicht werden sollen, in denen die Überprüfung der Voraussetzungen für den Anschluss an ein Sozialversicherungssystem durch nationale Gerichte und letztlich durch den EuGH erfolgen kann.
2. Zur zweiten Frage:
18 a) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht als Streitbeilegungsmechanismus bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Dokumenten oder die Richtigkeit der bescheinigten Sachverhalte zunächst ein Dialogverfahren zwischen den betroffenen Trägern und schließlich ein Verfahren vor der Verwaltungskommission vor, die sich binnen sechs Monaten um eine "Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte" bemühen soll. Die Verordnung regelt aber nicht, welche Auswirkungen das Verfahren vor der Verwaltungskommission bzw. dessen Ergebnis auf die Bindungswirkung der strittigen Dokumente hat.
19 Sollte die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung im aufnehmenden Mitgliedstaat (wie oben zur Frage 1. beschrieben) nicht generell auch bei einem aufrechten "A1"-Dokument zulässig sein, so stellt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob nicht zumindest nach einem Verfahren vor der Verwaltungskommission, das weder zu einer Einigung (in dem Sinn, dass nunmehr die Träger beider Mitgliedstaaten von der Gültigkeit und Richtigkeit der Bescheinigung ausgehen) geführt noch bewirkt hat, dass das strittige Dokument zurückgezogen wird (sei es, weil es zu keiner entsprechenden Empfehlung der Verwaltungskommission gekommen ist, sei es, weil der ausstellende Träger der Empfehlung nicht Folge leistet), die Bindungswirkung des Dokuments durchbrochen und die Möglichkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung eröffnet wird.
20 In seiner Rechtsprechung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 hat der EuGH für derartige Fälle auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV verwiesen. Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch das Bedürfnis nach der Beantwortung von Auslegungsfragen durch den EuGH in diesem wichtigen Bereich des Unionsrechts auch abseits eines Vertragsverletzungsverfahrens.
21 b) Im vorliegenden Fall wurden einige der "A1"-Dokumente rückwirkend und zum Teil erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem bereits (nicht bestandkräftige) Bescheide des österreichischen Trägers betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung vorlagen.
22 Der EuGH hat zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 ausgesprochen, dass sie auch Rückwirkung entfalten können (vgl. das Urteil vom , Rs C-178/97 - Banks u.a.). Auch bei den Dokumenten nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass eine rückwirkende Ausstellung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es stellt sich aber die Frage, ob die Ausstellung von "A1"-Dokumenten auch dann (rückwirkend) Bindungswirkung entfaltet, wenn zuvor bereits die Pflichtversicherung im Aufnahmestaat formell festgestellt worden ist. Es könnte nämlich die Auffassung vertreten werden, dass auch Schriftstücke, mit denen die Pflichtversicherung festgestellt wird, (in Österreich: Bescheide der Träger) Dokumente im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind, die Bindungswirkung entfalten. Für eine solche Auslegung könnte sprechen, dass die Bindungswirkung von Bescheinigungen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH insbesondere mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelversicherungen begründet worden ist; gerade diesem Ziel wird aber in Fällen, in denen eine formelle Einbeziehung in die Pflichtversicherung im Aufnahmestaat bereits erfolgt ist, besser Rechnung getragen, wenn damit in Widerspruch stehenden späteren Bescheinigungen des Entsendestaats keine oder jedenfalls keine rückwirkende Bindungswirkung zugesprochen wird.
3. Zur dritten Frage:
23 Diese Frage stellt sich nur für den Fall, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine eingeschränkte Bindungswirkung der "A1"-Dokumente ergibt. Andernfalls wäre auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, bindend davon auszugehen, dass die entsandten Arbeitnehmer (ausschließlich) ungarischem Sozialversicherungsrecht unterliegen.
24 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass die entsandte Person (nur) dann weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, aus dem sie entsandt wird, wenn die voraussichtliche Dauer der auszuführenden Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person nicht eine andere Person ablöst.
25 Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die voraussichtliche Arbeitsdauer von 24 Monaten nicht überschritten wurde (die Entsendungen erfolgten in einigen Fällen für exakt zwei Jahre, in anderen Fällen für einige Monate oder auch nur für wenige Tage; das entsendende Unternehmen ging gegenüber der A GmbH eine Verpflichtung für einen Zeitraum von zwei Jahren ein). Strittig ist hingegen, ob das Ablöseverbot verletzt wurde. Dem liegt zugrunde, dass die entsandten Personen zwar keine Dienstnehmer der M Kft, aber möglicherweise solche der M-M Kft (ebenfalls mit Sitz in Ungarn) ersetzten (und in weiterer Folge - in einem hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wiederum durch Dienstnehmer der M Kft ersetzt wurden).
26 Im von der Verwaltungskommission beschlossenen Praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz wird in Teil I unter Punkt 7. ein Beispiel, das in einigen wesentlichen Punkten dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt entspricht, geschildert und letztlich als Fall einer unzulässigen Ersetzung entsandter Arbeitnehmer durch andere entsandte Arbeitnehmer qualifiziert (Unterschiede zum vorliegenden Fall bestehen vor allem insoweit, als hier erstens beide entsendenden Unternehmen ihren Sitz im selben Mitgliedstaat (Ungarn) haben und es sich zweitens nach den bisherigen Verfahrensergebnissen um keine Leiharbeitsunternehmen handelt, sondern um Unternehmen, welche in Österreich eine Niederlassung operativ führen bzw. geführt haben; der revisionswerbende Bundesminister hat nunmehr aber auch eine sich mit dem Praktischen Leitfaden deckende, auf die vorliegenden Entsendefälle bezogene Meinung des Vermittlungsausschusses der Verwaltungskommission vom im Fall CB-4/15 und die entsprechende Schlussfolgerung der Verwaltungskommission in ihrer 347. Sitzung am 20. und vorgelegt). Das Verbot der Ersetzung einer entsandten Person sei nämlich - so die Erläuterungen im Praktischen Leitfaden - nicht nur aus der Sicht des Entsendestaates, sondern auch aus der Sicht des Aufnahmestaates zu betrachten. Ein entsandter Arbeitnehmer dürfe im Aufnahmestaat A nicht unmittelbar ersetzt werden, und zwar weder durch einen vom selben Unternehmen im Mitgliedstaat B entsandten Arbeitnehmer noch durch einen von einem anderen Unternehmen im Mitgliedstaat B entsandten Arbeitnehmer noch durch einen Arbeitnehmer, der von einem im Mitgliedstaat C niedergelassenen Unternehmen entsandt werde. Aus Sicht des zuständigen Trägers des Entsendemitgliedstaates könnten die Voraussetzungen für eine Entsendung auf den ersten Blick zwar erfüllt sein. Sei eine Tätigkeit im Aufnahmeunternehmen des Mitgliedstaates A jedoch vorher bereits von einer entsandten Person aus dem Mitgliedstaat B ausgeübt worden, so dürfe diese nicht unmittelbar durch eine andere Person ersetzt werden, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat diese neu entsandt werde. Dabei spiele es keine Rolle, von welchem Entsendeunternehmen oder von welchem Mitgliedstaat aus dieser neue Arbeitnehmer entsandt werde - ein entsandter Arbeitnehmer dürfe nicht sofort durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt werden.
