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VwGH 29.01.2015, Ro 2014/15/0038

VwGH 29.01.2015, Ro 2014/15/0038

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
ORF-G 2001 §31 Abs10 idF 2011/I/126;
RS 1
Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den Erläuterungen des Initiativantrages (1759/A BlgNR 24. GP 2) ist das Programmentgelt nach der nunmehrigen Rechtslage - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen war - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (vgl. Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012, 156 ff (159); vgl. auch Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff (326)).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/15/0040 E RS 2 (hier nur der erste Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision der M B in K, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W120 2002140- 1/3E, betreffend Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Die Revision wendet sich gegen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren für den gegenständlich vorliegenden Fall, dass technische Vorrichtungen, welche zum Empfang der ORF Programme erforderlich sind, am Standort des Fernsehgerätes nicht bereitgehalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0040, ausgesprochen, dass das Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 126/2011 keine Gegenleistung für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Diese Versorgung liegt auch im gegenständlichen Fall unstrittig vor. Den in der Revision gerügten Verfahrensmängeln fehlt es vor dem Hintergrund dieser Rechtslage an der erforderlichen Relevanz.

In der Revision werden keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ORF-G 2001 §31 Abs10 idF 2011/I/126;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150038.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50946