VwGH 26.05.2015, Ro 2015/01/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1. Mag. E, 2. mj. L, 3. Mag. S alle in W, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. VGW-101/V/073/26484/2014-9, VGW- 101/V/73/26489/2014, VGW-101/V/73/26491/2014, betreffend Eintragung in das Personenstandsregister und Ausstellung einer Geburtsurkunde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien vom wurde die gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom erhobene ordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien gemäß § 30a VwGG als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
2. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit der Zustellung.
Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde den - bereits im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (durch den nunmehrigen Revisionsvertreter) anwaltlich vertretenen - revisionswerbenden Parteien nach einem am erfolgten Zustellversuch in der Kanzlei des Revisionsvertreters an diesem Tag bei der Post hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten.
Die gegenständliche (ordentliche) Revision wurde am um 23.52 Uhr per Fax an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
3. Die Revision erweist sich als verspätet:
3.1. Der Revisionsvertreter bringt vor, seine Kanzlei sei am geschlossen gewesen, er sei erst am spät am Abend nach Österreich und am in die Kanzlei zurückgekehrt, weshalb das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst am als zugestellt gelte; die Frist zur Erhebung einer Revision habe daher erst am geendet.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0091; vgl. daran anknüpfend auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/02/0027, und vom , Zl. 2001/03/0284).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0303) angenommen (vgl. - zusammenfassend - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0060).
Im gegenständlichen Fall kehrte der Revisionsvertreter zwei Tage nach Hinterlegung, am Tag des Beginns der Abholungsfrist () an die Abgabestelle zurück; die Möglichkeit, in den Besitz der zugestellten Sendung zu kommen, bestand für ihn somit spätestens am . Die sechswöchige Frist zur Ausführung und Einbringung der Revision wurde somit lediglich - wenn überhaupt - einen Tag verkürzt.
Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen der hg. Judikatur war die Zustellung durch Hinterlegung daher ordnungsgemäß. Die Revisionsfrist begann somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am - dem Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - zu laufen.
Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher - entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien - am . 3.2. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am eine "Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG" erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) bekannt gemacht. Darin werden die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (soweit vorliegend maßgeblich) mit "Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr" festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von u.a. Revisionen nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.
Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die per Fax am um 23.52 Uhr - sohin außerhalb der Amtsstunden - an das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelte Revision gelte als rechtzeitig eingebracht, erweist sich aus den im hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/22/0170, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, als unzutreffend.
Die gegenständliche, per Fax eingebrachte, Revision ist aus diesen Gründen als erst am eingebracht anzusehen und somit verspätet.
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien tritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/05/0098, mwN), zurückweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015010004.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-50981