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VwGH 11.12.2014, Ro 2014/21/0074

VwGH 11.12.2014, Ro 2014/21/0074

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (Hinweis B , Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den VwGH).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des T R in W, vertreten durch Silvia Springer, 1120 Wien, Duchekgasse 34, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W197 2012055-1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die revisionswerbende Partei ist der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom , näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel der gegen das oben genannte Erkenntnis mit Schreiben vom eingebrachten (ordentlichen) Revision binnen vier Wochen zu beheben, nicht nachgekommen. Das gilt gemäß dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung als Zurückziehung der Revision.

Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem (in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Fünfersenat) mit Beschluss einzustellen (vgl. idS auch den Beschluss vom , Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den Verwaltungsgerichtshof).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 18988 A/2014
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210074.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-50979