27 Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sprechen gute Gründe für diese missbrauchsvermeidende strenge Auslegung des Ablöseverbotes. Da sie sich aber aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zwingend ergibt, wird der EuGH ersucht, in Beantwortung der dritten Vorlagefrage zu den konkreten Bedingungen des Ablöseverbotes Stellung zu nehmen. Sollte das Ablöseverbot nicht so weit zu verstehen sein wie von der Verwaltungskommission im Praktischen Leitfaden angenommen, so stellt sich die Frage, ob es trotz der Entsendung durch einen zweiten Dienstgeber dann gilt, wenn eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der zweite Dienstgeber hat im selben Mitgliedstaat wie der erste Dienstgeber seinen Sitz;
b) zwischen dem ersten und dem zweiten entsendenden Dienstgeber bestehen personelle und/oder organisatorische Verflechtungen.
28 F. Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu das , Srl C.I.L.F.I.T. und andere, Slg. 1982, 3415), werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/08/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. der Salzburger Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a (Ro 2016/08/0013), und 2. des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Ro 2016/08/0014), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. L511 2005897- 1/43E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, 2. M 3. M Kft., beide in B, beide vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen einen Aufwandersatz von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom - mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren von fünf näher bezeichneten Dienstnehmern - ersatzlos behoben. Mit diesem Bescheid war die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG von 258 in der Anlage 1 zu dem Bescheid angeführten Personen zu den dort angeführten (zwischen bis liegenden) Zeiten auf Grund ihrer in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Beschäftigung für den gemeinsamen Betrieb der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts festgestellt worden.
2 Die erstmitbeteiligte Partei habe ihren Sitz in S und sei im Geschäftszweig der Vieh- und Fleischvermarktung tätig. Sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) betreibe seit 1997 einen gepachteten Schlachthof.
3 Die zweitmitbeteiligte Partei (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn) mit Sitz in B sei im Jahr 2004 gegründet worden. Gesellschafter seien Alfred M., Martin W. und Veres I. Die Geschäftsführung obliege jedenfalls seit Martin W. und Veres I., seit auch Hamori J. Im Jahr 2007 habe die erstmitbeteiligte Partei mit der zweitmitbeteiligten Partei einen Vertrag geschlossen, worin sich die zweitmitbeteiligte Partei verpflichtet habe, 25 Rinderhälften pro Woche zu verarbeiten und verkaufsfertig zu verpacken. Im Dezember 2009 habe die zweitmitbeteiligte Partei - rückwirkend zum - eine Zweigniederlassung in O gegründet, welche mit wieder aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Mit habe sie eine Zweigniederlassung in S gegründet. Mit habe sie den Bereich der Fleischzerlegung aufgegeben und den Bereich der Schlachtung von der deutschen Firma Robert W. übernommen, die diese bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt habe. Das dafür notwendige Personal sei in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet worden.
4 Die drittmitbeteiligte Partei (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn) mit Sitz in B sei ebenfalls im Jahr 2004 gegründet worden. Ihre Gesellschafter seien jedenfalls seit Andrea D. und Hegedus I. Die Geschäftsführung obliege jedenfalls seit Andrea D. Am habe die erstmitbeteiligte Partei mit der drittmitbeteiligten Partei einen Vertrag geschlossen, worin sich diese verpflichtet habe, vom bis zum für die erstmitbeteiligte Partei 55.000 t Rindfleisch zu zerlegen. Mit Vertrag vom habe die drittmitbeteiligte Partei von der erstmitbeteiligten Partei den im Schlachthofgebäude befindlichen Zerlegeraum samt der dazugehörigen Betriebsausstattung sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen, die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins gemietet. Die drittmitbeteiligte Partei habe die Kosten für die Reinigung getragen. Das bei den Zerlegearbeiten benutzte Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung sei in ihrem Eigentum gestanden.
5 Nach Ablauf der genannten, mit der drittmitbeteiligten Partei vereinbarten Vertragslaufzeit von zwei Jahren habe die erstmitbeteiligte Partei im Februar 2014 wieder mit der zweitmitbeteiligten Partei, Zweigniederlassung Österreich, einen Werkvertrag für den Bereich der Fleischzerlegung auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Im Mai 2014 sei dieser Vertrag von der erstmitbeteiligten Partei vorzeitig gelöst und ex tunc angefochten worden. Seit befinde sich die zweitmitbeteiligte Partei, Zweigniederlassung Österreich, in einem Partikularinsolvenzverfahren vor dem Landesgericht S. In Bezug auf die Anfechtung des Werkvertrages sei im Zuge dieser Insolvenz eine außergerichtliche Einigung mit dem Insolvenzverwalter getroffen worden.
6 Dem gegenständlichen Verfahren seien bereits mehrere Verfahren vorangegangen. Erstmalig habe am eine Kontrolle (der erst- und zweitmitbeteiligten Partei) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch die Finanzpolizei stattgefunden. In der Folge seien mehrere Entscheidungen ergangen, wobei auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/09/0261, vom , Zl. 2010/08/0231, sowie auf das , verwiesen werde.
