VwGH 08.06.2015, Ro 2015/16/0020
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §62 Abs1; |
RS 1 | "(D)as Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" iSd. § 62 Abs. 1 VwGG umfasst systematisch die Einbringung aller Schriftsätze nach § 24 Abs. 1 VwGG, sohin auch jener beim Verwaltungsgericht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, aufgrund des Vorlageantrages des A K in P, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RR/7200007/2015, betreffend Zurückweisung einer Revision, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom hatte das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Antragsteller Einfuhrabgaben und eine Abgabenerhöhung in näher bezeichnetem Ausmaß festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei; dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am zugestellt.
Am brachte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller einerseits im Postweg eine Revision an das Bundesfinanzgericht, andererseits im elektronischen Rechtsverkehr eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der diese mit verfahrensleitender Anordnung vom an das Bundesfinanzgericht übermittelte, wo diese am 10. d.M. einlangte.
Mit Beschluss vom wies das Bundesfinanzgericht die Revision zurück, weil - so die wesentliche Begründung - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG die Revisionsfrist bereits am geendet habe und die gegenständliche Revision sich somit als verspätet erweise. Nichts anderes ergebe sich für die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und dem Bundesfinanzgericht übermittelte Revision. Daran vermöge auch der Hinweis des Antragstellers auf die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG. Nr. L 124 vom , S. 1, nichts zu ändern.
In seinem - rechtzeitig - beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen auf die zitierte Verordnung. Da das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Regelung darüber enthalte, bleibe die BAO anwendbar und sei der Postenlauf in den Lauf der Frist nicht einzurechnen.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt nach Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Nach § 62 Abs. 1 VwGG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
"(D)as Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" iSd. § 62 Abs. 1 VwGG umfasst systematisch die Einbringung aller Schriftsätze nach § 24 Abs. 1 VwGG, sohin auch jener beim Verwaltungsgericht.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/10/0068, vom , Ro 2014/15/0025, vom , Ra 2014/01/0015, vom , Ro 2014/11/0067, sowie vom , Ro 2014/10/0108).
Ausgehend von der unstrittigen Zustellung des Erkenntnisses vom am 22. d.M. endete die Frist zur Einbringung der Revision am , weshalb die am 5. d.M. eingebrachten Revisionsschriften verspätet sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller zitierte Verordnung anzuwenden ist, weil auch diesfalls die Fristenberechnung nach der Auslegung deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. c durch den EuGH (vgl. das Urteil vom in der Rs. C- 171/03) zu keinem anderen Ergebnis führte.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §62 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160020.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-51007