VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0005
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach der stRsp des VwGH hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. B , Ro 2014/06/0077; B , Ro 2014/05/0097; B , Ro 2015/07/0112). Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/10/0125 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des M G in Graz, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 47.35-3632/2014-8, betreffend Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 28 Z 2 lit. a) Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF. vor der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 (StSHG), zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe in Höhe von monatlich EUR 331,-- vom bis (Gesamtbetrag von EUR 1.930,83) verpflichtet (I.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die am verstorbene Mutter des Revisionswerbers habe sich seit in einer näher genannten Pflegeeinrichtung in W. befunden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom sei ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht gedeckten Pflegeheimrestkosten gewährt worden.
3 Das maßgebliche Einkommen des Revisionswerbers betrage EUR 53.439,08 (2010), EUR 39.229,52 (2011), sowie EUR 26.496,21 (2012). Daraus ergebe sich ein durchschnittliches jährliches Einkommen von EUR 39.721,60 sowie ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 3.310,13.
4 Der Revisionswerber habe eine private Gesundheitsvorsorge abgeschlossen, für die er monatlich EUR 314,-- aufwende. Aufgrund des Hausbaus habe er Kreditrückzahlungen in Höhe von rund EUR 700,-
- monatlich zu tragen. Für die Bestattung seiner Mutter habe der Revisionswerber einen Betrag von EUR 6.167,-- bezahlt.
5 Zur Unterhaltspflicht des Revisionswerbers gegenüber seiner Mutter nach § 234 Abs. 1 ABGB führte das Verwaltungsgericht aus, abzüglich der Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und seine beiden Kinder verbleibe dem Revisionswerber ein monatlich verfügbares Einkommen, das deutlich über seiner einkommensabhängigen Belastungsgrenze liege. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH könnten nach Unterhaltsrecht weder Kreditraten und sonstige Eigenheimanschaffungskosten noch Kosten für eine Gesundheitsversicherung bzw. eine private Krankenzusatzversicherung berücksichtigt werden; auch Begräbniskosten seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
6 Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "hinsichtlich der Prüfung der grundsätzlichen Unterhaltspflicht eines Aufwandersatzpflichtigen gegenüber seinem pflegebedürftigen Elternteil gibt."
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht eine - umfängliche - hg. Judikatur zur Kostenersatzpflicht nach der (gemäß LGBl. Nr. 64/2014 mit Wirksamkeit vom entfallenen) Bestimmung des § 28 Z 2 StSHG; dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt zur Frage der Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern Stellung genommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/10/0057, , Zl. 2008/10/0165, , Zl. 2008/10/0315, , Zl. 2008/10/0084, sowie vom , Zl. 2008/10/0279). Die - insofern bloß formelhafte -Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision lässt daher bezogen auf den konkreten Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht erkennen.
11 Die Zulässigkeit der Revision hängt diesfalls davon ab, dass die Gründe für deren Zulässigkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0125, mwN). Dies ist hinsichtlich der vorliegenden Revision nicht der Fall:
12 Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der nach ABGB bestehenden Unterhaltspflicht des Revisionswerbers gegenüber seiner Mutter zu Unrecht dessen monatliche Aufwendungen für Kreditrückzahlungen und die private Gesundheitsvorsorge sowie die Bestattungskosten nicht berücksichtigt, wird damit eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der gegenständlichen Revision abhängt, nicht aufgezeigt:
Der Revisionswerber hat im Verfahren das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung bzw. einer Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht bestritten. Gemäß § 28 Z 2 lit a) vierter und fünfter Satz StSHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts als erbracht.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei Festlegung des Betrages der Ersatzpflicht auf § 6 Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) gestützt. Der Revisionswerber hat den genannten Nachweis einer davon abweichenden, niedrigeren Unterhaltsverpflichtung (gegenüber seiner Mutter) im Verfahren nicht erbracht, weshalb die Nichtberücksichtigung der vom Revisionswerber vorgebrachten Aufwendungen durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis keinen Bedenken begegnet.
13 Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung der Einkünfte des Revisionswerbers zu Unrecht dessen Einkünfte aus den Jahren 2010 bis 2012 (und nicht jene der Jahre 2011 bis 2013) herangezogen, übersieht der Revisionswerber, dass gemäß § 3 Abs. 4 der Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Einkünfte vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen ist, wobei hiefür der Einkommensteuerbescheid vorzulegen ist. Die maßgebliche Berechnungsgrundlage ergibt sich somit aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Der Revisionswerber hat im Verfahren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012, nicht hingegen jenen für das Jahr 2013 vorgelegt; noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am hat der Revisionswerber angegeben, keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 zu haben. Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht die Einkünfte des Revisionswerbers aus den Jahren 2010 bis 2012 berücksichtigt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015100005.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-50997