7 Der Arbeitsablauf am Schlachthof stelle sich im bescheidgegenständlichen Zeitraum (vom bis ) wie folgt dar: Die Rinder seien von
Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei gekauft und von
Mitarbeitern der zweitmitbeteiligten Partei geschlachet und abgeviertelt worden. Die Teile seien danach im Kühlhaus zwischengelagert worden. Nach der "Qualitätsvergabe" durch die SLK GmbH habe die erstmitbeteiligte Partei einen Teil der Rinderhälften im Ganzen an Kunden verkauft. Die anderen Teile seien in einen eigenen Kühlraum verbracht und in weiterer Folge von Mitarbeitern der drittmitbeteiligten Partei weiter zerlegt und verpackt worden.
8 Die Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei hätten dem Vorarbeiter der drittmitbeteiligten Partei Anordnungen hinsichtlich der zu verarbeitenden Rinderhälften und der Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen erteilt, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt worden seien. Anschließend habe der Vorarbeiter der drittmitbeteiligten Partei die Arbeit der Arbeitnehmer der drittmitbeteiligten Partei organisiert und die dafür nötigen Anweisungen erteilt. Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei hätten die Ware übernommen und die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung kontrolliert. Das Fleisch selbst sei vom Ankauf bis zum Verkauf im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei verblieben. Die Vergütung für die von der drittmitbeteiligten Partei erbrachten Dienstleistungen habe sich nach der Menge des verarbeiteten Fleisches berechnet und sei herabgesetzt worden, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleisches unzureichend gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der zweitmitbeteiligten Partei bzw. der drittmitbeteiligten Partei am Umsatz oder am Gewinn der erstmitbeteiligten Partei sei nicht ersichtlich.
9 Die in der Anlage A zum Erkenntnis angeführten Personen seien im jeweils in der Anlage angeführten Zeitraum bei der drittmitbeteiligten Partei im Schlachthof mit Zerlegungsarbeiten beschäftigt gewesen. Für sie alle habe der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger eine - den jeweiligen Arbeitszeitraum des betreffenden Dienstnehmers jedenfalls beinhaltende - Bescheinigung über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. Der Zeitpunkt der Ausstellung sowie der vom A1-Dokument umfasste Zeitraum seien für die jeweilige Person aus der Anlage A ersichtlich. Die A1-Dokumente seien zum Teil vor, zum Teil während und zum Teil nach dem betreffenden Dienstverhältnis ausgestellt worden, in einigen Fällen zudem nach der Bescheiderstellung durch die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse.
10 Für die in der Anlage B zum Erkenntnis angeführten Personen hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden, dass diese Personen in den jeweils angeführten Zeiträumen in dem von der erstmitbeteiligten Partei betriebenen Schlachthof tätig gewesen wären. Die in der Anlage A und B genannten Dienstnehmer würden gemeinsam die in Anlage 1 zum erstinstanzlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer und Dienstzeiten ergeben.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, im Hinblick auf die in der Anlage B genannten Personen sei unstrittig, dass diese in den dort genannten Zeiträumen keiner Beschäftigung in dem von der erstmitbeteiligten Partei betriebenen Schlachthof in Österreich nachgegangen seien. Da eine Sozialversicherungspflicht schon begrifflich nur an eine Beschäftigung im Inland anknüpfen könne, sei der erstinstanzliche Bescheid der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse im Hinblick auf die in Anlage B genannten Personen zu den in dieser Anlage genannten Zeiten in diesem Ausmaß zu beheben gewesen.
12 Betreffend die in Anlage A genannten Dienstnehmer sei unstrittig, dass diese die Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG aufweisen würden, weil sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt seien. Ebenso unstrittig sei, dass die drittmitbeteiligte Partei Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG sei. Strittig sei allerdings, ob die erstmitbeteiligte Partei bzw. die zweitmitbeteiligte Partei ebenfalls Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer seien.
13 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe zusammenfassend festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 539a Abs. 1 ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der von der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) betrieben worden sei. Daher komme den erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien als Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zu. Der Schlachthof sei von der erstmitbeteiligten Partei betrieben worden. Nur diese sei aus dem Betrieb berechtigt und verpflichtet gewesen, wobei sie einzelne abtrennbare Arbeitsschritte, nämlich die Schlachtung, die Zerlegung aber auch die - gegenständlich nicht betroffene - Reinigung des Schlachthofes an andere rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert habe. Der Schlachthof stelle einen einheitlichen Betrieb iSd § 34 Abs. 1 ArbVG dar, auch wenn die Agenden dieses einheitlichen Betriebes, die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragen würden, im vorliegenden Fall von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen würden.
