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VwGH 25.11.2015, Ro 2015/10/0032

VwGH 25.11.2015, Ro 2015/10/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des S S in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W129 2007624- 2/3E, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Universität Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, dass dieser im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen gewesen sei, gemäß § 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 iVm § 4 Abs. 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) - im Beschwerdeverfahren - abgewiesen und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung mangels Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 UniStEV 2004 zugelassen.

§ 4 Abs. 1 UniStEV 2004 bestimmt, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden bewirkt, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

Der dem Revisionswerber für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von EUR 17,50 wurde fristgerecht, wenngleich durch die Mutter des Revisionswerbers mittels Net-Banking einbezahlt. Der von der Universität erstatteten Studienbestätigung hat der Revisionswerber nicht widersprochen.

Da die angeführte, dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Bestimmung eindeutig ist, wirft der vorliegende Fall trotz Fehlens von Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom , Zl. Ra 2015/07/0131, mwN).

Auch das in der Revision über die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinausgehende zur Zulässigkeit erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen:

Ausgehend von der im vorliegenden Fall unstrittig erfolgten fristgerechten Einzahlung des Studierendenbeitrages für das Sommersemester 2013 (vgl. § 4 Abs. 1 erster Satz UniStEV 2004) kam es weder auf die - im Übrigen klare - Bestimmung des § 59 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz 2002 noch auf Überlegungen über eine Vollmachtserteilung durch den Revisionswerber an. Ungeachtet der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für ein Unterbleiben der Verhandlung (nach § 24 Abs. 4 VwGVG) macht die Revision (zur Zulässigkeit) schließlich begründungslos geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben und keine mündliche Verhandlung durchgeführt (zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/19/0085).

3. Die vorliegende Revision hängt somit nicht von einer Rechtsfrage ab, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, und war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
UniStEV 2004 §4 Abs1;
UniversitätsG 2002 §59 Abs2 Z3;
UniversitätsG 2002 §62 Abs1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100032.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50999