VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (; ). Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. E D in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1/17, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W170 2014443-1/23Z, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Handelsgerichts Wien), im Umlaufweg den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom wurde dem Revisionswerber gemäß § 10 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ging insbesondere davon aus, dass gegen den Revisionswerber seit 2009 zahlreiche Exekutionsverfahren geführt worden seien und auf Grund dessen nicht mehr von geordneten wirtschaftlichen Interessen auszugehen sei, sodass dessen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorliege.
2 2. Gegen den am durch Zustellung erlassenen Bescheid erhob der Revisionswerber rechtzeitig eine Beschwerde. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss schloss das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs 2 VwGVG die der Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als zulässig (Spruchpunkt B).
3 3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom wurde die revisionswerbende Partei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung am verkündeten Erkenntnis, W170 2014443-1/35E, die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhobene Beschwerde abgewiesen hat.
4 4. In seiner Äußerung dazu teilte der Revisionswerber mit, dass es bei ihm kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die eingebrachte Revision gebe, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
5 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (; ).
6 6. Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
7 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl ).
8 Diese Entscheidung konnte nach § 15 Abs 4 VwGG im Umlaufweg getroffen werden (§ 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030046.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-50986