14 In Bezug auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd § 34 Abs. 1 ArbVG könne der Argumentation der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse jedoch - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht gefolgt werden. Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR iSd § 1175 ABGB seien neben dem Willen der Gesellschafter, eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedürfe es des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschaffe. Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR sei der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis könne von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden. Insbesondere könnten auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen gewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden. Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiere, dass bei der GesbR für die Leistungen, die einem gemeinsamen Zweck gewidmet würden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen bestehe, sondern nur ein Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn. In der GesbR herrsche das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung. Sie könne in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft würden die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auftreten, also z.B. Rechtsgeschäfte namens der GesbR abschließen. Bei der reinen Innengesellschaft trete hingegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr würden nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also im Sinn sogenannter indirekter Stellvertretung) auftreten. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft komme es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft auf Grund besonderer gesetzlicher (in der Regel berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich sei, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arbeitsgemeinschaften, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafteranzahl und oft konkludent unter Ehegatten. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/08/0254, zu Grunde liegende Fall (in dem das Bestehen einer GesbR bejaht worden war) sei mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, weil es sich dort um zwei rechtlich selbständige, jedoch durch die Führung beider Unternehmen durch dieselbe Person in Form einer Organstellung verbundene Unternehmen gehandelt habe, die dieselbe Tätigkeit ausgeführt hätten und bei denen im Außenauftritt eine Unterscheidung nicht möglich gewesen sei. Im vorliegenden Fall würden die erst-, zweit- bzw. drittmitbeteiligte Partei nicht dieselben Tätigkeiten durchführen. Aus dem Betrieb der erstmitbeteiligten Partei seien vielmehr einzelne abtrennbare Arbeitsschritte an andere, rechtlich und auch personell unabhängige Unternehmen ausgelagert worden. Die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse habe sich darauf gestützt, dass die Fleischverarbeitung und -vermarktung der gemeinsame Zweck gewesen sei, zu dessen Erreichung die erstmitbeteiligte Partei im Wesentlichen den baulichen Betrieb, den Kundenstock sowie die Marktpräsenz, die zweit- und dritttmitbeteiligten Parteien hingegen die Arbeitskräfte und die für die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte notwendigen Betriebsmittel eingebracht hätten. Dies zeige jedoch keine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung der Beiträge (aus der in der Folge auch die Beteiligung am gemeinsamen Gewinn resultieren sollte) auf. Aus dem Sachverhalt ergebe sich vielmehr ein klares Subordinationsverhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen. Dies zeige sich bereits daran, dass das Fleisch als Gegenstand der Tätigkeit aller beteiligten Unternehmen während des gesamten Verarbeitungsprozesses im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei verblieben sei und weder die zweit- noch die drittmitbeteiligte Partei ein Mitspracherecht betreffend den Preis des Fleischankaufes oder -verkaufes gehabt hätten. Auch betreffend die Verkaufsstrategie der erstmitbeteiligten Partei (etwa welche Fleischstücke als ganze Hälften verkauft worden und welche in die Zerlegung gegangen seien) habe keine Einflussmöglichkeit der zweit- oder drittmitbeteiligten Partei bestanden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die - für die betroffenen Mitarbeiter der Zerlegung relevante - Fleischzerlegungsmenge gehabt. Darüber hinaus habe aber auch keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der zweit- oder drittmitbeteiligten Partei am Betriebsergebnis der erstmitbeteiligten Partei bestanden. Es sei lediglich eine bereits im Vertrag definierte Abgeltung der Leistung ausbezahlt worden. Bei nicht entsprechender Qualität sei es auch zu Gewährleistungsansprüchen gekommen. Dies werde letztlich auch von der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse so gesehen, wenn sie ausführe, dass die zweit- und drittmitbeteiligte Partei nicht frei hätten entscheiden können, was sie verarbeiten, dass eine Eingliederung in die Organisation der erstmitbeteiligten Partei vorliege und dass die Gewinnbeteiligung der Ertragsteil sei, der der zweit- und drittmitbeteiligten Partei über den Werkvertrag zukomme. Damit mangle es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung der Gesellschafter einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung. Die Förderung bloß der eigenen Zwecke durch die erstmitbeteiligte Partei bzw. eines fremden Zwecks gegen Entgeltleistung durch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei stelle keine gemeinsame Zweckverfolgung dar.
15 Auch könne der Ansicht der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse nicht gefolgt werden, die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die erstmitbeteiligte Partei habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter verantwortlich gezeigt bzw. im täglichen Leben sei der Ausdruck "Schlachthof" gebräuchlich gewesen, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere. Die erstmitbeteiligte Partei habe auf ihrer Homepage (Ausdruck vom ) darauf hingewiesen, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über "Werkvertragsunternehmen" beschäftigt sei. Das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das "Verschmelzen" in der Darstellung auf diversen Internetseiten sei für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt worden sei, nicht relevant, weil es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankomme. Zusammenfassend sei es weder zu einer Vergemeinschaftung von Beiträgen der betroffenen Unternehmen gekommen, noch liege eine gemeinsame Zweckverfolgung vor, zumal den zwei ungarischen Unternehmen keinerlei Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zugekommen seien. Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien hätten keine GesbR gebildet.
16 Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die Auslagerung der Arbeitsschritte durch die erstmitbeteiligte Partei an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 2008/09/0261, festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 Abs. 2 AÜG gehandelt habe. Der EuGH sei im Erkenntnis vom , C-586/13, von einer Arbeitskräfteentsendung iSd Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/71 ausgegangen. Beide Höchstgerichte seien - bei bekannter Faktenlage - nicht vom Vorliegen einer GesbR ausgegangen. Auch ein bedarfsbedingter Mitarbeitertausch, der zwischen den Mitarbeitern der zweitmitbeteiligten Partei in der Schlachtung und den Mitarbeitern der drittmitbeteiligten Partei in der Zerlegung stattgefunden habe, könne nicht als Argument für das Vorliegen einer GesbR herangezogen werden, weil bereits dem Grunde nach keine solche vorliege. Ein etwaiger Mitarbeitertausch könne nur eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen diesen beiden Unternehmen darstellen.
17 Dem Vorbringen der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse zu Folge habe der Betriebsleiter der erstmitbeteiligten Partei Anweisungen an die ungarischen Zerleger und Schlachter erteilt und die Qualität ihrer Arbeit kontrolliert. Auch von anderen Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei seien Weisungen an die ungarischen Mitarbeiter erfolgt und Hilfsarbeiten zugewiesen worden. Damit werde nicht dargelegt, dass diese Weisungen über das im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Werkvertrages zulässige Ausmaß hinausgegangen wären. Das Vorbringen der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse habe ausschließlich Mitarbeiter der zweitmitbeteiligten Partei betroffen, die nicht verfahrensgegenständlich seien. Es sei nicht erwiesen worden, dass die Kontrollen der erstmitbeteiligten Partei über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet sei, hinausgegangen seien, und den Dienstnehmern der drittmitbeteiligten Partei persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet gewesen sei, erteilt worden wären. Arbeitsanweisungen von Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei an Mitarbeiter der drittmitbeteiligten Partei sowie der Umstand, dass der Schlachthof auf Rechnung der erstmitbeteiligten Partei betrieben worden sei, mache die erstmitbeteiligte Partei nicht zur Dienstgeberin aller im Schlachthof beschäftigten Mitarbeiter. Alle in der Anlage A des Erkenntnisses genannten Dienstnehmer seien zu den dort angegebenen Zeiten bei der drittmitbeteiligten Partei als ausschließlicher Dienstgeber beschäftigt gewesen.
