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VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0029

VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0029

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3879-W/08 u.a., betreffend Gesellschaftsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge leistete die in München ansässige A SE, Alleingesellschafterin der Revisionswerberin, in den Jahren 2007 bis 2009 vier nicht rückzahlbare Kapitalzuschüsse, die laut Beschlüssen der A SE in der Bilanz der Revisionswerberin als nicht gebundene Kapitalrücklage ohne Erhöhung des Stammkapitals auszuweisen waren und die die Revisionswerberin jeweils unverzüglich an ihre Tochtergesellschaften in Polen, Rumänien und Kroatien jeweils gegen Erwerb neuer Aktien an diesen ausländischen Tochtergesellschaften (= Enkelgesellschaften der A SE) weiterzuleiten hatte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde - der Höhe nach unstrittige - Gesellschaftsteuer für Kapitalzuschüsse der A SE an die Revisionswerberin fest. Sie ging hiebei von freiwilligen Leistungen der A SE an die Revisionswerberin aus, die nicht bloß an die "Enkelgesellschaften" weitergeleitet wurden seien, sondern für die die Revisionswerberin im Zuge von Kapitalerhöhungen der ausländischen Enkelgesellschaften neue Anteile an diesen Gesellschaften erworben habe. Es habe sich um zwei getrennte Vorgänge einerseits zwischen der A SE und der Revisionswerberin und andererseits zwischen der Revisionswerberin und ihren Tochtergesellschaften (= Enkelgesellschaften der A SE) im Ausland gehandelt.

Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt, weshalb gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gegen diesen Bescheid bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte.

In der an diesem Tag eingebrachten Revision erachtet sich die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid u.a. in ihrem Recht verletzt, dass die Gesellschafterzuschüsse als nicht der Gesellschaftsteuer nach § 2 KVG unterliegend behandelt werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG lautet:

"(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die Revisionswerberin tritt der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst mit den Argumenten entgegen, auf Grund des Beschlusses der Alleingesellschafterin der Revisionswerberin, der A SE, sei die Revisionswerberin gesellschaftsrechtlich verpflichtet gewesen, die Gesellschafterzuschüsse weiterzuleiten, weshalb "mit der herrschenden Lehre" von einem einheitlichen Vorgang und damit im Ergebnis von einem Zuschuss der A SE an die ausländischen Enkelgesellschaften auszugehen sei. Die Zuschüsse der A SE an die Revisionswerberin stellten freiwillige Leistungen dar, allerdings auf Grund des Kausalzusammenhanges und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise von der A SE an die Enkelgesellschaften. Auf Grund der Verpflichtung der Revisionswerberin zur Weiterleitung habe sich im Ergebnis der Wert der Gesellschaftsanteil an den Enkelgesellschaften erhöht, die Erhöhung des Wertes des Anteils an der Revisionswerberin stelle lediglich eine reflexive Auswirkung dar. Bei einem "durchgeleiteten Großmutterzuschuss" sei von einem einheitlichen Vorgang, daher von einem Zuschuss der A SE an die ausländischen Enkelgesellschaften auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom in den Rechtssachen C-339/99 - ESTAG, C- 71/00 - Develop sowie C-138/00 - Solida) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/16/0241 = Slg. 7762/F, vom , Zl. 2007/16/0027 = Slg. 8248/F, sowie vom , Zl. 2012/16/0104) ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden - Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist.

Gemäß den Beschlüssen der A SE über die Verwendung der Kapitalzuschüsse erwarb die Revisionswerberin für diese Mittel ihrerseits neue Aktien an ihren Tochtergesellschaften im Ausland (= Enkelgesellschaften der A SE), die auch zweifellos geeignet waren, den Wert der Gesellschaftsrechte der Revisionswerberin zu erhöhen. In der Verwendung der Mittel für den (entgeltlichen) Erwerb der Aktien durch die Revisionswerberin selbst lag aber keine der A SE zurechenbare Weiterleitung dieser Mittel an die Enkelgesellschaften, sodass mit dem Kapitalzuschuss der A SE an die Revisionswerberin alle Tatbestandsmerkmale des § 2 Z 4 lit. a KVG klar erfüllt waren.

Ausgehend von den - unstrittigen - Tatsachenfeststellungen unterstellte die belangte Behörde den Sachverhalt somit im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes dem Tatbestand des § 2 Z 4 lit. a KVG. Die vorliegende Revision releviert somit keine Rechtsfrage, der noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung § 3 Z. 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORAB;
62000CJ0071 Develop VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
KVG 1934 §2 Z4 lita;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160029.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-50956