VwGH 05.09.2016, Ro 2016/08/0003
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGVG 2014 §22 Abs3; |
RS 1 | Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (; ). Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2015/03/0046 B RS 1
(hier ohne den Klammerausdruck im letzten Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Arbeitsmarktservice St. Pölten gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W228 2116431-1/2E, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (mitbeteiligte Partei: C P in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Das revisionswerbernde Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 10 iVm § 38 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von bis verliere und eine Nachsicht nicht erteilt werde.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom schloss das AMS gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aus.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS vom ersatzlos und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision. 5 Mit Erkenntnis vom , W228 2116431-2/2E,
entschied das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache und wies die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des AMS vom ab. In Hinblick darauf wurde dem AMS die Möglichkeit zur Äußerung dazu eingeräumt, ob ihre Revision damit gegenstandslos geworden ist.
6 Das AMS teilte darauf mit, es werde um eine Entscheidung in der Sache ersucht, da - wie in ihrer Revision ausgeführt - die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
7 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2016/11/0077, und vom , Ro 2015/03/0046, je mwN).
8 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGVG 2014 §22 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080003.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-51018