18 Zur damit relevant werdenden Bindungswirkung der A1- Dokumente führte das Verwaltungsgericht aus, es sei unstrittig, dass alle in der Anlage A genannten Personen in Österreich einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien. Für jede dieser Personen sei ein A1-Dokument des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt worden. In diesem werde bestätigt, dass die jeweils betroffene Person ein ab einem bestimmten Zeitpunkt in Ungarn beschäftigter und pflichtversicherter Arbeitnehmer der drittmitbeteiligten Partei als Arbeitgeberin mit Sitz in B sei und voraussichtlich für die Dauer der in den jeweiligen Formularen angegebenen Zeiten, wovon der in der Anlage A genannte Zeitraum jedenfalls umfasst sei, zur erstmitbeteiligten Partei nach Österreich entsendet werde.
19 Sei in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 987/2009 ein A1-Dokument ausgestellt worden, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen sei, so sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und könne den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde. Auch ein Gericht des Beschäftigungsstaates sei nicht befugt, die Gültigkeit einer A1-Bescheinigung zu überprüfen. Es sei von einer absoluten Bindungswirkung auszugehen. Das gelte auch für die von der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse unterstellten "bewussten Umgehungshandlungen". Daran ändere auch das Vorbringen der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse nichts, wonach sich aus dem Leitfaden der Verwaltungskommission ergebe, dass die vorliegenden A1-Dokumente inhaltlich unrichtig seien und eine absolute Unwilligkeit des ungarischen Trägers bestünde, die A1- Dokumente zurückzuziehen. Wenn das Vermittlungsverfahren nicht zum Erfolg geführt habe, könne der an die Entsendebescheinigung gebundene Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV anstrengen. Dafür, dass bei Nichteinigung im Dialogverfahren die Bindungswirkung obsolet wäre und es den nationalen Gerichten zustünde, eine Beurteilung der Richtigkeit der A1-Dokumente vorzunehmen, finde sich in der genannten Verordnung kein Hinweis. Auch der Unionsrechtssetzer würde die Bindungswirkung absolut sehen.
20 Die vorliegenden A1-Dokumente seien mehrheitlich rückwirkend durch den ungarischen Träger ausgestellt worden. Der EuGH habe zur vormaligen Bescheinigung E 101 festgehalten, dass diese auch Rückwirkung entfalten könne ( C- 178/97, Barry Banks u.a., Rz 54 bis 57). Diese Rechtsprechung sei auf die Verordnung (EG) 883/2004 übertragbar. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 normiere eine ex nunc-Wirkung nur für den Fall des Widerrufs und der Aufhebung eines Dokumentes. Daraus folge, dass auch nach Wegfall eines A1-Dokumentes die Feststellung einer Versicherungspflicht im Beschäftigerstaat für den vom A1- Dokument bis zu dem Zeitpunkt des Widerrufs abgedeckten Zeitraum nicht möglich sei. Aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 ergebe sich, dass die rückwirkende Ausstellung eines A1-Dokumentes nicht ausgeschlossen sei. Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern werde zwar empfohlen, die Ausstellung des A1-Dokumentes möglichst vor der Entsendung und unabhängig von der Dauer zu beantragen, woraus sich aber im Umkehrschluss die besagte Möglichkeit der rückwirkenden Ausstellung ableiten lasse.
21 Auch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stehe der Rückwirkung eines nachträglich ausgestellten A1-Dokumentes nicht entgegen, weil der genannte Bescheid kein Dokument iSd Art. 5 der Verordnung (EG) 987/2009 darstelle.
22 Es lägen somit für alle in der Anlage A genannten Mitarbeiter der drittmitbeteiligten Partei bindende rückwirkende A1-Dokumente vor, die jeweils den gesamten Zeitraum der Tätigkeit umfassen würden und die vom ungarischen Träger auch nicht zurückgezogen worden seien. Demnach stehe bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung gelange. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahme vom Territorialprinzip würde den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit fehlen, als es um die Beurteilung von Sachverhalten gehe, die in den vom jeweiligen A1-Dokument umfassten Zeitraum lägen und die das österreichische Beschäftigungsverhältnis der jeweils im A1- Dokument genannten beschäftigten Person beträfen. Weder für die in Anlage A noch für die in Anlage B genannten Personen sei für die dort genannten Zeiträume eine Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers gegeben, weshalb der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben sei.
23 Die Revisionen seien iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, inwieweit die Rechtsprechung des EuGH zur absoluten Bindungswirkung sowie zur Rückwirkung von A1-Dokumenten, die zur Verordnung 1408/71 sowie zur Verordnung (EG) 574/72 ergangen sei, auf die Verordnung (EG) 883/04 und die Verordnung (EG) 987/2009 übertragbar sei.
24 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Revisionen.
Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Revisionen beantragen. Die erstmitbeteiligte Partei hat zum unten erwähnten eine Stellungnahme erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
25 Die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse bringt vor, es würde keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage geben, inwieweit die Rechtsprechung des EuGH zur absoluten Bindungswirkung bzw. Rückwirkung von E 101-Dokumenten auf die Verordnung (EG) 883/2004 und die Verordnung (EG) 987/2009 übertragbar sei. Dass die bisherige Judikatur des EuGH zur Frage der Bindungswirkung von E 101-Bestätigungen tatsächlich so verstanden werden müsse, dass diesen jedenfalls eine absolute Bindungswirkung zukäme, sei vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht mehr haltbar. Der EuGH habe festgehalten, dass es Sachverhalte gebe, in denen eine E 101- Bescheinigung die anderen Mitgliedstaaten nicht binde. Die Bindungswirkung der E 101-Bestätigungen beruhe ganz wesentlich auf der Einhaltung des im Art. 4 Abs. 3 EUV (vormals Art. 5 bzw. 10 EG-Vertrag) verankerten Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser verpflichte den die Bescheinigung ausstellenden Sozialversicherungsträger dazu, den betreffenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu beurteilen und die Richtigkeit der in der Bescheinigung gemachten Angaben zu gewährleisten. Betrachte man die verschiedenen Sprachfassungen des , FTS, so stelle sich die Bindungswirkung der E 101-Bescheinigung als bloße Vermutung des Anschlusses der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Entsendestaates dar. Die Bindung des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates, in den diese Arbeitnehmer entsandt seien, sei nicht absolut und umfassend, sondern lediglich in dem Ausmaß gegeben, in dem die genannte Vermutung auf Basis ordnungsgemäß ausgestellter E 101- Bescheinigungen auch schlagend werden könne. Der ungarische Sozialversicherungsträger habe den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt. Bereits nach Durchführung des ersten Dialogverfahrens betreffend die Arbeitnehmer der zweitmitbeteiligten Partei hätte dem ungarischen Sozialversicherungsträger bewusst sein müssen, dass die gehandhabte Praxis zur Entsendung von Fleischzerlegern an die erstmitbeteiligte Partei der im Art. 12 der Verordnung (EG) 883/2004 normierten Entsenderegelung widerspreche. Dennoch habe dieser Sozialversicherungsträger auch für die Arbeitnehmer der drittmitbeteiligten Partei A1-Bescheinigungen ausgestellt und damit gegen seine sich aus dem Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ergebende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beurteilung der in A1-Bescheinigungen gemachten Angaben verstoßen. Er habe den genannten Grundsatz auch noch dadurch missachtet, dass er die Richtigkeit der A1-Bescheinigung trotz geltend gemachter Zweifel nicht weiter überprüft habe und trotz eindeutiger Stellungnahme der Verwaltungskommission bzw. den diesbezüglichen Ausführungen im Praxisleitfaden der Verwaltungskommission die genannte Bescheinigung nicht zurückgezogen habe. Infolge Verletzung des Grundsatzes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit durch den ungarischen Sozialversicherungsträger müsse auch die revisionswerbende Gebietskrankenkasse die Bindungswirkung der ausgestellten A1-Bescheinigungen nicht mehr gegen sich gelten lassen. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht die Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH zur Klärung vorlegen müssen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Verwaltungsgerichtes unrichtig, dass A1-Bescheinigungen auch für den Zeitraum vor ihrer Ausstellung Bindungswirkung entfalten könnten. Die in der Rechtsprechung des EuGH anklingende zulässige Rückwirkung sei auf wenige Ausnahmen einzuschränken. Keinesfalls könnten jedoch A1- Bescheinigungen rückwirkend Bindungswirkung entfalten, wenn bereits - wie in den verfahrensgegenständlichen Fällen - vor ihrer Ausstellung ein erstinstanzlicher Bescheid der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse über die Pflichtversicherung der genannten Arbeitnehmer erlassen worden sei. Auch bei diesem Bescheid würde es sich um ein "Dokument" iSd Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) 987/2009 handeln, das als solches nunmehr gegenüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates eine bindende Wirkung entfalte, weil es den Status einer Person (die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigermitgliedstaates iSd Beschäftigungslandprinzips des Art. 11 der Verordnung (EG) 883/2004) bescheinige. Bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der Pflichtversicherung hätte das im Art. 5 Abs. 2 ff der Verordnung (EG) 987/2009 normierte Dialogverfahren eingeleitet werden müssen.
26 Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht das Vorliegen einer GesbR verneint. Die mitbeteiligten Parteien hätten durch ihre jeweiligen Tätigkeiten als gemeinsames Ziel die verkaufsfertige Verarbeitung von Fleisch für den österreichischen Markt angestrebt. Davon ausgehend liege ein gemeinschaftlicher Zweck vor. Die Einbringung des baulichen Betriebes, des Kundenstockes sowie der Marktpräsenz sowie die Einbringung von Arbeitskräften stelle eine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung von Beiträgen dar. § 1175 ABGB lasse eine Vielfalt möglicher Beitragsleistungen zu, sofern diese nur in irgendeiner Art und Weise dazu geeignet seien, den Gesellschaftszweck zu fördern. Für das Vorliegen einer GesbR sei es auch nicht notwendig, dass alle darin involvierten Rechtspersonen denselben Einfluss auf die Verfolgung des Gesellschaftszieles hätten. Der gemeinsam verfolgte Zweck sei die verkaufsfertige Verarbeitung von Fleisch für den österreichischen Markt gewesen. Diese sei zwar durchaus arbeitsteilig erfolgt, aber eben nicht in einem Ausmaß, dass noch von der Verfolgung völlig unterschiedlicher (bzw. fremder) Zwecke ausgegangen werden könne.
27 Schließlich regt die
erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH betreffend die Frage der Bindungswirkung im Falle der Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit an.
28 Der zweitrevisionswerbende Bundesminister bringt ebenfalls vor, es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob die Judikatur des EuGH zur Bindungswirkung der genannten Bescheinigungen auch für die Verordnung (EG) 883/2004 gelte. Weder von den nationalen Gerichten noch vom EuGH sei bisher die Frage beantwortet worden, ob die Bindungswirkung wirklich absolut sei oder es doch Grenzen dafür gebe, ob eine Zurückziehung von A1-Formularen nur ex nunc oder auch ex tunc möglich sei und ob auch nationale Bescheide Bindungswirkung entfalten könnten. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für eine Entsendung wegen Verletzung des sogenannten "Ablöseverbots" nicht vorliegen. Es sei zu untersuchen, ob die zeitlich nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom ungarischen Träger ausgestellten A1-Formulare "stärker" seien als der genannte Bescheid. Komme nämlich auch einem nationalen Bescheid Bindungswirkung zu, so wäre auch der ungarische Träger daran gebunden und dürfte nachträglich kein A1-Formular (mit Rückwirkung) ausstellen. Ein nationaler Bescheid über die Pflichtversicherung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfülle die Definition für ein "Dokument" iSd Art. 5 der Verordnung (EG) 987/2009, dem Bindungswirkung zukomme. Den A1- Formularen komme keine absolute Bindungswirkung zu. Da diese auf der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit beruhe, müsse sie wegfallen können, wenn der ausstellende Mitgliedstaat gröblich gegen diese Verpflichtung verstoße. Ohne loyale Zusammenarbeit könne auch die Bindungswirkung nicht absolut sein. Andernfalls hätte es der ausstellende Mitgliedstaat in der Hand, auch in jenen Fällen, in denen ein A1-Formular klar im Widerspruch zur Verordnung (EG) 863/2004 stehe, aber trotzdem nicht zurückgezogen werde, dennoch den Beschäftigungsmitgliedstaat weiterhin zu binden und diesem jegliche Möglichkeit einer Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu nehmen.
