VwGH 18.07.2014, Ro 2014/15/0025
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVG §33 Abs3; AVG §6 Abs1; VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §30a Abs1; VwGG §30b Abs1; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. B , Ro 2014/10/0053; Ro 2014/10/0058). Die Revision wurde zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen VwGH eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, und es tritt die gegenständliche Entscheidung somit an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes (vgl. B , Fr 2014/18/0003). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/10/0068 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, auf Grund des Vorlageantrages des J W in S, vertreten durch Mag. Johannes Marsoner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RR/3100024/2014, betreffend Zurückweisung einer Revision, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/3100010/2014, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Umsatzsteuer 2012 als unbegründet abgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Das Erkenntnis enthält die Rechtsbelehrung, wonach den Parteien des Beschwerdeverfahrens (u.a.) das Recht zustehe, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, die beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden müsse.
Das Erkenntnis wurde dem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am .
Mit einem am zur Post gebrachten Schriftsatz hat der Antragsteller die ordentliche Revision - ungeachtet der Rechtsbelehrung - beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In der Folge wurde die Revision mit hg. Verfügung vom gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Auf Grund des rechtzeitig beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Vorlageantrages vom ist nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).
Der Antragsteller bringt vor, dass er die Revision "fristgerecht im März 2014" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Da Tage des Postenlaufes gemäß § 108 Abs. 4 BAO nicht in die Revisionsfrist eingerechnet werden dürften, sei die Revisionsfrist mit der rechtzeitigen Postaufgabe gewahrt.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht (im vorliegenden Fall beim Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen, kurz Bundesfinanzgericht) einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/10/0053 und Ro 2014/10/0058, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - am - an das Bundesfinanzgericht als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet. Die nach der Aktenlage am beim Bundesfinanzgericht eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde nach dem Gesagten vom Bundesfinanzgericht zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die gegenständliche Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes tritt (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/10/0068).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §33 Abs3; AVG §6 Abs1; VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §30a Abs1; VwGG §30b Abs1; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150025.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-50944