VwGH 19.02.2014, Ro 2014/17/0037
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 269519/2013, betreffend Wiener Vergnügungssteuer für Mai 2011 bis April 2012 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Revision bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Berufung gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung von Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2011, für den Zeitraum Mai 2011 bis April 2012. Mit der Revision ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Begründet ist dieser Antrag mit Hinweis darauf, dass mit der Einbringlichmachung der festgesetzten Vergnügungssteuer für den Revisionswerber schon wegen der Höhe des Betrags ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber müsste seine wirtschaftlichen Festlegungen, sein Finanzkonzept und sein Konzept zur Liquiditätsplanung für seine übrigen Unternehmungen völlig neu gestalten. Der Revisionswerber laufe Gefahr, auch bei erfolgreicher Beschwerde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erleiden, da die aufgewendeten Kosten nicht beseitigt werden könnten. Durch den Vollzug würden vollendete Tatsachen geschaffen, womit die Revision ihren Sinn verlöre.
Auf der anderen Seite stünden zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3. Der angefochtene Bescheid wurde am zugestellt. Der Antragsteller ist daher gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG berechtigt, dagegen Revision zu erheben. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden (und daher hier nicht eingreifenden) Maßgabe. § 30 Abs. 2 VwGG aF ist daher im vorliegenden Fall noch anwendbar.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 95/17/0071, vom , Zl. AW 96/17/0028, vom , Zl. AW 2007/10/0056, oder vom , Zl. AW 2012/17/0007).
5. Der vorliegende Antrag enthält keine ausreichenden Angaben in diesem Sinne. Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 96/17/0324, vom , Zl. AW 97/17/0005, vom , Zl. AW 2000/17/0029, vom , Zl. AW 2001/17/0041, vom , Zl. AW 2001/17/0047, vom , Zl. AW 2007/17/0007, oder vom , Zl. AW 2012/17/0007). Auch der Hinweis auf durch die erforderlichen Dispositionen erwachsende Kosten vermag keine Unverhältnismäßigkeit der dem Revisionswerber entstehenden Belastungen aufzuzeigen.
6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aF nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VergnügungssteuerG Wr 2005; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170037.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-50969