29 Das vom EuGH als ultima ratio angebotene Vertragsverletzungsverfahren sei keine realistische Option. In der Realität werde ein Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat vor dem EuGH nur dann vorgehen, wenn es sich um ein schwerwiegendes politisches Problem zwischen zwei Mitgliedstaaten handle. Auffassungsunterschiede darüber, in welchen der beiden Mitgliedstaaten einige Dienstnehmer korrekterweise versichert sein sollen, würden nie als so gewichtig angesehen werden, dass das hochpolitische Instrument eines Vertragsverletzungsverfahrens (nach Art. 259 AEUV) eingesetzt würde. Daher bestehe in der politischen Realität diese ultima ratio nicht. Es sollte nicht darauf Bedacht genommen werden, welche Maßnahmen theoretisch - aber niemals praktisch - ergriffen werden könnten, sondern es sei nach effektiven Wegen zur Rechtsdurchsetzung zu suchen, die auch realistischerweise zu Lösungen führen könnten. Es sei also zu untersuchen, ob beide Seiten loyal zusammengearbeitet hätten. Die Chronologie mache deutlich, dass Österreich sich bemüht habe, sämtliche dafür vorgesehenen Schritte zu ergreifen. Es seien alle Stufen des Dialogverfahrens durchlaufen worden. Die Verwaltungskommission habe in der Folge einstimmig (also auch mit der Zustimmung Ungarns) festgelegt, was genau unter dem Ablöseverbot zu verstehen sei, nämlich auch der Fall, dass ein anderer Dienstgeber neues Personal an dieselbe Stelle des Beschäftigungsstaates entsende. Es treffe zwar zu, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission, wozu auch der praktische Leitfaden zähle, keine unmittelbar verbindliche Wirkung hätten. Allerdings würden sie doch die von den Mitgliedstaaten und auch von der Europäischen Kommission getragene Rechtsauslegung dokumentieren und daher einen hohen Wert für alle Mitgliedstaaten darstellen. Solche Beschlüsse müssten als Grundlage für die erforderliche loyale Zusammenarbeit betrachtet werden. Ein Mitgliedstaat, der zunächst einem solchen Auslegungsbeschluss zustimme, sich dann aber weigere, diesen auch umzusetzen, habe aus der Sicht des revisionswerbenden Bundesministers den Pfad der loyalen Zusammenarbeit verlassen. Dennoch sei auch hinsichtlich der Entsendung durch die drittmitbeteiligte Partei von Österreich erneut das Dialogverfahren begonnen worden, um tatsächlich sämtliche vom EuGH vorgegebenen Verpflichtungen zur loyalen Zusammenarbeit voll zu erfüllen.
30 Im vorliegenden Fall würde das Ablöseverbot auch ohne Festlegung der Verwaltungskommission greifen, weil die zweit- und drittmitbeteiligte Partei nicht nur einen sehr ähnlichen Namen hätten, sondern - wie von der
erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid ausgeführt worden sei - auch hinsichtlich der organisatorischen Struktur (z.B. dieselbe Adresse) und zum Teil auch hinsichtlich der entsandten Dienstnehmer weitgehend identisch seien. Selbst wenn das Ablöseverbot nur für ein- und denselben Dienstgeber gegolten hätte (wenn also die Verwaltungskommission sich für ein restriktiveres Verständnis entschieden hätte), wäre das Ablöseverbot bei dieser Firmenkonstruktion dennoch zum Tragen gekommen. Die Weigerung des ungarischen Trägers, hinsichtlich der von der drittmitbeteiligten Partei entsandten Dienstnehmer die A1- Formulare zurückzuziehen, widerspreche der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit. Man könne Österreich nicht vorwerfen, nicht alles versucht zu haben, um eine Lösung zu erreichen. Man könne sich die Frage stellen, ob es nicht ein gelinderes Mittel gegeben hätte, um der Auslegung des Ablöseverbotes durch die Verwaltungskommission zum Durchbruch zu verhelfen. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch Österreich gegen Ungarn sei keine Option.
31 Ungarn habe darauf hingewiesen, dass nur eine gerichtliche Entscheidung die auch von Ungarn gesehene Patt-Situation lösen könne und dass das nationale ungarische Recht einer Zurückziehung der A1-Formulare entgegenstünde. Eine gerichtliche Entscheidung in Ungarn sei nicht zu erwarten. Weder der Dienstgeber noch die entsandten Dienstnehmer und auch nicht die ungarische Sozialversicherung dürften ein Interesse an einer vom status quo abweichenden Lösung haben. Eine Parteistellung z.B. der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse in Ungarn sei nicht gegeben. Daher sei der einzige Weg, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen, die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung trotz Vorliegens der A1-Formulare des ungarischen Trägers gewesen. Nur so könnten die Frage der Versicherungszuständigkeit geprüft und allenfalls offene europarechtliche Fragen hinsichtlich der Tragweite des Ablöseverbots an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens herangetragen werden. Ein solcher Schritt sei in Ungarn nicht zu erwarten.
32 Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass auch in anderen Mitgliedstaaten den A1-Formularen durch Gerichte die absolute Bindungswirkung abgesprochen worden sei, z.B. durch die französische Cour de Cassation, Nr. 1079, Urteil vom . Darüber hinaus gehe der revisionswerbende Bundesminister von einer Bindung Ungarns an den erstinstanzlichen Bescheid der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse aus. Die vom ungarischen Träger danach ausgestellten A1-Formulare seien rechtswidrig. Eine Zurückziehung der A1-Formulare könne auch rückwirkend (ex tunc) erfolgen.
33 Mit Beschluss vom , EU 2016/0002, 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Gilt die in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normierte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auch in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV?
2. Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird:
a) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn zuvor
ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stattgefunden hat, das weder zu einer Einigung noch zu einer Zurückziehung der strittigen Dokumente geführt hat?
b) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn ein
Dokument "A1" erst ausgestellt wird, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat formell die Pflichtversicherung nach seinen Rechtsvorschriften festgestellt hat? Gilt die Bindungswirkung in diesen Fällen auch rückwirkend?
3. Für den Fall, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen
eine beschränkte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt:
Widerspricht es dem in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 enthaltenen Ablöseverbot, wenn die Ablöse nicht in
Form einer Entsendung durch denselben Dienstgeber erfolgt, sondern
durch einen weiteren Dienstgeber? Spielt es dabei eine Rolle,
a) ob dieser Dienstgeber im selben Mitgliedstaat wie der
erste Dienstgeber seinen Sitz hat oder
b) ob zwischen dem ersten und dem zweiten entsendenden
Dienstgeber personelle und/oder organisatorische Verflechtungen bestehen?"
