VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0064
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 1 | Nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung können die von § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht ersetzen (Hinweis B vom , Ro 2014/03/0005). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/03/0021 B RS 2 |
Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
RS 2 | Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ebenso ist es nicht ausreichend, pauschal ohne nähere Darlegung die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätzen zu behaupten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/09/0027 B RS 1
(hier nur erster und zweiter Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Hofrat Dr. Thoma als Richter sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Dr. H S in K, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. FSRV/0006-K/12, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, den Revisionsbehauptungen zufolge am zugestellten angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe als Geschäftsführer und sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W GmbH im Mai 2010 im Amtsbereich des Finanzamtes K vorsätzlich betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 69.594,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, und verhängte über ihn gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen. Weiters verpflichtete sie den Revisionswerber zum Ersatz von Verfahrenskosten und allfälligen Kosten eines Strafvollzuges.
Die am im Postweg eingebrachte Revision gegen diesen Bescheid bringt unter Punkt "1 Zulässigkeit" vor:
"Auf Grundlage der mündlichen Berufungsentscheidung in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde nunmehr eine schriftliche Berufungsentscheidung ausgefertigt und dem Revisionswerber am zugestellt. Diese Entscheidung fällt daher in das Übergangsrecht gemäß § 265 Abs. 1s lit. a zweiter Satz FinStrG und § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG.
Wird, wie im gegenständlichen Fall, die Ausfertigung des vor dem verkündeten Erkenntnisses erst nach dem zugestellt, gelangen noch die zum geltenden Verfahrensbestimmungen zur Anwendung (§ 265 Abs. 1s lit. a zweiter Satz FinStrG), weshalb innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann (§ 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG).
Demgemäß kann gegen die angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 vom (...) die Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."
Im Weiteren legt die Revision das Verwaltungsgeschehen, "Revisionspunkte" und "Beschwerdegründe" dar.
Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.
Nach § 28 Abs. 5 erster Satz BFGG gelten die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG, sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen.
Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörde gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht ersetzen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ro 2014/03/0005, sowie vom , Zl. Ro 2014/03/0021).
Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zlen. Ro 2014/09/0027, Ro 2014/09/0028 und Ro 2014/09/0033).
Mit dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen unter dem Punkt "1 Zulässigkeit" legt die Revision zwar ihre Rechtzeitigkeit dar, weder dort - noch an anderer Stelle - jedoch ihre Zulässigkeit nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160064.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-50965