VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0056
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/16/0052 E RS 1 |
Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 2 | Mit dem angeführten Recht auf "Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom und das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0064, sowie die hg. Beschlüsse vom , 2009/16/0066, vom , 2007/16/0229, und vom , 2005/16/0272). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der O AG in Z, Schweiz, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0026-Z2L/11, miterledigt ZRV/0042-Z2L/11, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm von der Revisionswerberin gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 46/2014- 4, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom , B 46/2014-6, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Verfügung vom , Ro 2014/16/0056-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende und revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet bestimmt zu bezeichnen.
In dem darauf eingebrachten Schriftsatz vom erachtet sich die Revisionswerberin in den Rechten auf
"Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben ordnungsgemäße Bescheidbegründung
ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
Eigentumsrecht"
verletzt.
Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0052).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Mit dem angeführten Recht auf "Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom und das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0064, sowie die hg. Beschlüsse vom , 2009/16/0066, vom , 2007/16/0229, und vom , 2005/16/0272).
Mit einem Recht auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" bezeichnet die Revisionswerberin kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Damit gerügte Verletzungen von Verfahrensvorschriften als solche stellen keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählen zu den Beschwerdegründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2012/16/0132, vom , 2005/13/0151, und vom , 2002/14/0154, sowie den hg. Beschluss vom , 2012/15/0112).
Somit verbleibt das "Eigentumsrecht", in welchem sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Damit macht sie allerdings die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zuständig, über eine Beschwerde oder Revision wegen Verletzung eines solchen Rechtes zu erkennen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom , 2014/16/0005 verwiesen.
Die als Revision geltende Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160056.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-50962