34 Mit Urteil vom , C-527/16, Alpenrind, hat der EuGH für Recht erkannt:
"1. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1- Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist.
2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1- Bescheinigung, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde, weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, auch dann sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte verbindlich ist, wenn die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die Verwaltungskommission angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1- Bescheinigung auch dann sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte - gegebenenfalls rückwirkend - verbindlich ist, wenn die Bescheinigung erst ausgestellt wurde, nachdem der letztgenannte Mitgliedstaat festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist.
3. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst, im Sinne dieser Bestimmung ¿eine andere Person ablöst', so dass er nicht die darin vorgesehene Sonderregel in Anspruch nehmen kann, um weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu unterliegen, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen."
35 Zur Beantwortung der ersten Frage führte der EuGH in Rz 46 Folgendes aus:
"46 Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1- Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom , Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom , A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom , Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61)."
36 Zum Verständnis dieses Begründungsteils des Urteils des EuGH sind die Ausführungen des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen vom , C- 527/16, Alpenrind, Fußnote 17, aufschlussreich:
"Das vorlegende Gericht (der Verwaltungsgerichtshof) hat in der Vorlageentscheidung keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass der Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auf einen Betrug oder einen Rechtsmissbrauch hindeuten könnte. Ich gehe daher davon aus, dass sich die erste Vorlagefrage nicht auf die Sonderfälle des Betrugs oder des Missbrauchs bezieht, sondern die allgemeinere Frage betrifft, ob das portable Dokument A1 die Gerichte der Mitgliedstaaten bindet. Siehe auch Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge. Zu dem Fall, dass ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats feststellen sollte, dass die Bescheinigung E 101 auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C- 359/16, EU:C:2017:850)."
37 Den Schlussanträgen Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe vom , C-359/16, Altun, sind nähere Ausführungen zu den Begriffen Betrug und Rechtsmissbrauch sowie zu einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen, in dem die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 auf der Grundlage eines von der Kommission am vorgelegten Vorschlags geändert werden sollen. Zu den von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen gehört u. a. die Aufnahme einer Definition des Begriffs "Betrug" in Art. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 und genauer Fristen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Bescheinigung E 101 (jetzt: A1) durch den ausstellenden Träger in Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung und gegebenenfalls der Widerruf oder die Berichtigung dieser Bescheinigung auf Antrag einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats.
38 Zur Beantwortung der dritten Frage führte der EuGH ua Folgendes aus:
"81 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dritte Frage nur für den Fall gestellt wurde, dass der Gerichtshof auf die zweite Frage antwortet, dass die nach der Antwort auf die erste Frage bestehende Bindungswirkung der A1-Bescheinigung in einer der in der zweiten Frage beschriebenen Fallkonstellationen beschränkt werden kann.
(...)
83 Wie die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Kommission im Wesentlichen geltend machen, betrifft die dritte Frage, da sie auf die Tragweite der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Bedingung abzielt, wonach die entsandte Person nur dann weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, unterliegen kann, wenn sie ¿nicht eine andere Person ablöst' (im Folgenden: Ablöseverbot), den eigentlichen Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, welcher der von den beiden Mitgliedstaaten, die ihre Meinungsverschiedenheit der Verwaltungskommission unterbreitet haben, vertretenen Auslegungen der Vorzug zu geben ist, wobei ihre unterschiedlichen Auslegungen der Tragweite des Ablöseverbots nach den Angaben in der dem Gerichtshof vorgelegten Akte zu der Unstimmigkeit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der auf die betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften geführt haben.
(...)
85 Unter diesen Umständen ist die dritte Vorlagefrage zu beantworten, auch wenn nach den Antworten auf die erste und die zweite Frage das vorlegende Gericht an die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden A1-Bescheinigungen gebunden ist, solange sie nicht vom zuständigen ungarischen Träger widerrufen oder von den ungarischen Gerichten für ungültig erklärt wurden."
39 Die Revisionen sind nicht berechtigt.
40 Für die im streitgegenständlichen Zeitraum vom bis von der drittmitbeteiligten Partei beschäftigten 258 Mitarbeiter hat der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger - teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger bereits mit (nicht rechtskräftigem) Bescheid eine Pflichtversicherung des betreffenden Mitarbeiters nach österreichischen Rechtsvorschriften festgestellt hatte - Bescheinigungen über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) 883/2004 und Art. 19 der Verordnung (EG) 987/2009 (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. In diesen Bescheinigungen ist jeweils unter Punkt 5.1. und 5.2. die A GmbH als Arbeitgeber an dem Ort, an dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, genannt.
41 Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1-Bescheinigung ist - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich.
42 Weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien sind Hinweise zu entnehmen, die auf einen Betrug oder einen Rechtsmissbrauch (wie etwa eine Irreführung des ungarischen Sozialversicherungsträgers durch die drittmitbeteiligte Partei) hindeuten. Vielmehr ging es um unterschiedliche Rechtsansichten hinsichtlich des Ablöseverbots, die nunmehr vom EuGH geklärt wurden.
43 Auf die gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse ist somit ungarisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, ohne dass es auf die Frage des Vorliegens einer GesBR ankommt. Der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse fehlte zur Feststellung der Pflichtversicherung der genannten Beschäftigten mit den mitbeteiligten Parteien als Dienstgeber die internationale Zuständigkeit (). Das Verwaltungsgericht hat die genannten Bescheide zu Recht ersatzlos aufgehoben.
44 Die Revisionen waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
45 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. dazu , mwN).
Wien, am
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Normen | 12010E004 AEUV Art4; 12010E258 AEUV Art258; 12010E267 AEUV Art267; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art9; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art19 Abs2; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art19; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs2; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5; 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art6; 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB; 61997CJ0178 Banks VORAB; 61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB; 62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB; 62006CJ0073 Planzer Luxembourg VORAB; 62014CJ0012 Kommission / Malta; 62014CJ0072 van Dijk VORAB; AlVG 1977 §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1; ASVG §4 Abs2; VwGG §38b; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080013.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-51019