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VwGH 02.07.2015, Ro 2014/16/0074

VwGH 02.07.2015, Ro 2014/16/0074

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §6 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. B , Ro 2014/10/0053; Ro 2014/10/0058). Die Revision wurde zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen VwGH eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, und es tritt die gegenständliche Entscheidung somit an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes (vgl. B , Fr 2014/18/0003).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/10/0068 B RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)
Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben, war er jedoch an den dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet und wurde er von diesem nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht übergeben, dann wurde der genannte Antrag nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht und bewirkte nicht die in § 26 Abs. 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist. (Hier: Vorliegen des beschriebenen verspäteten Einbringens des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgericht; dieses gewährt Verfahrenshilfe; Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Verspätung)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der B C in W, vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7100860/2013, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 über die Abweisung eines Antrages der Revisionswerberin, ihr Familienbeihilfe zu gewähren. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Das Erkenntnis enthält als Rechtsbelehrung den Hinweis, dass die Revision beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden muss.

Das angefochtene Erkenntnis wurde am dem damaligen Rechtsfreund der Revisionswerberin zugestellt.

Die Revisionswerberin brachte einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten am zur Post gegebenen und am eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom , zur Post gegeben am , dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Das Bundesfinanzgericht bewilligte mit Beschluss vom die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigabe eines Rechtsanwaltes.

Das Bundesfinanzgericht legte die in der Folge vom bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen oder bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/15/0025, mwN).

Im vorliegenden Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis am Dienstag, dem , zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des Dienstags, des .

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mag zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben worden sein, war jedoch an den dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet und dazu am Donnerstag, dem , einem Zustelldienst übergeben.

Da somit der vorliegende Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, bewirkte dieser Antrag nicht die in § 26 Abs. 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.

Die vorliegende Revision erweist sich daher als verspätet und war deswegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160074.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-50967