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VwGH 28.03.2014, Ro 2014/16/0038

VwGH 28.03.2014, Ro 2014/16/0038

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Rechtssache des revisionswerbenden Mag. S in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2958-W/13, miterledigt RV/2957-W/13, betreffend Eingabengebühr nach § 24 VwGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revision, dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid und den Akten des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2013/08/0047 ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber mit Schriftsatz vom an den Verwaltungsgerichtshof sein Anbringen wie folgt formuliert hat:

"Hiermit beschwere ich mich über den Bescheid des AMS Salzburg ... und suche um die Verfahrenshilfe an."

Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom , 2013/08/0047-2, ab, beurteilte diesen Schriftsatz als Beschwerde und stellte das Verfahren über diese Beschwerde mit Beschluss vom , 2013/08/0047-6, ein, weil der Aufforderung zur Behebung dieser Beschwerde anhaftender Mängel nicht fristgerecht nachgekommen worden war.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der unabhängige Finanzsenat im Instanzenzug die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für die erwähnte Beschwerde und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG fest.

Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) iVm § 4 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, der vor Ablauf des erlassen worden ist und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen einen solchen Bescheid unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, und hat eine solche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung einer solchen Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision iSd § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG damit, dass durch die Vorschreibung der Eingabengebühr näher genannte gesetzliche Bestimmungen offensichtlich verletzt worden seien und dass rechtswidrig entschieden worden sei. Außerdem sei dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühren nach § 24 VwGG gewährt worden. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Revisionswerbers genau entgegengesetzt zum Beschluss vom , Zl. 2013/08/0047- 2, entschieden, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe, obwohl sich die finanziellen Umstände des Revisionswerbers nicht verändert hätten.

Worin die angesprochene offensichtliche Rechtswidrigkeit im Einzelfall bestünde, legt der Revisionswerber in den gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gesondert anzuführenden Zulässigkeitsgründen nicht dar. Im Gegenteil ergibt sich aus der Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe einerseits und des anhand des wiedergegebenen Wortlautes des vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zu Zl. 2013/08/0047 geführten Verfahren als Beschwerde beurteilten Schriftsatzes, dass mit jenem Schriftsatz Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben worden war, wofür gemäß § 24 Abs. 3 VwGG die Eingabengebühr zu entrichten war.

Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsgründe einen Widerspruch darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderten finanziellen Umständen des Revisionswerbers den Antrag auf Verfahrenshilfe einerseits mit Beschluss vom abgewiesen, andererseits mit Beschluss vom Verfahrenshilfe bewilligt hat, übersieht der Revisionswerber, dass die erwähnte Abweisung des Verfahrenshilfeantrags unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers wegen Aussichtslosigkeit der damals erhobenen Beschwerde erfolgte, während die der nunmehrigen Revision zugrunde liegende Gewährung der Verfahrenshilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers berücksichtigte.

Somit hängt die vorliegende Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des § 28 Abs. 5 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG und des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BFGG 2014 §28 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
GebG 1957 §9 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160038.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-50957