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VwGH 08.05.2014, Ro 2014/16/0041

VwGH 08.05.2014, Ro 2014/16/0041

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/16/0042

Ro 2014/16/0045

Ro 2014/16/0044

Ro 2014/16/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der

C Betriebsges.m.b.H., vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, den gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz jeweils vom , 1.) Zl. RV/0742-G/11, 2.) Zl. RV/0746-G/11,

3.) Zl. RV/0745-G/11, 4.) Zl. RV/0743-G/11, 5.) Zl. RV/0744-G/11, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, erhobenen und ad 1.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0041, ad 2.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0042, ad 3.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0043, ad

4.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0044, ad 5.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0045, protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den vorliegenden Beschwerden bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Berufungen gegen fünf Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , mit denen Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG für August bis Dezember 2010 festgesetzt wurden.

Mit den Beschwerden ist jeweils der Antrag verbunden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Bundesgebiet handle und sich diese nicht einer allenfalls zuzuerkennenden Verpflichtung entziehen könne.

Mit dem Vollzug sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Im Falle des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin mit unumkehrbaren bzw. sie einseitig benachteiligenden Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Schon aus diesen Gründen sollte dem Aufschiebungsantrag stattgegeben werden, weil der Vollzug die Problematik eines unsicheren Regressverfahrens aufwerfen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/17/0040).

Derartige Angaben enthalten die vorliegenden Anträge nicht.

Es wird in den Anträgen ebenso wenig ausgeführt, worin die Problematik eines unsicheren Regressverfahrens bestehen soll und welcher unverhältnismäßige Nachteil damit verbunden wäre.

Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in den Revisionssachen der

C C Kartenspiele Betriebsges.m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, jeweils vom , 1.) Zl. RV/0742 G/11

(protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0041), 2.) Zl. RV/0746 G/11

(protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0042), 3.) Zl. RV/0745 G/11

(protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0043), 4.) Zl. RV/0743 G/11 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0044) und

5.) Zl. RV/0744 G/11 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0045), betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) gegen die Bescheide des Finanzamtes vom , mit denen Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit b GebG für die von der Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. August bis in Turnierform veranstalteten Kartenpokerspielvariante "Texas Hold'em" festgesetzt wurde, als unbegründet ab.

2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 58-62/2014-4, die Behandlung der vor ihm gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden vom ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

3 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/17/0059). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Mängelbehebung) zur Ausführung einer Revision macht die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Glücksspieleigenschaft von Poker und seinen Varianten im Zeitraum vom Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008) bis ; zudem weiche die belangte Behörde ab von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Ermittlungspflicht gemäß §§ 115 f BAO zur tatbestandsrelevanten Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen dem Zufall in Relation zu anderen Faktoren zukomme, worüber allenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 95/16/0047, und vom , 97/16/0387).

6 Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG ) in der Fassung der im Revisionsfall anzuwendenden Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008), BGBl. I Nr. 54/2010, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in § 1 Abs. 2 GSpG angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 leg. cit. und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung kommt - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handelt. Überdies soll durch die Aufnahme des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden (ErläutRV 658 XXIV. GP 5).

Mit der GSpG-Novelle 2008 hat der Gesetzgeber das Pokerspiel dem Glücksspiel zugeordnet (vgl. den schon zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ), und es wurde diese Frage abschließend durch das Gesetz gelöst, sodass es keines Gutachtens über den Einfluss des Zufalls auf das Spielergebnis bedarf.

7 Angesichts dieser - durch die GSpG-Novelle 2008 geschaffenen - klaren und eindeutigen Rechtslage über die Glücksspieleigenschaft von Poker (vgl. auch den hg. Beschluss vom , 2012/16/0188, mit dem die Behandlung einer der vorliegenden Revision vergleichbaren Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 abgelehnt wurde) liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0053). Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einholung von Sachverständigengutachten über die Rolle des Zufalls beim Pokerspiel erging zu § 1 GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2008 und ist infolge der geänderten Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht relevant.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Revisionsfall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z7;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160041.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-50958

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